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[1461-094-R] Rechtsklärung Verbannung

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Beitrag von Admin 03.10.20 19:40

1461-94-R Rechtsklärung Verbannung.

Das Reichskammergericht ist mit der Klärung folgender Fragen beauftragt worden:

1) Ist es möglich eine Person welche gewähltes Mitglied eines Rates ist, OHNE vorhergehenden Prozess als Regent zu verbannen?
2) Giltet eine verbannte Person, welche nicht vom Ratsamt zurück getreten ist, weiterhin als Rat?
3) Kann eine verbannte Person, welche zuvor noch in den Reichstag gewählt wurde weiterhin ihr Reichstagsmandat ausüben?
4) Kann eine verbannte Person in den Reichstag nachrücken so diese zuvor unter den zu wählenden war und aufgrund der Stimmen gerade das Reichstagsmandat verpasst hat?

Das Reichskammergericht stellt fest:

1) Eine Person, welche Mitglied eines Rates ist, kann ohne vorhergehenden Prozess vom Regenten verbannt werden, wenn sie nicht Einwohner der Provinz ist.
2) Entsprechend den kaiserlichen Regularien ( Wahlordnung ) ist eine Ratsmitgliedschaft solange gegeben, wie der entsprechende Name auf der Anschlagtafel der Ratsbesetzung zu
lesen ist.
3.) Eine verbannte Person, welche zuvor noch in den Reichstag gewählt wurde, kann natürlich ihr Mandat weiter ausüben.
Eine Verbannung seitens der Provinz Österreich gegen eine unliebsame Person ist auf dem Gelände und Sitz des Reichstags und seiner Institution nichtig.
4) Folgernd aus der Antwort zur 3. Frage ist ebenso ein Nachrücken möglich

Begründung:

1. Nach eingehender Sichtung der Gesetzeslage wurde festgestellt, das in Österreich keine Regelungen für eine Verbannung seitens der Provinz geschaffen wurden. Somit ist eine Verbannung seitens des gewählten Regenten im Rahmen der Bulle möglich."Gemäß kaiserlicher Administration darf dem Verbannten der Zugang zu seinem Grundbesitz nicht verwehrt werden, wodurch der Verbannte nur dann zum Verlassen des Wirkungsgebietes verpflichtet ist, sofern sich in diesem nicht seinen Grundbesitz befindet". Der kaiserliche Spruch ist zu befolgen.

2. Ein Zwangsrücktritt eines Ratsmitglied ist nicht möglich. Entsprechend der kaiserlichen Wahlordnung, kann der Regent ein Ratsmitglied von seinem Amt entbinden, aber nicht aus dem Rat werfen. Entsprechend bleibt es weiterhin Ratsmitglied.
3 und 4.)
Nach Sichtung der Gesetzeslage wird festgestellt, das eine Verbannung seitens einer Provinz keine Auswirkung auf ein Reichstagsmandat oder auf das Nachrücken als des 2. Standes hat. In den Statuten sind keine Regelungen getroffen worden.
Nur eine Verbannung seitens des Königs sollte den 2.Stand veranlassen eine Abwahl durch zu führen, da der betreffende auf Zeit der Verbannung keinen Zutritt zum Reichstag haben kann.
Auch ein Nachrücken ist nicht möglich bei königlicher Verbannung.

Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Georien von Connacht und Amaranth von Salem beschlossen.


Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter

Stuttgart den 26.01.1462

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