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[1462-083-R] RK Statut 1.Stand

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Beitrag von Admin 04.10.20 11:20

Das Reichskammergericht wurde mit einer Rechtsklärung bezüglich der Frage beauftragt:

1. Stellt eine Diskussion und/oder Beratung über einen Gesetzesentwurf (o.Ä.) eine "bzw. Hilfeleistung bei der Bewertung juristischer Sachverhalte" im Sinne des § 16 RJG dar?
2. Ist eine Mitarbeit in einer Gesetzeskommission in einer Provinz davon betroffen?


Das Reichskammergericht stellt fest:

Eine Diskussion oder Beratung über einen Gesetzesentwurf stellt keine Hilfestellung im Sinne des §16 RJG dar – somit dürfen Reichsrichter und Reichsstaatsanwälte in Gesetzeskommissionen der Provinzen sowie in Gesetzeskommissionen des König- und Kaiserreichs mitarbeiten.

Begründung:

Mitgliedern des Reichskammergerichts ist es untersagt Bewertungen juristischer Sachverhalte abzugeben – hierbei bezieht sich das RJG jedoch auf Hilfestellungen zur Antragserstellung am Reichskammer-/Provinzgericht sowie der Prozessvertretung auf Provinz- und Reichsebene. Hierzu zählen juristische Beratungen zu konkreten Sachverhalten, jedoch keine Arbeit zur Überarbeitung von Gesetzestexten.
Würde §16 RJG auf diese Arbeit Einfluss nehmen, so würde eine generelle Mitarbeit von Reichsrichtern im Zuge der Gesetzgebung eines Provinzrates untersagt werden – wodurch es zu einer deutlichen Einschränkung der Ratsarbeit kommen würde. Dies liegt nicht im Sinne des Paragraphen, womit ebenso eine Mitarbeit in einer Gesetzeskommission möglich ist.

Die Rechtsklärung wurde einstimmig durch die Reichsrichter Juni0rluke, LarsWallenstein, DesMerlinsSohn, Beara, und Georien beschlossen.



Bernd DesMerlinsSohn von Salem, Graf von Fürth
Oberster Richter


Stuttgart, den 10.09.1462




1462-083-R



Dem Reichs Kammer Gericht wurden folgende Fragen zur Klärung vorgelegt.


1.) Gestattet das Statut des 1. Standes dem Ständeleiter Abstimmungen durchzuführen?

2.) Ist die Abstimmung im 1. Stand zur der durch den 3. Stand im RT beantragten Reichsbullenänderung eine wirksame Standesentscheidung gemäß Bulle Art. 13 (4) ?

3.) Wenn im Statut nichts der gleichen geschrieben steht, können dann überhaupt Abstimmungen durchgeführt werden und wenn ja, nach welchen Rahmenbedingungen bezüglich Eröffnen, Dauer, Stimmgleichheit, Art der Mehrheitsbestimmung?

Die Fragen 1 und 3 sind sinngleich
1+3.) Reichsbulle III Art 12 (5) sagt

Zitat:
(5) Die Stände müssen sich ein Statut geben, welches durch den Reichstag bestätigt werden muss. Das Statut muss Regeln zum Vorsitz des Standes, der Findung einer Standesentscheidung, sowie der Entsendung und Abberufung von Abgeordneten in den Reichstag enthalten. Änderungen müssen durch den Reichstag genehmigt werden.

Nach eingehendem Studium des vorliegenden Statutes musste das RKG feststellen, das die Findung von Standesentscheidungen im 1. Stand nicht geregelt ist und somit das Statut nicht vollständig die in der Bulle geforderten Punkte reguliert.
Allgemein muss der Standesleiter im Falle der Abwesenheit von Regeln die zu erledigenden Aufgaben sinnvoll mit eigenen Anweisungen realisieren.
Trotz der Tatsache das das Statut nicht alle von der Bulle geforderten Dinge regelt, ist der Standesleiter verpflichtet, die notwendigen Abläufe durch zu führen. Wenn der Stand den Ablauf nicht im Statut organisiert, so muss der Standesleiter dies mit eigenen, möglichst dem Konsens des Standes folgenden, Regeln gewährleisten.
Also Ja zu den Fragen 1 und 3

2.)
Die hier betrachtete Abstimmung im 1. Stand dient bei eingehender Betrachtung der Findung der Standesstimme zum eingereichten Antrag auf Änderung der Reichsbulle. Sie ist also die Abstimmung, die es dem Stand ermöglicht an einer Abstimmung zur Bulle im Reichstag laut Artikel 13 (4) der Reichsbulle teilzunehmen.
Das Reichskammergericht prüfte insbesondere die Frage, ob die Abstimmungsmöglichkeit der "Enthaltung" zulässig ist. Artikel 13 (4) der Reichsbulle gibt das Prozedere für eine Standesentscheidung im Reichstag zur Bullenänderung vor. Er ist nicht anzuwenden auf die Findung der Stimme innerhalb des Standes. Sofern der Stand insgesamt zu einer Mehrheitsmeinung findet und diese dem Reichstag mitgeteilt wird, sind die Anforderungen erfüllt. Die Abstimmung ist daher trotz unlogischer Enthaltungsoption zu einer Ja / Nein Frage als gültig anzusehen.

Nachtrag des Reichs Kammer Gerichts:
Nach Studium aller Vorgänge im Reichstag wird höflichst empfohlen das das Prozedere durch den Reichstagsvorsitzenden organisiert wird.

Der antragstellende Stand erklärt Abstimmungsreife und bittet den RTV um Organisierung der Abstimmung
Der RTV schreibt alle Stände an, übermittelt den Text zur Abstimmung und legt in Zusammenarbeit mit den Ständeleitern einen Termin fest
Die Stände organisieren zeitnah eine korrekte Abstimmung und übermitteln die Stimme des Standes an den RTV
Der RTV fertigt ein Abstimmungsergebnis. Bei Annahme des Antrages zur Bullenänderung übermittelt er dieses Ergebnis an den Regentenrat.
Stimmt der Regentenrat laut Bulle Art. 13 (6) mit 2/3 Mehrheit zu, hat die Krone nach Bulle Art. 13 (7) Vetorecht.

Die Rechtsklärung ergeht nach ausführlicher Diskussion einstimmig mit den Stimmen der Reichsrichter Georien von Connacht, Beara von Thantos, Bernd DesMerlinsSohn von Salem, Juni0rluke von Rosenfeldt, LarsWallenstein von Staufen und Ebendie von Wanyan.


Bernd DesMerlinsSohn von Salem, Graf von Fürth
Oberster Richter


Stuttgart, 02.11.1462

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