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[1462-032-R] Rechtsklärung zur Wahl des Bürgervertreters

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Beitrag von Admin 04.10.20 11:14

[1462-032-R] Rechtsklärung zur Wahl des Bürgervertreters

Das Reichskammergericht wurde beauftragt, folgende Fragen zu klären:
1.) Ab wann ist eine Bürgervertretung legitim gewählt?

Das Reichskammergericht stellt fest:
1.) Eine Bürgervertretung für eine Stadt ist legitim gewählt wenn eine ordnungsgemäße Wahl durchgeführt wurde.

Begründung:
Gemäß dem Statut des 3. Standes und der Reichsbulle gibt es kein Quorum welches benötigt wird damit eine Wahl rechtmäßig ist, somit reicht es aus wenn die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Dies beinhaltet, dass der Aufruf zur Wahl in der Halle der Stadt öffentlich ausgehängt wurde und jeder Bürger der Stadt die theoretische Möglichkeit gehabt hat hier zur Wahl zu gehen. (also kein externes Forum sondern eine IG-Abstimmung im RK Forum).
Des Weiteren sollten die Wähler mindestens 72 Stunden Zeit haben um abstimmen zu können.

Sind diese Vorrausetzungen eingehalten, so kann man von einer ordnungsgemäßen Wahl sprechen und die mehrheitlich gewählten Kandidaten sind rechtmäßige Bürgervertreter.

Das Ergebnis wurde durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Georien von Connacht, LarsWalenstein von Staufen und Hernur von Rosenfeldt und der Enthaltung von Amaranth von Salem beschlossen.


Nordhammer von Thraunstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter

Stuttgart den 11.06.1462

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