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[1461-007-U] Persönliche Annahme der Nominierung im 2. Stand

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Beitrag von Admin 03.10.20 13:56

Im Namen der Krone stellt das Reichskammergericht in der Rechtsklärung 1461-007 fest:

Es war zu klären, ob nach derzeit gültigen Regelungen es als zulässig angesehen wird, dass im Zuge einer Nominierung die Annahme derselben nicht persönlich in den entsprechenden Räumlichkeiten vorgenommen wird, sondern stellvertretend durch den Standesleiter eingebracht werden darf.

Hierzu entscheidet das Reichskammergericht:

Auch bei der Nominierung hat die Stimmabgabe persönlich und offen zu erfolgen.

Indem im Statut des 2. Standes festgelegt ist, dass bei einer Wahl Stimmabgaben persönlich und offen zu erfolgen haben, wird unter anderem der Wunsch ausgedrückt, möglichen Wahlbetrug zu vermeiden. Zwar ist diese Regelung nicht zwingend auf die Nominierung zu übertragen, doch kann davon ausgegangen werden, dass, würden die Rechtsväter des 2. Standes, die dieses Statut geschaffen haben, dafür eine abweichende Regelung gewollt haben, sie diese getroffen hätten. Da dies nicht so ist, war eine abweichende Regelung für die Nominierungen offensichtlich nicht gewollt, weshalb die fetgeschriebene Regelung für Wahlen in den Augen des Reichskammergerichts auch auf die Nominierung Anwendung finden muss. Sollte der 2. Stand dafür eine abweichende Regelung wünschen, wird er hiermit aufgefordert, diese zu treffen und im Statut niederzuschreiben.

Das Reichskammergericht trifft weiterhin folgende grundsätzliche Feststellung:
Beim Fehlen einer Rechtsvorschrift und dem damit verbundenen Entstehen einer Rechtslücke ist grundsätzlich nach juristischem Sachverstand zu prüfen. Dieser beinhaltet die Überprüfung, was die Gesetzesväter gewollt hätten, wenn sie sich dieser Lücke bewusst gewesen wären. Es beinhaltet aber auch die Annahme, dass Gesetze vollständig und genau so gewollt sind und abweichende Regelungen festgehalten worden wären, sofern man diese für erforderlich gehalten hätte.

Da für Wahlen eine Regelung getroffen ist, für Nominierungen aber keine abweichende festgeschrieben ist, ist anzunehmen, dass die Regelung für Wahlen auf die Nominierung zu übertragen ist. Letzendlich ist die Nominierung als Vorbereitung der Wahl und Weichenstellung für diese ähnlich zu sehen wie die Wahl selbst.


DesMerlinsSohn
Reichsrichter am Reichskammergericht


Herour von Wettin
Reichsrichter


Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter

Stuttgart den 25.02.1461

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