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[1460-036] Rechtsklärung zu der Frage, ob Ritter gemäß Reichsbulle Mitglieder des zweiten Standes sind

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Beitrag von Admin 03.10.20 19:37

[1460-036] - Rechtsklärung zu der Frage, ob Ritter gemäß Reichsbulle Mitglieder des zweiten Standes sind
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Das Reichskammergericht ist mit der Klärung folgender Frage beauftragt worden:
Sind Ritter aufgrund ihres in der Bulle vorgeschriebenen Wortrechts im zweiten Stand Mitglied desselbigen? Wenn ja: Müssen Personen, die Ritter sind und Zugangsberechtigung zu mehreren Ständen besitzen eine Wahl für einen Stand treffen? Rechtsgrundlage: Abschnitt III, Artikel 12 der Reichsbulle.

Das Reichskammergericht stellt fest:
Ritter oder Reichsritter sind keine Mitglieder des zweiten Standes, sofern sie nicht auf andere Weise die Voraussetzungen der Mitgliedschaft erfüllen. Dennoch steht ihnen ein Wortrecht im zweiten Stand zu. Diese ist allerdings nicht mit einer Mitgliedschaft in einem Stand gleichzusetzen. Entsprechend ist es nicht erforderlich für eine Wahl eines Stands den zweiten Stand in Betracht zu ziehen. Die Inhaberschaft eines bloßen Wortrechts in einem der Stände, macht keine Wahl des Standes gemäß Absatz 6 des genannten Artikels erforderlich.

Begründung:
Die Zugangsvoraussetzungen für Standesmitgliedschaften werden im genannten Artikel der Reichsbulle in den Absätzen 1 bis 3 genaustens definiert. Damit sind Erweiterungen dieser Zugangsvoraussetzungen durch andere Absätze oder Artikel der Reichsbulle ausgeschlossen. Demnach sind speziell im zweiten Stand ausschließlich folgende Personen zur Mitgliedschaft berechtigt:
alle Adeligen mit einem Lehen des Deutschen Königreichs und deren belehnte Aftervasallen,
alle Adeligen mit einem Lehen einer dem Deutschen Königreich zugehörigen Provinz,
die legitimen Ratsmitglieder einer dem Deutschen Königreich zugehörigen Provinz,
einen Vertreter je anerkanntem weltlichen Ritterorden im Deutschen Königreich und
die Vögte der anerkannten Ritterorden im Deutschen Königreich.

Demnach sind aus den Kreisen des Adels ausschließlich solche Adlige zur Mitgliedschaft berechtigt, die über ein Lehen verfügen. Dies ist bei Rittern aber nicht der Fall, da diese zwar in den Adelsstand erhoben werden und einen Titel tragen, aber kein Land bzw. Lehen zur Verwaltung erhalten.
Aus dieser Betrachtung heraus folgt, dass die Garantie des Wortrechts für Ritter in Absatz 2b des genannten Artikels keine Standesmitgliedschaft bedeutet. Wäre dies gewünscht gewesen, hätte eine Erwähnung der Ritter in der Aufzählung in Absatz 2 erfolgen müssen.

Die Inhaberschaft eines Wortrechts in einem Stand ist also nicht mit einer Mitgliedschaft gleichzusetzen. Eine Wahl des Standes gem. Absatz 6 ist entsprechend nicht notwendig.

gez.

DesMerlinsSohn
Reichsrichter

Thrawn von Schenkenbach
Oberster Richter


Stuttgart, 18. August 1460

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