Gilde der Juristen
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.

[1462-033-R] Rechtsklärung zum Rücktritt des Ständeleiters 2. Stand

Nach unten

[1462-033-R] Rechtsklärung zum Rücktritt des Ständeleiters 2. Stand Empty [1462-033-R] Rechtsklärung zum Rücktritt des Ständeleiters 2. Stand

Beitrag von Admin 04.10.20 11:15

[1462-033-R] Rechtsklärung zum Rücktritt des Ständeleiters 2. Stand

Das Reichskammergericht wurde beauftragt, folgende Fragen zu klären:

1.) Darf ein Ständeleiter nicht aus gesundheitlichen Gründen zurücktreten?
2.) Müssen dann die rechtmäßig benannten Sekretäre das Amt übernehmen?
3.) Oder darf der [...] rechtmäßig gewählte Nachrücker das Amt bis zum Ende der Amtsperiode übernehmen?
4.) Oder darf der Ständeleiter, der eigentlich nur für die darauf folgende Amtsperiode gewählt wurde das Amt sofort übernehmen?

Das Reichskammergericht stellt fest:

1.) Ein Amtsträger kann von seinen Amt ohne Weiteres zurücktreten, so es kein Gesetz, welches diese Freiheit einschränkt, gibt.
2.) Die ernannten Sekretäre können nicht das Amt übernehmen, sondern nur den Ständeleiter bei Abwesenheit vertreten.
3.) Nein, das Statut sieht keinen Aufrückmechanismus für das Amt des Ständeleiters vor.
4.) Nein, ein zukünftiger Ständeleiter, auch wenn dieser bereits durch eine Wahl bekannt ist, ist nur Ständeleiter für den in der Wahl genannten Zeitraum.

1.) Im Statut des Zweiten Standes ist ein Rücktritt des Standesleiters nicht geregelt oder untersagt. Aus der Tatsache, dass Abgeordnete des Zweiten Standes in der Vergangenheit von Ihrem Reichstagsmandat zurücktreten konnten, ohne das auch hierzu eine Reglung im Statut festgeschrieben ist, hat sich ein Gewohnheitsrecht entwickelt, welches auch bei einen Rücktritt des Standesleiters Anwendung findet, da es sich auch hier um einen Rücktritt handelt.
Zudem ist auch das Reichskammergericht an den Richtervertrag gebunden, welches den Akteuren des Rechtssystems die Aufgabe gibt, bei fehlen eines spezifischen Gesetzes seine Urteile nach juristischen Sachverstand zu fällen.
Ein solches Minimum muss die Möglichkeit anbieten, von einem Amt zurücktreten zu können, sofern dies nicht ausdrücklich untersagt oder an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist.
Aus dem Amt des Standesleiters ergibt sich auch keine besondere Treupflicht, wie es bei einem Eid der Fall wäre. Daher kann ein Rücktritt auch aus dieser Sicht nicht untersagt werden.

2.) Sekretäre können das Amt des Ständeleiters nicht übernehmen, da das Statut keine Regulierung nach einem Rücktritt vorsieht. Jedoch können sie dies sehr wohl übergangsweise, in Form der Vertretung dessen Aufgaben und Pflichten, gemäß Statut des Zweiten Standes tun. Dies erfüllt das angesprochene Minimum an Ordnung.

3.) Im Statut des Zweiten Standes gibt es die Möglichkeit eines Nachrückers nur bei Reichstagsmandaten. Eine solche Möglichkeit für das Amt des Standesleiters existiert nicht und lässt sich auch nicht analog übertragen.

4.) Im Statut des Zweiten Standes ist die Wahlperiode von drei Monaten sowie der Zeitraum der Wahl festgeschrieben. Eine vorzeitige Übernahme durch den bereits für die darauffolgende Wahlperiode gewählten Standesvertreter, würde zwangsläufig entweder die Wahlperiode verlängern, oder aber der Zeitpunkt der Wahl verschieben. Dies würde jedoch entgegen der Festlegung im Statut stehen und ist daher nicht zulässig.

Das Ergebnis wurde durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Georien von Connacht, LarsWalenstein von Staufen und Hernur von Rosenfeldt gegen die Stimme von Amaranth von Salem beschlossen.


Nordhammer von Thraunstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter

Stuttgart den 11.06.1462

Admin
Admin

Anzahl der Beiträge : 110
Anmeldedatum : 02.10.20

https://juristengilde.forumieren.de

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten