Gilde der Juristen
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.

[1462-009-R] Rechtsklärung Zeuge am Reichskammergericht

Nach unten

[1462-009-R] Rechtsklärung Zeuge am Reichskammergericht Empty [1462-009-R] Rechtsklärung Zeuge am Reichskammergericht

Beitrag von Admin 04.10.20 11:10

[1462-009-R] Rechtsklärung Zeuge am Reichskammergericht

Das Reichskammergericht ist damit beauftragt worden folgende Fragen zu klären:
1. Kann eine beklagte Person als Zeuge in einem gegen sich gerichtetem Verfahren auftreten?
2. Haben Beklagte das Recht zu schweigen ? Wenn ja: Darf die Inanspruchnahme des Schweigerechts als belastend angesehen werden?
3. Haben Zeugen das Recht zu schweigen, sofern sie damit sich oder eine Verwandte Person belasten ? Wenn ja: Darf die Inanspruchnahme des Schweigerechts als belastend angesehen werden?


Das Reichskammergericht stellt fest:
1. Nach geltender Gesetzgebung gibt es kein Verbot welches es dem Beschuldigten verbietet als Zeuge im eigenen Verfahren aufzutreten. Im Römischen Recht gilt zwar der Grundsatz Nemo testis in propria causa „Niemand kann Zeuge in eigener Sache sein“, jedoch kann ein Beklagter zu einem Sachverhalt befragt werden. Im Reichsjustizgesetz ist die Rolle des Zeugen nicht definiert, wodurch ein Zeuge im Sinne des Reichsjustizgesetzes auch eine Partei und somit auch ein Beschuldigter sein kann. Dies wird gestützt durch das Gewohnheitsrecht, da in der Vergangenheit Beschuldigte als Zeuge aufgerufen wurden und ein geschriebenes Recht nicht entgegensteht.

2. Das Recht zu schweigen ist zwar nach geltender Gesetzgebung nicht festgeschrieben, jedoch gilt nach Römischen Recht der Rechtsgrundsatz Nemo tenetur se ipsum accusare „Niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen“. Der Beschuldigte muss demnach nicht an seiner Überführung mitwirken. Gestützt wird dies durch den Rechtsgrundsatz Actori incumbat probatio „Dem Kläger obliege die Beweislast“. Daraus ergibt sich das Recht des Beschuldigten, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu schweigen, ohne das sich dies belastend auswirken darf.

3. Nach geltender Gesetzgebung gibt es kein Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige. Auch ist weder im Römischen Rechts noch durch Gewohnheitsrecht ein Grundsatz gegeben, welches ein Zeugnisverweigerungsrecht begründet. Eine Aussage kann nur dann verweigert werden, wenn man selbst beschuldigt ist oder bei einer wahrheitsgemäßen Aussage sich selbst eines Gesetzesverstoßes bezichtigt würde.

Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Georien von Connacht, Amaranth von Salem, LarsWalenstein von Staufen und Hernur von Rosenfeldt beschlossen.


Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter

Stuttgart den 04.02.1462

Admin
Admin

Anzahl der Beiträge : 110
Anmeldedatum : 02.10.20

https://juristengilde.forumieren.de

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten