[1461-087-R] Rechtsklärung Wahl der Mitglieder des Reichstages
Seite 1 von 1
[1461-087-R] Rechtsklärung Wahl der Mitglieder des Reichstages
[1461-087-R] Rechtsklärung Wahl der Mitglieder des Reichstages
Das Reichskammergericht ist mit der Klärung folgender Fragen beauftragt worden:
1. Kann ein Stand vier oder weniger nominierte Abgeordnete in den Reichstag entsenden?
2. Kann durch eine falsche Wahl, dennoch akzeptierter Abgeordneter durch den vorherigen RTV, die Nachfolge des RTV antreten?
3. Kann eine nachgereichte richtige Wahl in dem jeweiligen Stand zur Akzeptanz als Mitglied im Reichstages angesehen werden?
4. Kann durch die nachgereichte richtige Wahl der Abgeordnete weiterhin als RTV agieren, oder ist §11 Abs. 6 als Fall anzusehen, sprich ein Ausscheiden und Wiedereintritt in den RT?
5. Kann ein mündlich ausgesprochener Stellvertreter als Stellvertreter offizell anerkannt werden, oder muss eine schriftliche Veröffentlichung erfolgen?
6. Kann ein neuer RTV gewählt werden, wenn der alte noch im Amt ist, wobei die Amtszeit noch nicht abgelaufen ist?
Das Reichskammergericht stellt fest:
1.
Gemäß 10. (2) Reichsbulle muss jeder Stand vier Abgeordnete in den Reichstag entsenden. Sollte ein Stand nicht in der Lage sein vier Abgeordnete in den Reichstag zu entsenden, kann eine kleinere Anzahl durchaus gerechtfertigt sein, da der Funktionalität des Reichstages andernfalls ein größerer Schaden entstünde. Eine Wahl ist hierbei nicht nötig, es muss aber eine förmliche Feststellung der entsandten Mitglieder erfolgen..
2. / 3. / 4.
Das Verfahren einer ungültigen oder "falschen" Wahl ist nicht geregelt. Eine ungültige Wahl ist nach Wort und Sinn nicht gültig und hat somit keinerlei Einfluss auf die Mitgliedschaft im Reichstag.
5.
Eine Formvorgabe für die Ernennung des Stellvertreters des Reichstagsvorsitzenden ist nicht geregelt. Der Reichstagsvorsitzende muss gemäß III. (2) Statut des Reichstages seine Vertretung jederzeit sicherstellen.
6.
Gemäß 10. (6) Reichsbulle kann ein Reichstagsvorsitzender nur gewählt werden, wenn die Amtszeit des Vorgängers abgelaufen ist, oder er sein Amt niedergelegt hat. Für seine Abwesenheit hat er gemäß III. (2) Statut des Reichstages einen Stellvertreter zu ernennen und die Existenz desselbigen jederzeit sicherzustellen.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Georien von Connacht und Amaranth von Salem beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 23.01.1462
Das Reichskammergericht ist mit der Klärung folgender Fragen beauftragt worden:
1. Kann ein Stand vier oder weniger nominierte Abgeordnete in den Reichstag entsenden?
2. Kann durch eine falsche Wahl, dennoch akzeptierter Abgeordneter durch den vorherigen RTV, die Nachfolge des RTV antreten?
3. Kann eine nachgereichte richtige Wahl in dem jeweiligen Stand zur Akzeptanz als Mitglied im Reichstages angesehen werden?
4. Kann durch die nachgereichte richtige Wahl der Abgeordnete weiterhin als RTV agieren, oder ist §11 Abs. 6 als Fall anzusehen, sprich ein Ausscheiden und Wiedereintritt in den RT?
5. Kann ein mündlich ausgesprochener Stellvertreter als Stellvertreter offizell anerkannt werden, oder muss eine schriftliche Veröffentlichung erfolgen?
6. Kann ein neuer RTV gewählt werden, wenn der alte noch im Amt ist, wobei die Amtszeit noch nicht abgelaufen ist?
Das Reichskammergericht stellt fest:
1.
Gemäß 10. (2) Reichsbulle muss jeder Stand vier Abgeordnete in den Reichstag entsenden. Sollte ein Stand nicht in der Lage sein vier Abgeordnete in den Reichstag zu entsenden, kann eine kleinere Anzahl durchaus gerechtfertigt sein, da der Funktionalität des Reichstages andernfalls ein größerer Schaden entstünde. Eine Wahl ist hierbei nicht nötig, es muss aber eine förmliche Feststellung der entsandten Mitglieder erfolgen..
2. / 3. / 4.
Das Verfahren einer ungültigen oder "falschen" Wahl ist nicht geregelt. Eine ungültige Wahl ist nach Wort und Sinn nicht gültig und hat somit keinerlei Einfluss auf die Mitgliedschaft im Reichstag.
5.
Eine Formvorgabe für die Ernennung des Stellvertreters des Reichstagsvorsitzenden ist nicht geregelt. Der Reichstagsvorsitzende muss gemäß III. (2) Statut des Reichstages seine Vertretung jederzeit sicherstellen.
6.
Gemäß 10. (6) Reichsbulle kann ein Reichstagsvorsitzender nur gewählt werden, wenn die Amtszeit des Vorgängers abgelaufen ist, oder er sein Amt niedergelegt hat. Für seine Abwesenheit hat er gemäß III. (2) Statut des Reichstages einen Stellvertreter zu ernennen und die Existenz desselbigen jederzeit sicherzustellen.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Georien von Connacht und Amaranth von Salem beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 23.01.1462
Ähnliche Themen
» [1461-067-R] Rechtsklärung zur Wahl des Königs durch eine unrechtmäßig zusammengesetzte Reichskurie
» [1462-032-R] Rechtsklärung zur Wahl des Bürgervertreters
» [1460-036] Rechtsklärung zu der Frage, ob Ritter gemäß Reichsbulle Mitglieder des zweiten Standes sind
» [1461-094-R] Rechtsklärung Verbannung
» [1461-014-R] Rechtsklärung zu Artikel 18 der Reichsbulle
» [1462-032-R] Rechtsklärung zur Wahl des Bürgervertreters
» [1460-036] Rechtsklärung zu der Frage, ob Ritter gemäß Reichsbulle Mitglieder des zweiten Standes sind
» [1461-094-R] Rechtsklärung Verbannung
» [1461-014-R] Rechtsklärung zu Artikel 18 der Reichsbulle
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
|
|