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[1462-101-R] Regelungen Statute, Stimmrecht zweiter Stand

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Beitrag von Admin 04.10.20 11:21

Das Reichskammergericht wurde beauftragt, folgende Fragen zu klären:

1.)
Ist, sofern es keine Reglung im Statut gibt, bei der Berechnung der erforderlichen Mehrheit die Nachkommastelle auf den nächsten vollen Zähler aufzurunden oder ist diese bis zu der Zahl 4 auf den nächsten vollen Zähler abzurunden und er ab der Zahl 5 aufzurunden?

2.)
Wenn ein Mitglied des Zweiten Standes ein doppeltes Stimmrecht angibt obwohl dieses dazu nicht berechtigt ist, ist dann die gesamte Stimmabgabe für ungültig zu erklären oder nur die doppelte Stimme?

3.)
Kann der Zweiten Stand in seinem Statut eine Reglung treffen, welche bei einer unberechtigten Angabe des doppelten Stimmrechts, die gesamte Stimmabgabe für ungültig erklärt oder wiederspricht dies dem Stimmrecht von Mitgliedern gemäß Reichsbulle.

Das Reichskammergericht stellt fest:

1.) Sofern ein Quorum festgeschrieben wurde, so muss dieses mindestens erreicht werden. Eine Abrundung ist in keinem Fall zulässig.

2.) Eine fehlerhafte Stimmabgabe ist ungültig und ist vollkommen zu ignorieren. Die restlichen Stimmen bzw. die Abstimmung an sich bleibt aber gültig.

3.) Diese Frage kann mangels Zuständigkeit nicht vom Reichskammergericht beantwortet werden.


Begründung:

1.) Wurde ein bestimmtes Quorum festgeschrieben (z.B. 50%, 2/3-Mehrheit) und ergibt dies keine ganze Stimmenzahl (z.b. 15.333 Stimmen), so ist die 2/3 Mehrheit nur erreicht, falls die nächsthörere ganze Stimmenzahl erreicht wird (im Beispiel 16 Stimmen). Eine mathematische Abrundung ist nicht zulässig, denn diesfalls wäre das gesetzliche Mindest-Quorum nicht erreicht.

2.) Das Statut des Zweiten Standes zählt in III. e) verschiedene Sachverhalte auf, bei welchen eine Stimme ungültig ist. Diese Liste ist jedoch nicht abschliessend. Der hier geschilderte Fall, in welchem jemand fälschlicherweise angibt, dass seine Stimme doppelt zähle, ist ebenfalls ein solcher Ungültigkeitsgrund. In diesem Fall sind beide Stimmen des Abgeordneten ungültig bzw. die Stimmabgabe ist zu ignorieren.
Aus III. c) des Statuts kann sodann geschlossen werden, dass einzelne ungültige Stimmen nicht dazu führen, dass die gesamte Abstimmung ungültig ist. Stattdessen ist die ungültige Stimmabgabe zu ignorieren. Die Abstimmung selber bleibt jedoch gültig.

3.) Die Frage erstreckt sich nicht auf ein in Kraft stehendes Gesetz oder Statut, sondern auf die Zulässigkeit einer möglichen Statutsänderung. Gemäss § 3 (3) RJG sind Rechtsklärungen nur zu in Kraft stehenden Reichsgesetzen oder Statuten zulässig. Für die vorliegende Frage besteht daher keine Zuständigkeit des Reichskammergerichts. Derartige Rechtsfragen können einzig dem Reichsjustizbeauftragten unterbreitet werden.


Die Rechtsklärung wurde einstimmig beschlossen durch die Reichsrichter Beara, DesMerlinsSohn, Georien und XBeta.

Stuttgart, 3. Januar 1463

Beara von Thanatos
Oberster Richter

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