[1462-15-R] / [1462-17-R] Rechtsklärung zum Wortrecht in den Ständen gemäß Reichsbulle und Wortrecht von Rittern im 2.Stand
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[1462-15-R] / [1462-17-R] Rechtsklärung zum Wortrecht in den Ständen gemäß Reichsbulle und Wortrecht von Rittern im 2.Stand
[1462-15-R] / [1462-17-R] Rechtsklärung zum Wortrecht in den Ständen gemäß Reichsbulle und Wortrecht von Rittern im 2.Stand
Das Reichskammergericht wurde mit der Klärung folgender Fragen beauftragt:
1. Kann mittels § 12(4) der Reichsbulle das Wortrecht erteilt werden, wenn dies zuvor durch die Reichsbulle eingeschränkt wurde.
2. Hat der 2. Stand mit seinem Statut Rittern, welche einem anderen Stand angehören, Wortrecht eingeräumt oder nicht?
Das Reichskammergericht stellt fest:
1. Ja, Absatz 12(4) erlaubt die Erteilung des Wortrechts in einem der Stände, sofern es dieser Stand so beschließt.
2. Ja, der Zweite Stand hat Rittern auch dann ein Wortrecht zugesprochen, wenn diese "Vertreter eines anderen Standes" sind.
Begründung:
Zu 1.:
Nach § 12(2b) Reichsbulle haben Ritter im 2. Stand nur dann ein Wortrecht, wenn sie kein "Vertreter eines anderen Standes" sind.
Der Vertreterbegriff ist nach Ansicht des Reichskammergerichts unglücklich gewählt, da dieser ambiguent in dessen Auffassung sein kann - Wer ist ein Vertreter eines Standes? Ist der Standesbegriff auf die Stände des Reichstages bezogen oder aber auf die ständische Gliederung der Gesellschaft selbst?
Das Reichskammergericht geht hierbei, basierend auf den Protokollen der Diskussionen dazu, aus, dass letzterer Gedanke dominant bei der Verfassung der Änderung der Bulle gewesen ist, insofern wird empfohlen, genannte Bullenpassage präziser zu formulieren.
Zu 2.:
Auch hier findet sich eine Stelle, welche ambiguent interpretierbar ist. Nach Durchsicht der damit verbundenen Diskussionen ist das Reichskammergericht zur Auffassung gelangt, dass die Ratio legis zu jenem Zeitpunkt war, ein generelles Wortrecht für alle Ritter des deutschen Königreiches, ungeachtet ihrer Standeszugehörigkeit im Reichstag, zu gewähren. Somit ist der Verweis auf Artikel 12(2b) unglücklich gewählt, wäre doch 12(4) der bessere Verweis gewesen, wenn man auf eine höhere Legimitation - wie der Stand zu diesem Zeitpunkt dies besprach - verweisen will, doch ändert dies nichts am Sinn der Statutregelung.
Das Ergebnis zur 1. Frage wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Georien von Connacht, Amaranth von Salem, LarsWalenstein von Staufen und Hernur von Rosenfeldt beschlossen.
Das Ergebnis zur 2. Frage wurde durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Amaranth von Salem, LarsWalenstein von Staufen und Hernur von Rosenfeldt, gegen die Stimme von Georien von Connacht beschlossen.
Die Rechtsauslegung des Reichsrichters Georien von Connacht wird an die Rechtsklärung angehängt, hat jedoch keine Wirkung.
Nordhammer von Thraunstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 15.03.1462
Georien hat Folgendes geschrieben:
Der Stand hat in seinen Formulierungen KEINE Allgemeine Erlaubnis nach Bulle 12(4) gegeben.
Er hat vielmehr die Bulle gedoppelt.
Statut hat Folgendes geschrieben:
"Alle Ritter des deutschen Königreichs haben gemäß Reichsbulle Artikel 12(2b) Wortrecht im Zweiten Stand."
Er verweist sogar eindeutig auf Bulle 12 (2b), welcher eine doppelte Standzugehörigkeit ausschließt.
Zitat 12 (2b) Bulle: hat Folgendes geschrieben:
12 (2b) Deutschen Rittern steht das Wortrecht im zweiten Stand zu, solange sie nicht Vertreter eines anderen Standes sind.
Ein eventueller Wille in der Statuten Kommission ist nicht ins Statut formuliert worden und daher primär irrelevant.
Findet sich eine Mehrheit im 2. Stand für eine Änderung dieser Praxis so ist das Statut anzupassen und der Wille klar zu formulieren.
Das Reichskammergericht wurde mit der Klärung folgender Fragen beauftragt:
1. Kann mittels § 12(4) der Reichsbulle das Wortrecht erteilt werden, wenn dies zuvor durch die Reichsbulle eingeschränkt wurde.
2. Hat der 2. Stand mit seinem Statut Rittern, welche einem anderen Stand angehören, Wortrecht eingeräumt oder nicht?
Das Reichskammergericht stellt fest:
1. Ja, Absatz 12(4) erlaubt die Erteilung des Wortrechts in einem der Stände, sofern es dieser Stand so beschließt.
2. Ja, der Zweite Stand hat Rittern auch dann ein Wortrecht zugesprochen, wenn diese "Vertreter eines anderen Standes" sind.
Begründung:
Zu 1.:
Nach § 12(2b) Reichsbulle haben Ritter im 2. Stand nur dann ein Wortrecht, wenn sie kein "Vertreter eines anderen Standes" sind.
Der Vertreterbegriff ist nach Ansicht des Reichskammergerichts unglücklich gewählt, da dieser ambiguent in dessen Auffassung sein kann - Wer ist ein Vertreter eines Standes? Ist der Standesbegriff auf die Stände des Reichstages bezogen oder aber auf die ständische Gliederung der Gesellschaft selbst?
Das Reichskammergericht geht hierbei, basierend auf den Protokollen der Diskussionen dazu, aus, dass letzterer Gedanke dominant bei der Verfassung der Änderung der Bulle gewesen ist, insofern wird empfohlen, genannte Bullenpassage präziser zu formulieren.
Zu 2.:
Auch hier findet sich eine Stelle, welche ambiguent interpretierbar ist. Nach Durchsicht der damit verbundenen Diskussionen ist das Reichskammergericht zur Auffassung gelangt, dass die Ratio legis zu jenem Zeitpunkt war, ein generelles Wortrecht für alle Ritter des deutschen Königreiches, ungeachtet ihrer Standeszugehörigkeit im Reichstag, zu gewähren. Somit ist der Verweis auf Artikel 12(2b) unglücklich gewählt, wäre doch 12(4) der bessere Verweis gewesen, wenn man auf eine höhere Legimitation - wie der Stand zu diesem Zeitpunkt dies besprach - verweisen will, doch ändert dies nichts am Sinn der Statutregelung.
Das Ergebnis zur 1. Frage wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Georien von Connacht, Amaranth von Salem, LarsWalenstein von Staufen und Hernur von Rosenfeldt beschlossen.
Das Ergebnis zur 2. Frage wurde durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Amaranth von Salem, LarsWalenstein von Staufen und Hernur von Rosenfeldt, gegen die Stimme von Georien von Connacht beschlossen.
Die Rechtsauslegung des Reichsrichters Georien von Connacht wird an die Rechtsklärung angehängt, hat jedoch keine Wirkung.
Nordhammer von Thraunstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 15.03.1462
Georien hat Folgendes geschrieben:
Der Stand hat in seinen Formulierungen KEINE Allgemeine Erlaubnis nach Bulle 12(4) gegeben.
Er hat vielmehr die Bulle gedoppelt.
Statut hat Folgendes geschrieben:
"Alle Ritter des deutschen Königreichs haben gemäß Reichsbulle Artikel 12(2b) Wortrecht im Zweiten Stand."
Er verweist sogar eindeutig auf Bulle 12 (2b), welcher eine doppelte Standzugehörigkeit ausschließt.
Zitat 12 (2b) Bulle: hat Folgendes geschrieben:
12 (2b) Deutschen Rittern steht das Wortrecht im zweiten Stand zu, solange sie nicht Vertreter eines anderen Standes sind.
Ein eventueller Wille in der Statuten Kommission ist nicht ins Statut formuliert worden und daher primär irrelevant.
Findet sich eine Mehrheit im 2. Stand für eine Änderung dieser Praxis so ist das Statut anzupassen und der Wille klar zu formulieren.
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