[1461-036-R] Rechtsklärung zur Verfassungsmäßigkeit des Vetorechts durch den Reichstag und Regentenrat bei Ernennungen von Mitgliedern des Reichskammergerichts durch den Obersten Richter
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[1461-036-R] Rechtsklärung zur Verfassungsmäßigkeit des Vetorechts durch den Reichstag und Regentenrat bei Ernennungen von Mitgliedern des Reichskammergerichts durch den Obersten Richter
Rechtsklärung zur Verfassungsmäßigkeit des Vetorechts durch den Reichstag und Regentenrat bei Ernennungen von Mitgliedern des Reichskammergerichts durch den Obersten Richter.
Das Reichskammergericht hat die Kritikpunkte an der Rechtsklärung vom 08.06.1461 in einer internen Prüfung betrachtet und die Rechtsklärung daraufhin überprüft und korrigiert. Es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bewertung des Abstimmungsverfahrens nicht Gegenstand der zu klärenden Frage und auch in dem Umfang nicht zutreffend war.
Das Reichskammergericht ist mit der Klärung folgender Fragen beauftragt worden:
Ist das im Reichsjustizgesetz vorgesehene Vetorecht gegen vom Obersten Richter ernannte Mitglieder des Reichskammergerichtes verfassungskonform oder widerspricht es der Reichsbulle?
Das Reichskammergericht stellt fest:
Das Vetorecht gegen die Ernennungen von Mitgliedern des Reichskammergerichts durch den Obersten Richter nach § 11 (1) Reichsjustizgesetz wiederspricht grundsätzlich nicht der in der Reichsbulle Artikel 16 (1) festgeschriebenen Unabhängigkeit des Reichskammergerichts.
Begründung:
Die Unabhängigkeit des Reichskammergerichts ist durch die Reichsbulle Artikel 16 (1) festgeschrieben. Bei der Frage der Unabhängigkeit ist zu unterscheiden zwischen der sachlichen und der personellen Unabhängigkeit.
Die sachliche Unabhängigkeit ist dadurch gegeben, dass jede Art der Einflussnahme in die Rechtsprechung unzulässig ist. Die personelle Unabhängigkeit hingegen wird durch die Einflussnahme in Personalentscheidungen definiert.
Die personelle Unabhängigkeit dient der Absicherung der sachlichen Unabhängigkeit und soll verhindern, dass ein missliebiger Richter oder Staatsanwalt des Amtes enthoben wird.
Bei der Ernennung des Obersten Richters sowie dessen Amtsenthebung ist die Einflussnahme durch den Regentenrat sowie den Reichstag mit Artikel 16 (5)(6) der Reichsbulle festgeschrieben, wodurch eine Einschränkung der personellen Unabhängigkeit durch die Gesetzesväter gewollt ist.
Für die Ernennung der Mitglieder ist keine Festlegung durch die Reichsbulle getroffen worden, jedoch verweist diese mit Artikel 16 (7) auf ein Reichsgesetz, welches mit dem Reichsjustizgesetz gegeben ist.
Die Ernennung wird im Reichsjustizgesetz § 11 (1) geregelt, wo dem Regentenrat und dem Reichstag ein Vetorecht innerhalb einer Woche nach Ernennung zugesprochen wird.
Eine Vorgabe an das Vetorecht ist im Reichsjustizgesetz ist nicht geregelt, wodurch die Reglung der Vorgaben an ein Veto den entsprechenden Reichsinstitutionen überlassen wird.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, Kaylis von Wettin, Petra von Schenkenbach und BelgVl von Salem beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 02.07.1461
Das Reichskammergericht hat die Kritikpunkte an der Rechtsklärung vom 08.06.1461 in einer internen Prüfung betrachtet und die Rechtsklärung daraufhin überprüft und korrigiert. Es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bewertung des Abstimmungsverfahrens nicht Gegenstand der zu klärenden Frage und auch in dem Umfang nicht zutreffend war.
Das Reichskammergericht ist mit der Klärung folgender Fragen beauftragt worden:
Ist das im Reichsjustizgesetz vorgesehene Vetorecht gegen vom Obersten Richter ernannte Mitglieder des Reichskammergerichtes verfassungskonform oder widerspricht es der Reichsbulle?
Das Reichskammergericht stellt fest:
Das Vetorecht gegen die Ernennungen von Mitgliedern des Reichskammergerichts durch den Obersten Richter nach § 11 (1) Reichsjustizgesetz wiederspricht grundsätzlich nicht der in der Reichsbulle Artikel 16 (1) festgeschriebenen Unabhängigkeit des Reichskammergerichts.
Begründung:
Die Unabhängigkeit des Reichskammergerichts ist durch die Reichsbulle Artikel 16 (1) festgeschrieben. Bei der Frage der Unabhängigkeit ist zu unterscheiden zwischen der sachlichen und der personellen Unabhängigkeit.
Die sachliche Unabhängigkeit ist dadurch gegeben, dass jede Art der Einflussnahme in die Rechtsprechung unzulässig ist. Die personelle Unabhängigkeit hingegen wird durch die Einflussnahme in Personalentscheidungen definiert.
Die personelle Unabhängigkeit dient der Absicherung der sachlichen Unabhängigkeit und soll verhindern, dass ein missliebiger Richter oder Staatsanwalt des Amtes enthoben wird.
Bei der Ernennung des Obersten Richters sowie dessen Amtsenthebung ist die Einflussnahme durch den Regentenrat sowie den Reichstag mit Artikel 16 (5)(6) der Reichsbulle festgeschrieben, wodurch eine Einschränkung der personellen Unabhängigkeit durch die Gesetzesväter gewollt ist.
Für die Ernennung der Mitglieder ist keine Festlegung durch die Reichsbulle getroffen worden, jedoch verweist diese mit Artikel 16 (7) auf ein Reichsgesetz, welches mit dem Reichsjustizgesetz gegeben ist.
Die Ernennung wird im Reichsjustizgesetz § 11 (1) geregelt, wo dem Regentenrat und dem Reichstag ein Vetorecht innerhalb einer Woche nach Ernennung zugesprochen wird.
Eine Vorgabe an das Vetorecht ist im Reichsjustizgesetz ist nicht geregelt, wodurch die Reglung der Vorgaben an ein Veto den entsprechenden Reichsinstitutionen überlassen wird.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, Kaylis von Wettin, Petra von Schenkenbach und BelgVl von Salem beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 02.07.1461
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