[1460-044] Rechtsklärung betreffend der Verurteilung von Mitgliedern einer Gruppe wenn dieses selbst nicht erkannt wurde
Seite 1 von 1
[1460-044] Rechtsklärung betreffend der Verurteilung von Mitgliedern einer Gruppe wenn dieses selbst nicht erkannt wurde
Im Namen der Krone stellt das Reichskammergericht in der Rechtsklärung 1460-044 fest
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Das Reichskammergericht wurde mit nachfolgender Rechtsklärung beauftragt:
Können im Fall eines Rathaussturms die nicht eindeutig identifizierten Mitglieder einer Gruppierung (Lanze/Bewaffnetes Korps) des Hochverrats schuldig gesprochen werden, wenn es aus dieser Gruppe zwar mehrere Stürmer gab, aber nicht alle aus dieser Gruppierung erkannt wurden?
Das Reichskammergericht stellt fest:
Alleine anhand einer Gruppenzugehörigkeit lässt sich keine Tatbeteiligung an einem Sturm feststellen. Wenn nicht eindeutig festgestellt werden kann, dass einzelne Mitglieder einer Gruppe an einem Sturm beteiligt waren, muss zu Gunsten der nicht eindeutig erkannten Angeklagten der Grundsatz "in dubio pro reo" gelten. Das gleiche gilt auch für einen Raub. Etwaige Bestimmungen, die nach dem Grundsatz "mitgefangen, mitgehangen" handeln, sind eine Rechtsbeugung sowie ein Beschuldigen ohne wirkliche Tatsachen und widersprechen klar gültigem Recht im Deutschen Königreich.
Das Gericht stellt daher fest: nur wirklich nachweislich erkannte Mitglieder einer Gruppe, zum Beispiel durch Zeugenaussage sind anzuklagen. Sollten dennoch Anklagen von nicht eindeutig erkannten Verdächtigen erfolgen, sind diese freizusprechen.
Begründung:
Grundsätzlich darf keine Anklage anhand von Mutmassungen oder Spekulationen erfolgen, sondern nur auf Basis von Beweisen und/oder Zeugenaussagen.
Daher ist festzuhalten, dass die Gruppenart unerheblich ist, da deren unterschiedliche Motivation nicht einfach festzustellen ist und sicherlich verschiedene Gründe haben kann. Ausnahme hat hier das Banner, welches nur nach Befehl eines Armeeführers oder höher gestellter Personen erlaubt ist. Für einen Rathaussturm geht somit von jeder Art der Gruppe die gleiche Gefahr aus. Lediglich für schnelleres oder sichereres Reisen oder als Basis für eine Bannergründigung ist die Gruppenart relevant.
So ist es grundsätzlich abzulehnen, Personen alleine wegen einer Gruppenzugehörigkeit einem Verdacht auszusetzen oder gar anzuklagen. Denn nach wie vor gilt: gemeinsam Reisen ist sicherer.
Demnach ist es Fakt, dass nur jemand angeklagt werden darf, der tatsächlich beim Rathaussturm gesehen wurde und daher ist die Frage, ob alleine eine Gruppenzugehörigkeit Anklagegrund ist, definitiv mit nein zu beantworten.
gez.
Constancia von Schenkenbach
Reichsrichterin
DesMerlinsSohn
Reichsrichter
Thrawn von Schenkenbach
Oberster Richter
Stuttgart, 05.10.1460
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Das Reichskammergericht wurde mit nachfolgender Rechtsklärung beauftragt:
Können im Fall eines Rathaussturms die nicht eindeutig identifizierten Mitglieder einer Gruppierung (Lanze/Bewaffnetes Korps) des Hochverrats schuldig gesprochen werden, wenn es aus dieser Gruppe zwar mehrere Stürmer gab, aber nicht alle aus dieser Gruppierung erkannt wurden?
Das Reichskammergericht stellt fest:
Alleine anhand einer Gruppenzugehörigkeit lässt sich keine Tatbeteiligung an einem Sturm feststellen. Wenn nicht eindeutig festgestellt werden kann, dass einzelne Mitglieder einer Gruppe an einem Sturm beteiligt waren, muss zu Gunsten der nicht eindeutig erkannten Angeklagten der Grundsatz "in dubio pro reo" gelten. Das gleiche gilt auch für einen Raub. Etwaige Bestimmungen, die nach dem Grundsatz "mitgefangen, mitgehangen" handeln, sind eine Rechtsbeugung sowie ein Beschuldigen ohne wirkliche Tatsachen und widersprechen klar gültigem Recht im Deutschen Königreich.
Das Gericht stellt daher fest: nur wirklich nachweislich erkannte Mitglieder einer Gruppe, zum Beispiel durch Zeugenaussage sind anzuklagen. Sollten dennoch Anklagen von nicht eindeutig erkannten Verdächtigen erfolgen, sind diese freizusprechen.
Begründung:
Grundsätzlich darf keine Anklage anhand von Mutmassungen oder Spekulationen erfolgen, sondern nur auf Basis von Beweisen und/oder Zeugenaussagen.
Daher ist festzuhalten, dass die Gruppenart unerheblich ist, da deren unterschiedliche Motivation nicht einfach festzustellen ist und sicherlich verschiedene Gründe haben kann. Ausnahme hat hier das Banner, welches nur nach Befehl eines Armeeführers oder höher gestellter Personen erlaubt ist. Für einen Rathaussturm geht somit von jeder Art der Gruppe die gleiche Gefahr aus. Lediglich für schnelleres oder sichereres Reisen oder als Basis für eine Bannergründigung ist die Gruppenart relevant.
So ist es grundsätzlich abzulehnen, Personen alleine wegen einer Gruppenzugehörigkeit einem Verdacht auszusetzen oder gar anzuklagen. Denn nach wie vor gilt: gemeinsam Reisen ist sicherer.
Demnach ist es Fakt, dass nur jemand angeklagt werden darf, der tatsächlich beim Rathaussturm gesehen wurde und daher ist die Frage, ob alleine eine Gruppenzugehörigkeit Anklagegrund ist, definitiv mit nein zu beantworten.
gez.
Constancia von Schenkenbach
Reichsrichterin
DesMerlinsSohn
Reichsrichter
Thrawn von Schenkenbach
Oberster Richter
Stuttgart, 05.10.1460
Ähnliche Themen
» [1465-014-R] Rechtsklärung betreffend Bürger einer Provinz
» [1462-073-R] Rechtsklärung zur Mitarbeit von RKG Mitgliedern in Gesetzeskommissionen
» [1460-036] Rechtsklärung zu der Frage, ob Ritter gemäß Reichsbulle Mitglieder des zweiten Standes sind
» [1461-045-R] Rechtsklärung zur Stimmanzahl von Mitgliedern der Kurie bei Mehrfachsitzen
» [1461-073-R] Rechtsklärung zu Fragen des Adelsgesetz im Rahmen einer Erbangelegenheit
» [1462-073-R] Rechtsklärung zur Mitarbeit von RKG Mitgliedern in Gesetzeskommissionen
» [1460-036] Rechtsklärung zu der Frage, ob Ritter gemäß Reichsbulle Mitglieder des zweiten Standes sind
» [1461-045-R] Rechtsklärung zur Stimmanzahl von Mitgliedern der Kurie bei Mehrfachsitzen
» [1461-073-R] Rechtsklärung zu Fragen des Adelsgesetz im Rahmen einer Erbangelegenheit
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
|
|