Gilde der Juristen
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.

[1462-055-R] Rechtsklärung zur Abstimmungsdauer im Reichstag

Nach unten

[1462-055-R] Rechtsklärung zur Abstimmungsdauer im Reichstag Empty [1462-055-R] Rechtsklärung zur Abstimmungsdauer im Reichstag

Beitrag von Admin 04.10.20 11:18

Das Reichskammergericht wurde mit der Klärung folgender Fragen beauftragt:

1.) Ist eine Wahl im Reichstag deren Länge durch das Statut des Reichstages begrenzt wurde, jedoch durch den Reichstagsvorsitzender mit einer anderen Länge angesetzt wurde ungültig?

2.) Kann man als Reichstagsabgeordneter eine Abstimmung anzweifeln bzw. eine Neuabstimmung verlangen, obwohl dies im Statut nicht steht?

Das Reichskammergericht stellt fest:

1.) Die Wahl ist gültig und endet nach der durch das Statut angegebenen Zeit.

2.) Es kann jederzeit eine Neuabstimmung gefordert werden, der Antrag ist aber nur gutzuheissen, wenn eine Abstimmung tatsächlich nicht rechtens war und deshalb zu wiederholen ist. Im Streitfall ist das gerichtlich durch das Reichskammergericht festzustellen.

Begründung:

1.) Nach allgemeinem Rechtsverständnis steht das Statut in der Weisungshierarchie über den Anweisungen des Reichstagsvorsitzenden. Wenn also ein Widerspruch zwischen den Weisungen des Statutes und den Weisungen des Reichstagsvorsitznden vorliegt, bricht das Statutes jene Weisungen. Im Falle einer Wahl gemäß Art. 4, Abs. 4 des Statutes, sind sämtliche, abweichende Weisungen des Reichtagsvorsitzenden ungültig. Eine Wahl gemäß Art. 4, Abs. 4 findet dem nach stets gemäß den Weisungen des Statutes statt und ist in diesem Rahmen gültig. Stimmen, die nach dem im Statut angegebenem Zeitraum abgegeben werden, sind, unabhängig der Weisungen des Reichstagsvorsitzenden, ungültig.
Die Kenntnis des Statuts ist jedem Reichstagsabgeordneten zumutbar, insofern war die Diskrepanz zwischen dem Statut und der angekündigten Wahldauer für jeden Reichstagsabgeordneten, bei Kenntnis des Statuts, von Anfang an erkennbar.

2.) Da jedem Reichstagsmitglied das Wort- und Antragsrecht zukommt, kann ein solches auch jederzeit eine neue Abstimmung fordern. Im Statut des Reichstags finden sich keine Vorgaben bezüglich eines solchen Antrags. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass die Abstimmungen des Reichstages verbindlich sind und daher nicht einfach ohne Weiteres aufgehoben werden können. Nur falls die Abstimmung nicht rechtens war, kann diese aufgehoben und wiederholt werden. Sollte über die Rechtmässigkeit der Abstimmung Uneinigkeit aufkommen, ist das ggfs. gerichtlich zu klären.


Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter DesMerlinsSohn, Phenomtaker, LarsWallenstein, Georien und Beara beschlossen. Der Reichsrichter Hernur weilte zum Zeitpunkt der Abstimmung im Kloster und konnte sich somit nicht an dieser beteiligen.


Bernd DesMerlinsSohn von Salem, Graf von Fürth
Oberster Richter


Stuttgart am 08.08.1462

Admin
Admin

Anzahl der Beiträge : 110
Anmeldedatum : 02.10.20

https://juristengilde.forumieren.de

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten