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Gesetzbuch einer Provinz (Entwurf)

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Gesetzbuch einer Provinz (Entwurf) Empty Gesetzbuch einer Provinz (Entwurf)

Beitrag von Admin 19.04.22 11:32

sollte alles abdecken, ist zeitgemäss, kurz und verständlich, kann für jede Provinz angepasst werden.
Vorteil: kein umständliches Studieren langer, kompliziert aufgebauter Provinzgesetze, die inhaltlich das Gleiche wollen, textlich aber enorm voneinander abweichen.
Nachteil: die Provinzen verlieren ihre Individualität (wurde so mehrfach gesagt), wobei es ziemlich dämlich ist, die Individualität einer Provinz von vermurksten Gesetzen abhängig zu machen.


Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg


Allgemeines

Geltungsbereich

Das Gesetzbuch der Grafschaft gilt für jedweden Menschen innerhalb der Provinzgrenze. Verstöße können bestraft werden.

Gesetzeshierarchie

Kaiserliches und königliches Recht steht über Württemberger Recht.

Verwaltung

Amtsträger

Die Grafschaft Württemberg wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat.

Amtsträger ist jedwede Person, die ein weltliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehat.
Sie hat sich unverzüglich über ihre Aufgaben und Pflichten zu informieren und diese sorgfältig, gerecht und umsichtig auszuüben.

Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister vor dem Grafen einen Amtseid.
Für andere weltliche Ämter kann der Graf ebenso einen Eid verlangen.

Allein der Graf von Württemberg hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.

Bürgermeister haben binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder jederzeit nach Aufforderung durch den Kämmerer, Handelsbevollmächtigten oder den Regenten alle Stadtgeschäfte in einem Bericht offen zu legen.

Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich den Bericht seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen, bei Unstimmigkeiten ist ein neuer Bericht zu überreichen.

Gesetze und Dekrete

Dem Rat von Württemberg obliegt die Gesetzgebung.

Der Graf, die Bürgermeister und Vasallen können Dekrete für die Gebiete erlassen, in dem sie Kraft Amtes oder Titels Verfügungsgewalt haben. Der Graf kann jedes Dekret aufheben.

Gesetze und Dekrete erlangen ihre Gültigkeit sobald sie in der Provinz öffentlich verkündet wurden.

Notstand

Der Notstand kann durch den Bürgermeister einer Stadt oder durch den Rat der Grafschaft ausgerufen werden.

Ab Ausrufung eines Notstandes obliegt der Grafschaft die Verantwortung für die betroffenen Stadt. Für diesen Zweck erhält der Rat die vollständige Kontrolle über die betroffene Stadt.

Der Notstand kann durch den Rat wieder aufgehoben werden.

Militärische Vereinigungen

Militärische Vereinigungen dürfen nur von der Grafschaft von Württemberg oder vom Deutschen Königreich gegründet und hier tätig werden. Ausnahmegenehmigungen können vom Grafen erteilt werden.

Die Gründung von bewaffneten Korps oder Lanzen oder die Einreise mit einer solchen Gruppe ist bis auf Widerruf erlaubt.

Die Gründung von Bannern oder die Einreise mit einem Banner bedarf der Genehmigung durch den Hauptmann in Absprache mit dem Grafen.

Der Graf oder der Hauptmann können diese Genehmigung entziehen. Der Beschluss muss dem Gruppenführer mitgeteilt werden. Dieser muss der Anweisung zur Auflösung innerhalb eines Tages nachkommen.


Die Wirtschaft

Löhne

In Württemberg soll niemandem ein Tageslohn von weniger als 15 Talern bezahlt werden. Ausgenommen hiervon sind Arbeiten für die Kirche oder Bürgerwehr.

Verträge

Ein Vertrag bindet die Vertragsparteien, wenn diese ihm mündlich oder schriftlich zugestimmt haben.

Steuern, Abgaben und Gebühren

Die Grafschaft und die Dörfer sind berechtigt Steuern, Abgaben und Gebühren zu erheben, deren Art und Höhe zu veröffentlichen sind. Zahlungspflichtig ist jeder, den es betrifft.

Eine Befreiung von Zahlungsverpflichtungen ist auf Antrag möglich, die Entscheidung trifft der Regent.


Häfen der Grafschaft

Zuständigkeiten

Alle Häfen unterstehen der Verwaltung durch den Rat von Württemberg.

Anlegeerlaubnis, Schiffreparatur und Schiffbau

Zum Anlegen von Schiffen in einem Württemberger Stadthafen, bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters.

In den Württemberger Häfen muss eine Liegegebühr entrichtet werden. Kapitäne, die mit ihrem Schiff in einem Naturhafen der Grafschaft Württemberg anlegen, können beim Baumeister oder Grafen eine Befreiung von den Liegegebühren beantragen.

Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes kann der örtliche Hafenmeister erteilen. Genehmigungen zum Schiffbau kann der Baumeister erteilen.

Der Regent oder Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Der Kapitän muss dieser Aufforderung binnen 3 Tagen nachkommen.

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