[1461-055-R] Rechtsklärung zur Rechtmäßigkeit von Nachrückern für den Reichstag im ersten Stand
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[1461-055-R] Rechtsklärung zur Rechtmäßigkeit von Nachrückern für den Reichstag im ersten Stand
Rechtsklärung zur Rechtmäßigkeit von Nachrückern für den Reichstag im ersten Stand
Das Reichskammergericht ist mit der Klärung folgender Frage beauftragt worden:
Ist die Ernennung eines Vertreters des ersten Standes als Nachrücker für den Reichstag rechtmäßig, auch wenn keine regulären Nachrücker gemäß Statut des ersten Standes zur Verfügung stehen.
Das Reichskammergericht stellt fest:
Ein Einzug in den Reichstag als Vertreter des ersten Standes ist nur denen möglich, welche direkt gewählt oder als Nachrücker definiert wurden. Diese Qualifikation resultiert nur aus einer nach den Statuten durchgeführten Wahl.
Begründung:
Im Statut des ersten Standes wird die Ernennung zum Mitglied des Reichstages klar geregelt.
"Die vier Kandidaten mit den meisten Stimmen werden als Vertreter in den Reichstag entsandt. Die nicht gewählten Kandidaten stehen als Nachrücker bereit. Sollte ein Reichstagsvertreter vor der nächsten Wahl ausscheiden, rückt der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmanzahl nach. Gibt es keinen Nachrücker mehr, ist ohne Verzug eine Nachfolgewahl nach gleichem Muster wie regulär zu organisieren.
Wird ein Reichstagsitz vakant und gibt es keinen Nachrücker aus der letzten Wahl, so ist unverzüglich eine Nachfolgewahl zu organisieren. Eine Benennung ohne Wahl widerspricht den Regelungen des Statuts und ist somit unzulässig.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, Kaylis von Wettin, Petra von Schenkenbach, PhenomTaker von Wanyan und Georien von Connacht beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart am 01.09.1461
Das Reichskammergericht ist mit der Klärung folgender Frage beauftragt worden:
Ist die Ernennung eines Vertreters des ersten Standes als Nachrücker für den Reichstag rechtmäßig, auch wenn keine regulären Nachrücker gemäß Statut des ersten Standes zur Verfügung stehen.
Das Reichskammergericht stellt fest:
Ein Einzug in den Reichstag als Vertreter des ersten Standes ist nur denen möglich, welche direkt gewählt oder als Nachrücker definiert wurden. Diese Qualifikation resultiert nur aus einer nach den Statuten durchgeführten Wahl.
Begründung:
Im Statut des ersten Standes wird die Ernennung zum Mitglied des Reichstages klar geregelt.
"Die vier Kandidaten mit den meisten Stimmen werden als Vertreter in den Reichstag entsandt. Die nicht gewählten Kandidaten stehen als Nachrücker bereit. Sollte ein Reichstagsvertreter vor der nächsten Wahl ausscheiden, rückt der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmanzahl nach. Gibt es keinen Nachrücker mehr, ist ohne Verzug eine Nachfolgewahl nach gleichem Muster wie regulär zu organisieren.
Wird ein Reichstagsitz vakant und gibt es keinen Nachrücker aus der letzten Wahl, so ist unverzüglich eine Nachfolgewahl zu organisieren. Eine Benennung ohne Wahl widerspricht den Regelungen des Statuts und ist somit unzulässig.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, Kaylis von Wettin, Petra von Schenkenbach, PhenomTaker von Wanyan und Georien von Connacht beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart am 01.09.1461
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