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[1462-046-R] Rechtsklärung zur Frage inwieweit ein Verstoß gegen eine rechtmäßig verhängte Verbannung gemäß Reichsbulle den Tatbestand des Hochverrates erfüllt

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Beitrag von Admin 04.10.20 11:13

[1462-046] Rechtsklärung zur Frage inwieweit ein Verstoß gegen eine rechtmäßig verhängte Verbannung gemäß Reichsbulle den Tatbestand des Hochverrates erfüllt

Das Reichskammergericht hat sich im Rahmen einer Überprüfung der Rechtsklärung zu Artikel 18 der Reichsbulle vom 06.04.1461 mit der Frage beschäftigt, ob bei einem Verstoß gegen eine rechtmäßig verhängte Verbannung nach Artikel 18 der Reichsbulle der Tatbestand des Hochverrates erfüllt ist.

Das Reichskammergericht stellt fest:
Ein Verstoß gegen eine rechtmäßig verhängte Verbannung gemäß Artikel 18 (2) der Reichsbulle stellt den Versuch dar, die verfassungsgemäße Ordnung des Königreiches zu untergraben und erfüllt nach Artikel 17 (1) 1, den Tatbestand des Hochverrates am Deutschen Königreich

Begründung:
Das Recht der Verbannung ist in der Reichsbulle festgeschrieben und somit ein verfassungsgemäßes Recht des Königs, der Provinzen und des Reichskammergerichts Verbannungen für das jeweilige Wirkungsgebiet auszusprechen. Die Reichsbulle legt dabei fest, dass der Verbannte das Wirkungsgebiet der Verbannung verlassen muss.
Ein Verstoß gegen eine Verbannung missachtet zum einen das Recht die Verbannung aussprechen zu können und widersetzt sich zudem der Reichsbulle welche festlegt, dass der Verbannte das Wirkungsgebiet der Verbannung verlassen muss, was mindestens ein Versuch, die verfassungsgemäße Ordnung im Deutschen Königreich zu untergraben, darstellt.
Gemäß Artikel 17 (1)1. macht sich des Hochverrates schuldig wer die verfassungsmäßige Ordnung des Deutschen Königreichs zerstört oder untergräbt, hierbei ist nicht nur das Unternehmen sondern auch der Versuch strafbar. Es ist daher unerheblich, ob dadurch erfolgreich die Verfassungsgemäße Ordnung untergraben wurde.

Das Ergebnis wurde durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Georien von Connacht, LarsWalenstein von Staufen Hernur von Rosenfeldt, Amaranth von Salem und BelgVl von Salem beschlossen.


Nordhammer von Thraunstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter

Stuttgart den 21.06.1462

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