[1461-095-R] Klärung der Rechtslage zu den Rechten eines Regenten bei einer Verbannung
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1461-095-R - Klärung der Rechtslage zu den Rechten eines Regenten bei einer Verbannung
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Das Reichskammergericht ist damit beauftragt worden folgende Fragen zu klären:
1. Kann ein Regent einer Provinz einem Mitglied seines Rates nach einer Verbannung verbieten politische Ämter auf Reichsebene oder auf imperialer Ebene anzunehmen?
2. Kann ein Regent einer Provinz einem Ratsmitglied nach einer Verbannung verbieten sich öffentlich zu bewegen? Das wäre ja alleine schon der Gang zum Markt.
3. Kann ein Regent einem Ratsmitglied nach ausgesprochener Verbannung verbieten öffentlich zu Handeln, zum Beispiel offene Briefe zu schreiben?
Das Reichskammergericht stellt fest:
1. Nein, ein Regent kann einem Verbannten nicht verbieten ein politisches Amt auf Reichsebene oder auf imperialer Ebene anzunehmen!
2. Nein, ein Regent kann einem Verbannten nicht verbieten sich öffentlich zu bewegen!
3. Nein, ein Regent kann einem Verbannten nicht verbieten öffentlich zu Handeln, zum Beispiel offene Briefe zu schreiben!
Begründung:
Gemäß Reichbulle Artikel 18 (2) kann eine Verbannung in einer einzelnen Provinz durch die jeweilige Provinz verhängt werden, wodurch eine verbannte Person das Wirkungsgebiet der Verbannung verlassen muss. Daraus ergibt sich, dass die Verbannung auf den Wirkungsbereich begrenzt ist und die Verbannung das verlassen des Wirkungsbereiches verlangt.
Gemäß kaiserlicher Administration darf dem Verbannten der Zugang zu seinem Grundbesitz nicht verwehrt werden, wodurch der Verbannte nur dann zum Verlassen des Wirkungsgebietes verpflichtet ist, sofern sich in diesem nicht seinen Grundbesitz befindet.
Eine gesetzliche Grundlage welches im Rahmen einer Verbannung ein Verbot rechtfertigt, politische Ämter auf Reichsebene oder auf imperialer Ebene anzunehmen, sich öffentlich zu bewegen oder öffentlich zu Handeln, wie zum Beispiel offene Briefe zu schreiben, gibt es nicht.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Georien von Connacht und Amaranth von Salem beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 23.01.1462
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Das Reichskammergericht ist damit beauftragt worden folgende Fragen zu klären:
1. Kann ein Regent einer Provinz einem Mitglied seines Rates nach einer Verbannung verbieten politische Ämter auf Reichsebene oder auf imperialer Ebene anzunehmen?
2. Kann ein Regent einer Provinz einem Ratsmitglied nach einer Verbannung verbieten sich öffentlich zu bewegen? Das wäre ja alleine schon der Gang zum Markt.
3. Kann ein Regent einem Ratsmitglied nach ausgesprochener Verbannung verbieten öffentlich zu Handeln, zum Beispiel offene Briefe zu schreiben?
Das Reichskammergericht stellt fest:
1. Nein, ein Regent kann einem Verbannten nicht verbieten ein politisches Amt auf Reichsebene oder auf imperialer Ebene anzunehmen!
2. Nein, ein Regent kann einem Verbannten nicht verbieten sich öffentlich zu bewegen!
3. Nein, ein Regent kann einem Verbannten nicht verbieten öffentlich zu Handeln, zum Beispiel offene Briefe zu schreiben!
Begründung:
Gemäß Reichbulle Artikel 18 (2) kann eine Verbannung in einer einzelnen Provinz durch die jeweilige Provinz verhängt werden, wodurch eine verbannte Person das Wirkungsgebiet der Verbannung verlassen muss. Daraus ergibt sich, dass die Verbannung auf den Wirkungsbereich begrenzt ist und die Verbannung das verlassen des Wirkungsbereiches verlangt.
Gemäß kaiserlicher Administration darf dem Verbannten der Zugang zu seinem Grundbesitz nicht verwehrt werden, wodurch der Verbannte nur dann zum Verlassen des Wirkungsgebietes verpflichtet ist, sofern sich in diesem nicht seinen Grundbesitz befindet.
Eine gesetzliche Grundlage welches im Rahmen einer Verbannung ein Verbot rechtfertigt, politische Ämter auf Reichsebene oder auf imperialer Ebene anzunehmen, sich öffentlich zu bewegen oder öffentlich zu Handeln, wie zum Beispiel offene Briefe zu schreiben, gibt es nicht.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Georien von Connacht und Amaranth von Salem beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 23.01.1462
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