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Reichsjustizgesetz und Reichsstrafgesetzbuch (Entwurf)

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Reichsjustizgesetz und Reichsstrafgesetzbuch (Entwurf) Empty Reichsjustizgesetz und Reichsstrafgesetzbuch (Entwurf)

Beitrag von Admin 19.04.22 11:05

Reichsjustizgesetz des Deutschen Königreiches


Struktur der Reichsjustiz

§ 1 - Grundsätze

(1) Die Reichsjustiz hat ihren Sitz in Stuttgart. In ihren Hallen befindet sich die Staatsanwaltskonferenz, die Richterkonferenz, die Reichsstaatsanwaltschaft und das Reichskammergericht.

(2) Amtsträger sind bei der Verfolgung von Straftaten der Wahrheit und dem geltenden Recht verpflichtet. Die Gerichte sind verpflichtet, jedem ein gerechtes Verfahren zukommen zu lassen.

(3) Befangenheit liegt vor, wenn der Amtsträger der Justiz am Ausgang des Verfahrens ein persönliches Interesse hat.

- Die Befangenheit von Provinzjuristen kann vom Provinzjuristen oder seinem vorgesetzten Regenten festgestellt werden.
- Die Befangenheit von Reichsjuristen kann vom Reichsjuristen selber oder seinem Vorgesetzten festgestellt werden.

(4) Ermessensentscheidungen müssen pflichtgemäß und nach angemessener Abwägung der Argumente ausgeübt werden. Erwiesener Missbrauch des Ermessens stellt Amtsmissbrauch dar.

(5) Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht, welches auf den Tradtitionen des Deutschen Königreiches beruht, sowie den allgemein anerkannten Werte- und Moralvorstellungen unserer Gesellschaft. Basiert ein Urteil oder eine Rechtsklärung ganz oder teilweise auf Gewohnheitsrecht, so muss die Begründung konkrete Beispiele und Fälle beinhalten, in denen gewohnheitsrechtlich schon immer wie behauptet gehandelt wurde.

(6) Anträge müssen innerhalb von 14 Tagen bearbeitet werden. Bei Überschreitung der Frist muss der Antrag angenommen werden. Der jeweilige Institutionsleiter kann die Frist verlängern, muss aber die Beteiligten darüber mit Begründung informieren. Zeigt der Antragsteller kein Interesse an einer zügigen Antragsbearbeitung, kann der Antrag nach einmaliger Warnung abgelehnt werden.

(7) Antragsberechtigt sind alle, die von einer Straftat selbst betroffen sind. In Fällen in denen der Betroffene eine Institution, eine Provinz oder eine Stadt ist, kann die Anzeige vom Leiter der Institution, dem Regenten oder dem Bürgermeister gestellt werden. Der Reichsjustizbeauftragte kann im Auftrag des Königs Klagen erheben. Die Antragsberechtigung erlischt 14 Tage nach Bekanntwerden der Tat, Entscheidung oder des Urteils.
Antragsberechtigt für Rechtsklärungen sind vom Gesetz betroffene Bürger des Reiches. Für Rechtsklärungen existieren keine Antragsfristen.


§ 2 - Die Zuständigkeiten

(1) Die Staatsanwaltskonferenz ist zuständig für Klagen gegen Ratsmitglieder und Regenten, Rechtshilfe in Provinzverfahren und Klagen bei erklärter Befangenheit des Provinzstaatsanwaltes.

(2) Die Richterkonferenz ist für die erstinstanzliche Rechtsprechung zuständig und fällt Urteile in Prozessen der Reichsstaatsanwaltschaft. Sie wird vom Reichsjustizbeauftragten moderiert.

(3) Die Reichsstaatsanwaltschaft ist zuständig für Klagen wegen Straftaten, die in Reichsinstitutionen begangen wurden, ebenso für Klagen gegen Kronratsmitglieder.

(4) Das Reichskammergericht ist zuständig für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von erstinstanzlichen Urteilen (Berufung) und anderen offiziellen Entscheidungen (Beschwerde), sowie für Rechtsklärungen.  


§ 3 - Die Staatsanwaltskonferenz

(1) Der Oberstaatsanwalt sitzt der Staatsanwaltskonferenz vor. Mitglieder sind alle Provinzstaatsanwälte des Deutschen Königreiches. Der Oberstaatsanwalt kann dem Reichsjustizbeauftragte und Regenten Wortrecht erteilen.

(2) Möchte ein zuständiger Staatsanwalt jemanden in einer anderen Provinz anklagen, ist die Klageschrift an die Staatsanwaltskonferenz weiterzuleiten und diese Provinz aufzufordern, in seinem Namen Klage zu erheben. Er ist auch für die Anklagerede, die Weiterleitung der Beweise und die Benennung von Zeugen verantwortlich.

(3) Die Staatsanwaltskonferenz tagt geheim. Alle Entscheidungen und Ernennungen sind öffentlich bekannt zu geben. Archive unterliegen der Geheimhaltung. Der OSA kann Ausnahmen genehmigen freigeben.

(4) Zu Ermittlungszwecken kann der Oberstaatsanwalt interne Akten und Protokolle anfordern. Die Akten dürfen nur mit dem zuständigen Staatsanwalt geteilt werden und nur in einem Prozess unter Ausschluss der Öffentlichkeit genutzt werden, solange der zuständige Leiter der Institution oder der Regent der Provinz keine Freigabe erteilt.


§ 4 - Die Richterkonferenz

(1) Mitglieder der Richterkonferenz sind alle Provinzrichter des Deutschen Königreiches. Sie können sich selbst ein Statut geben. Der Reichsjustizbeauftragte hat beratende Funktion.

(2) Erklärt sich der zuständige Provinzrichter befangen, ist das Urteil durch die Richterkonferenz zu fällen. Der prozessführende Provinzrichter nimmt nicht an der Urteilsberatung teil.

(3) Die Richterkonferenz tagt geheim. Alle Entscheidungen sind zu veröffentlichen. Archive unterliegen der Geheimhaltung. Der Reichsjustizbeauftragte kann Ausnahmen von der Geheimhaltung genehmigen.


§ 5 - Reichsstaatsanwaltschaft

(1) Für Beschwerden gegen die Ablehnung eines Klageantrages ist alleine der Oberstaatsanwalt zuständig. Wird der Antrag angenommen, kann er selbst Klage erheben oder den Fall einem Reichsstaatsanwalt zuteilen.

Auf Antrag können der Regentenrat oder der Reichstag ein Gremium mit einer letztmaligen Überprüfung des Prüfungsergebnisses beauftragen, wenn formelle Fehler nachgewiesen werden. Das Gremium kann eine letztmalige Änderung des Ergebnisses empfehlen.

(2) Der Oberstaatsanwalt wird alle 6 Monate vom Regentenrat gewählt und kann vom Regentenrat oder vom Reichstag je mit 2/3 Mehrheit abgewählt werden.

(3) Dem Oberstaatsanwalt obliegt die Ernennung und Entlassung der Reichsstaatsanwälte. Er kann einen Staatsanwalt zu seinem Stellvertreter ernennen. Er teilt unbefangene Reichsstaatsanwälte den Fällen zu und ist verantwortlich für die Vollstreckung von Entscheidungen des Reichskammergerichtes.

(4) Der Oberstaatsanwalt kann auf Antrag einen nicht öffentlichen Prozess genehmigen. In nicht öffentlichen Prozessen sind die Prozessbeteiligten von jedweder, den konkreten Fall betreffenden Schweigepflicht, entbunden. Das Urteil ist öffentlich zu machen. Die geheimen Daten dürfen zu keiner Zeit ohne die Genehmigung des zuständigen Regenten oder Institutionsleiters außerhalb des Prozesses und im Urteil verwendet werden.


§ 6 - Das Reichskammergericht

(1) Der Oberste Richter leitet das Reichskammergericht. Er wird alle 6 Monate vom Regentenrat gewählt und kann vom Regentenrat oder vom Reichstag je mit 2/3 Mehrheit abgewählt werden.

(2) Die Ernennung und Entlassung der Reichsrichter obliegt dem Obersten Richter. Ihnen ist es untersagt, Prozessvertretungen für Dritte zu übernehmen oder Hilfeleistung bei der Bewertung juristischer Sachverhalte vorzunehmen.

(3) Der Oberste Richter kann ein Mitglied zu seinem Stellvertreter ernennen. Er teilt unbefangene Reichsrichter den Fällen zu. Auf Antrag kann er einstweilige Verfügungen erlassen.

(4) Das Reichskammergericht tagt geheim. Entscheidungen und Ernennungen sind zu veröffentlichen. Archive unterliegen der Geheimhaltung. Der Oberste Richter kann Ausnahmen von der Geheimhaltung genehmigen.

(5) Entscheidungen und Urteile des Reichskammergerichtes sind bindend. Gegen Entscheidungen und Urteile des Reichskammergerichtes ist keine Berufung möglich.
 
Auf Antrag können der Regentenrat oder der Reichstag ein Gremium mit einer letztmaligen Überprüfung des Urteils oder der Entscheidung beauftragen, wenn formelle Fehler nachgewiesen werden. Das Gremium kann eine letztmalige Änderung des Ergebnisses empfehlen.  Das Begnadigungsrecht des Königs und der Provinzen bleibt unberührt.


Die Verfahren

(1) Es gilt immer das Gesetz des Ortes, an dem das Verbrechen verübt wurde. Taten die in Reichsinstitutionen begangen werden, sind nach dem Strafgesetzbuch der Reichsjustiz zu verhandeln.

(2) Prozesse der Reichsjustiz sind öffentlich zu führen. Der Oberste Richter kann Ausnahmen genehmigen. Das Urteil wird vom prozessführenden Reichsrichter gefällt.


§7 - Berufungen und Beschwerden

(1) Der Antrag wird vom zugeteilten Reichsrichter geprüft. Bei Berufungen legt er in der Antragsprüfung fest, ob der Prozess am Reichskammergericht neu geführt wird oder ein Urteil auf Aktenlage ergeht. Im Anschluss bestimmt der Oberste Richter einen anderen prozessführenden Reichsrichter.

(2) Hat sich der Angeklagte im erstinstanzlichen Prozess trotz Möglichkeit nicht geäußert und ist dem Prozess ferngeblieben, ist für ihn nur eine Berufung wegen einer Verletzung des Richtervertrages möglich.


§ 8 - Rechtsklärungen

(1) Ist ein Gesetz verfassungswidrig, macht die Rechtsklärung es ganz oder teilweise unanwendbar. Der Legislative ist dann ausführlich begründet mitzuteilen, inwieweit das Gesetz verfassungswidrig ist.

(2) Der Rechtsklärungsantrag ist von dem zugeteilten Reichsrichter zu prüfen. Wenn der Antrag angenommen wird, arbeitet der Reichsrichter innerhalb von 7 Tagen den ersten Entwurf aus, der dann mit allen Reichsrichtern besprochen wird.

(3) Rechtsklärungen verlieren ihre Wirkung, wenn das Recht, auf dem sie basieren, geändert wird oder der Oberste Richter mit dem Reichsjustizbeauftragten und der Mehrheit der Richterkonferenz die Aufhebung beschließen.






Strafgesetzbuch der Reichsjustiz

Dieses Gesetzbuch ist gültig für alle Vergehen, die innerhalb Reichsinstitutionen begangen werden, egal an welchem Ort sie liegen.


Die Straftaten


§ 1 Hochverrat

1)Hochverrat sind alle Vergehen, die die innere Ordnung des Deutschen Königreiches angreifen.
2)Weiteres regelt die Bulle

§ 2 Verrat

(1) Als Verrat geahndet werden Handlungen, welche dem DKR, einer seiner Provinzen oder einem ihrer Städte einen Schaden zufügen oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben.

(2) Darunter fallen insbesondere:
a) Die Weitergabe von geheimen Informationen
b) Das Missbrauchen oder Vernachlässigen eines Amtes
c) Bestechung oder Bestechlichkeit von Amtsträgern
d) Das bewusste Schützen eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung
e) Die Missachtung gültiger Anweisungen von Amtsträgern


§ 3 Störung des öffentlichen Friedens

(1) Als Störung des öffentlichen Friedens werden jene Handlungen bestraft, welche einer anderen Person einen Schaden zufügen.

(2) Darunter fallen insbesondere:
a) Beleidigungen, Verleumdungen und Rufmord
b) Drohungen, Hetze, und der Aufruf zu Gewalt
c) Diebstahl, Hehlerei, Raub und Plünderungen
d) Die Anwendung von körperlicher Gewalt
e) Gotteslästerung und Blasphemie


§ 4 Betrug

(1) Als Betrug geahndet werden Handlungen, welche der Erlangung eines unlauteren Vorteils auf Kosten einer anderen Person, Vereinigung, des DKR, einer seiner Provinzen oder einer ihrer Städte dienen.

(2) Darunter fallen insbesondere:
a) Das Verstoßen gegen Verträge
b) Das Abgeben einer Falschaussage oder die Fälschung von Beweismitteln vor der Justiz


Allgemeiner Teil


(1) Bereits der Versuch, die Beihilfe oder die Mitwisserschaft einer Straftat kann bestraft werden wie die Tat selbst. Straftaten von oder gegen Kleriker, Adlige und Amtsträger sind mit größerer Härte zu bestrafen.

(2) Bei Straftaten geringer Bedeutung kann auch nach einer Anzeige durch das Opfer die Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft abgelehnt werden.

(3) Straftaten gelten als verjährt und werden nicht mehr verfolgt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Bekanntwerden  zur Anzeige gebracht oder nicht innerhalb von 3 Monaten angeklagt wurden.

- Entzieht sich der Tatverdächtige der Strafverfolgung, wird die Verjährung ausgesetzt und läuft erst bei erneuter Erreichbarkeit (?) des Tatverdächtigen weiter.

(4) Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Urteilsspruch, in denen ein Verurteilter sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht hat, wird seine Akte geschlossen und er gilt als rehabilitiert.

(5) Prozessordnung:

- Prozesse sind öffentlich zu führen.

- Eröffnungsplädoyer der Antragsstellenden Partei, Benennung der Zeugen.
- Erstes Plädoyer der Verteidigung, Benennung der Zeugen
- Zeugenbefragung durch beide Parteien bzw. den Richter
- Abschlussplädoyer der Antragsstellenden Partei
- Abschlussplädoyer der Verteidigung
- Urteil

Der Richter leitet die Verhandlung. Er kann Fristen setzen und die nach eigenem Ermessen ausweiten. Er kann Gutachten oder eine Expertenmeinung einer Fachperson anfordern. Beides muss als Beweismittel bzw. Zeugenaussage in den Prozess einfliessen.

(6) Der König kann jederzeit begnadigen. Eine Begnadigung ist ein Straferlass, kein Freispruch. Eine Entschädigung für bereits vollstreckte Strafen ist freiwillig.


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