[1462-043-R] Rechtsklärung zur Überprüfung des Verbannungsdekretes des Königs vom 01.06.1462
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[1462-043-R] Rechtsklärung zur Überprüfung des Verbannungsdekretes des Königs vom 01.06.1462
[1462-043-R] Rechtsklärung zur Überprüfung des Verbannungsdekretes des Königs vom 01.06.1462
Das Reichskammergericht wurde mit der Klärung folgender Fragen beauftragt:
1. Wie weit kann der König den Gefahrbegriff aus Artikel 14 (1) der Reichsbulle auslegen und ist in dem konkreten Fall des Dekretes die gegebene Begründung ausreichend.
2. Ist der König befugt, per Dekret Reglungen zu treffen, welche Teile der Reichsbulle außer Kraft setzen oder dieser entgegenstehen.
Das Reichskammergericht stellt fest:
1. Die Voraussetzung für ein Dekret des Königs ist die Abwendung einer Gefahr für das Deutsche Königreich. Hierbei muss die Gefahr konkret oder gegenwertig sein. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn durch die Sachlage des einzelnen Falles eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird.
Zusätzlich muss ein unmittelbares Handeln dringend geboten und geeignet sein, um die festgestellte Gefahr für das Deutsche Königreich abzuwenden. Ein Dekret aufgrund einer abstrakten Gefahr ist daher nicht zulässig.
In dem konkreten Fall des Dekretes ist keine hinreichende Begründung für eine Gefahr für das Deutsche Königreich gegeben.
2. Der König ist befugt per Dekret Reglungen zu schaffen, welche Teile der Reichsbulle außer Kraft setzen oder dieser entgegen stehen sofern das Dekret nicht eine Änderung der hierarchischen Stellung des Königreiches oder des Königs, der dem Königreich gewährten Rechte, der Rechte und Pflichten des Königs, der Rangordnung der Gesetze sowie ihr Geltungsbereich darstellt und das Recht des Reichstages ein Dekret aufzuheben einschränkt.
Begründung:
1. Der König hat gemäß Artikel 14 der Reichsbulle ein Dekretrecht zum Zweck der Abwehr einer Gefahr für das Deutsche Königreich.
Aus dem Zweck des Dekretrechts (Abwehr einer Gefahr für das Deutsche Königreich) und der daraus resultierenden Umgehung des Gesetzgebungs- und Beschlussverfahren nach Artikel 13 der Reichsbulle ergibt sich die Notwendigkeit für eine hinreichende Darlegung der Gefahr.
In dem konkreten Fall des Dekretes wurde selbiges darin begründet, dass ein Schaden für das Deutsche Königreich abgewendet werden soll. Dabei wurde der zu erwartende Schaden nicht weiter beschrieben.
Ein Schaden stellt nicht zwangsläufig eine Gefahr für das Deutsche Königreich dar und ist daher keine hinreichende Begründung für ein Dekret nach Artikel 14 der Reichsbulle.
2. Die Reichsbulle ist gemäß Geltungsbereich (1) die Verfassung und somit das zentrale Rechtsdokument im Deutschen Königreich und steht über den Reichsgesetzen, die sich aus der Reichsbulle ergeben, sowie allen lokalen Gesetze und Dekrete.
Ein Dekret des Königs ist durch Reichsbulle Artikel 14 begründet und entspricht daher nicht einem lokalen Dekret im Sinne der Reichsbulle.
Nach Artikel 14 (2) darf ein Dekret des Königs, das Recht des Reichstages über ein Dekret zu befinden und dieses nach Artikel 14 (3) aufzuheben, nicht einschränken. Daraus resultiert, dass ein Dekret grundsätzlich auch der Reichsbulle entgegenstehen kann, sofern dieses das Recht des Reichstages nach Artikel 14 (3) nicht einschränkt.
Allerdings ist gemäß Geltungsbereich (5) der Reichsbulle eine Änderung der hierarchischen Stellung des Königreiches oder des Königs, der dem Königreich gewährten Rechte, der Rechte und Pflichten des Königs, der Rangordnung der Gesetze sowie ihr Geltungsbereich nur mit Zustimmung des Kaisers möglich. Die Zustimmungspflicht ist nicht auf die Änderung der Reichsbulle eingeschränkt, wodurch diese auch für ein Dekret des Königs anzuwenden ist.
In dem konkreten Fall des Dekretes wird dadurch, dass der König sich das Recht gibt, über die gerichtliche Zuständigkeit entgegen der Reichsbulle zu entscheiden, dass Recht des Königs verändert, wodurch die Zustimmung des Kaisers notwendig wird.
Zusammenfassung:
Das Dekret des Königs vom 01.06.1462 hat eine Gefahr für das Deutsche Königreich nicht hinreichend begründet und verändert das Recht des Königs ohne Zustimmung des Kaisers und verstößt somit formal (nicht erfüllen der Voraussetzung) und inhaltlich (Änderung der Rechte des Königs ohne Zustimmung des Kaisers) gegen die Reichsbulle.
Hinweis:
Es wird dem König des Deutschen Königreiches oder dem Reichstag empfohlen das Dekret vom 02.06.1462 aufzuheben, da durch die Rechtklärung des Reichskammergerichts festgestellt wurde, dass das Dekret gegen die Reichsbulle verstößt.
Eine Aufrechterhaltung des Dekretes ist ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Reichsbulle.
Das Ergebnis wurde durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Georien von Connacht, Amaranth von Salem und der Enthaltung von LarsWalenstein von Staufen, Hernur von Rosenfeldt und BelgVl von Salem beschlossen.
Nordhammer von Thraunstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 22.06.1462
Das Reichskammergericht wurde mit der Klärung folgender Fragen beauftragt:
1. Wie weit kann der König den Gefahrbegriff aus Artikel 14 (1) der Reichsbulle auslegen und ist in dem konkreten Fall des Dekretes die gegebene Begründung ausreichend.
2. Ist der König befugt, per Dekret Reglungen zu treffen, welche Teile der Reichsbulle außer Kraft setzen oder dieser entgegenstehen.
Das Reichskammergericht stellt fest:
1. Die Voraussetzung für ein Dekret des Königs ist die Abwendung einer Gefahr für das Deutsche Königreich. Hierbei muss die Gefahr konkret oder gegenwertig sein. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn durch die Sachlage des einzelnen Falles eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird.
Zusätzlich muss ein unmittelbares Handeln dringend geboten und geeignet sein, um die festgestellte Gefahr für das Deutsche Königreich abzuwenden. Ein Dekret aufgrund einer abstrakten Gefahr ist daher nicht zulässig.
In dem konkreten Fall des Dekretes ist keine hinreichende Begründung für eine Gefahr für das Deutsche Königreich gegeben.
2. Der König ist befugt per Dekret Reglungen zu schaffen, welche Teile der Reichsbulle außer Kraft setzen oder dieser entgegen stehen sofern das Dekret nicht eine Änderung der hierarchischen Stellung des Königreiches oder des Königs, der dem Königreich gewährten Rechte, der Rechte und Pflichten des Königs, der Rangordnung der Gesetze sowie ihr Geltungsbereich darstellt und das Recht des Reichstages ein Dekret aufzuheben einschränkt.
Begründung:
1. Der König hat gemäß Artikel 14 der Reichsbulle ein Dekretrecht zum Zweck der Abwehr einer Gefahr für das Deutsche Königreich.
Aus dem Zweck des Dekretrechts (Abwehr einer Gefahr für das Deutsche Königreich) und der daraus resultierenden Umgehung des Gesetzgebungs- und Beschlussverfahren nach Artikel 13 der Reichsbulle ergibt sich die Notwendigkeit für eine hinreichende Darlegung der Gefahr.
In dem konkreten Fall des Dekretes wurde selbiges darin begründet, dass ein Schaden für das Deutsche Königreich abgewendet werden soll. Dabei wurde der zu erwartende Schaden nicht weiter beschrieben.
Ein Schaden stellt nicht zwangsläufig eine Gefahr für das Deutsche Königreich dar und ist daher keine hinreichende Begründung für ein Dekret nach Artikel 14 der Reichsbulle.
2. Die Reichsbulle ist gemäß Geltungsbereich (1) die Verfassung und somit das zentrale Rechtsdokument im Deutschen Königreich und steht über den Reichsgesetzen, die sich aus der Reichsbulle ergeben, sowie allen lokalen Gesetze und Dekrete.
Ein Dekret des Königs ist durch Reichsbulle Artikel 14 begründet und entspricht daher nicht einem lokalen Dekret im Sinne der Reichsbulle.
Nach Artikel 14 (2) darf ein Dekret des Königs, das Recht des Reichstages über ein Dekret zu befinden und dieses nach Artikel 14 (3) aufzuheben, nicht einschränken. Daraus resultiert, dass ein Dekret grundsätzlich auch der Reichsbulle entgegenstehen kann, sofern dieses das Recht des Reichstages nach Artikel 14 (3) nicht einschränkt.
Allerdings ist gemäß Geltungsbereich (5) der Reichsbulle eine Änderung der hierarchischen Stellung des Königreiches oder des Königs, der dem Königreich gewährten Rechte, der Rechte und Pflichten des Königs, der Rangordnung der Gesetze sowie ihr Geltungsbereich nur mit Zustimmung des Kaisers möglich. Die Zustimmungspflicht ist nicht auf die Änderung der Reichsbulle eingeschränkt, wodurch diese auch für ein Dekret des Königs anzuwenden ist.
In dem konkreten Fall des Dekretes wird dadurch, dass der König sich das Recht gibt, über die gerichtliche Zuständigkeit entgegen der Reichsbulle zu entscheiden, dass Recht des Königs verändert, wodurch die Zustimmung des Kaisers notwendig wird.
Zusammenfassung:
Das Dekret des Königs vom 01.06.1462 hat eine Gefahr für das Deutsche Königreich nicht hinreichend begründet und verändert das Recht des Königs ohne Zustimmung des Kaisers und verstößt somit formal (nicht erfüllen der Voraussetzung) und inhaltlich (Änderung der Rechte des Königs ohne Zustimmung des Kaisers) gegen die Reichsbulle.
Hinweis:
Es wird dem König des Deutschen Königreiches oder dem Reichstag empfohlen das Dekret vom 02.06.1462 aufzuheben, da durch die Rechtklärung des Reichskammergerichts festgestellt wurde, dass das Dekret gegen die Reichsbulle verstößt.
Eine Aufrechterhaltung des Dekretes ist ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Reichsbulle.
Das Ergebnis wurde durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Georien von Connacht, Amaranth von Salem und der Enthaltung von LarsWalenstein von Staufen, Hernur von Rosenfeldt und BelgVl von Salem beschlossen.
Nordhammer von Thraunstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 22.06.1462
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