[1461-045-R] Rechtsklärung zur Stimmanzahl von Mitgliedern der Kurie bei Mehrfachsitzen
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[1461-045-R] Rechtsklärung zur Stimmanzahl von Mitgliedern der Kurie bei Mehrfachsitzen
Rechtsklärung zur Stimmanzahl von Mitgliedern der Kurie bei Mehrfachsitzen.
Das Reichskammergericht ist mit der Klärung folgender Fragen beauftragt worden:
Verfügt ein Kurienmitglied, dass durch mehrere Ämter mehrere Sitze in der Kurie hat, über eine oder mehrere Stimmen?
Das Reichskammergericht stellt fest:
Jedes Kurienmitglied hat eine Stimme. Dies gilt insbesondere auch, falls ein Kurienmitglied aufgrund seinen Ämtern oder Wahlen mehrfach Einsitz in die Kurie nehmen dürfte.
Begründung:
Gemäß Artikel 8 Absatz 5.1 hat im ersten Wahlgang jedes Kurienmitglied die Möglichkeit, jedem zur Wahl stehenden Kandidaten, je eine Stimme zu geben.
Gemäß Artikel 8 Absatz 5.2. wird im zweiten und dritten Wahlgang mit je einer Stimme über die restlichen Kandidaten abgestimmt.
In den Passagen wird deutlich dass die Anzahl die Stimme gebunden ist an das Mitglied und nicht an das Amt. So spricht die Bulle jedem Mitglied deutlich eine Stimme pro Kandidat in der ersten Wahlrunde zu und in den weiteren Wahlrunden jedem Mitglied insgesamt eine Stimme. Obwohl eine Person mit mehreren Kurienrelevanten Ämtern mehrere Sitze in der Kurie innehat, so ist es weiterhin nur ein einziges Mitglied der Kurie. Auf Grund der Bindung der Stimme an die Mitgliedschaft, im Gegensatz zum Amt, steht dem Mitglied somit auch in der ersten Wahlrunde nur eine Stimme pro Kandidat und in den weiteren Runden insgesamt nur eine Stimme zu.
Das Ergebnis wurde Einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, Kaylis von Wettin, Petra von Schenkenbach und BelgVl von Salem beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 25.07.1461
Das Reichskammergericht ist mit der Klärung folgender Fragen beauftragt worden:
Verfügt ein Kurienmitglied, dass durch mehrere Ämter mehrere Sitze in der Kurie hat, über eine oder mehrere Stimmen?
Das Reichskammergericht stellt fest:
Jedes Kurienmitglied hat eine Stimme. Dies gilt insbesondere auch, falls ein Kurienmitglied aufgrund seinen Ämtern oder Wahlen mehrfach Einsitz in die Kurie nehmen dürfte.
Begründung:
Gemäß Artikel 8 Absatz 5.1 hat im ersten Wahlgang jedes Kurienmitglied die Möglichkeit, jedem zur Wahl stehenden Kandidaten, je eine Stimme zu geben.
Gemäß Artikel 8 Absatz 5.2. wird im zweiten und dritten Wahlgang mit je einer Stimme über die restlichen Kandidaten abgestimmt.
In den Passagen wird deutlich dass die Anzahl die Stimme gebunden ist an das Mitglied und nicht an das Amt. So spricht die Bulle jedem Mitglied deutlich eine Stimme pro Kandidat in der ersten Wahlrunde zu und in den weiteren Wahlrunden jedem Mitglied insgesamt eine Stimme. Obwohl eine Person mit mehreren Kurienrelevanten Ämtern mehrere Sitze in der Kurie innehat, so ist es weiterhin nur ein einziges Mitglied der Kurie. Auf Grund der Bindung der Stimme an die Mitgliedschaft, im Gegensatz zum Amt, steht dem Mitglied somit auch in der ersten Wahlrunde nur eine Stimme pro Kandidat und in den weiteren Runden insgesamt nur eine Stimme zu.
Das Ergebnis wurde Einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, Kaylis von Wettin, Petra von Schenkenbach und BelgVl von Salem beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 25.07.1461
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