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[ohne] Rechtsklärung zu Todesurteilen und mehrfachen Anklagen sowie zu der Frage wann eine Person als Tod gilt

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Beitrag von Admin 03.10.20 13:55

Rechtsklärung des Reichskammergerichts

Thema: Todesurteilen und mehrfachen Anklagen sowie zu der Frage wann eine Person als Tod gilt.

Das Reichskammergericht hat sich aufgrund fehlender Rechtsvorschriften und eindeutiger Verfahrensregeln für die Rechtsprechung insbesondere mit dem Umgang von Todesurteilen sowie der Frage, wann eine Person als verstorben anzusehen ist befasst, um eine einheitliche Rechtsprechung sowie eine Rechtssicherheit im deutschen Königreich zu erreichen.
Das Reichskammergericht hat dazu verschiedene Sachverständigengutachten, unter anderem von der höchsten Administration eingeholt und kommt nach juristischem Sachverstand zu folgendem Ergebnis.

Zu Beginn musste das Reichskammergericht feststellen, dass sich hinter dem landläufig Begriff der Todesstrafe nicht zwangsläufig das verbirgt, was der reine Name auf den ersten Blick vermuten lässt. Vielmehr versteht man darunter eine derart unmenschliche Folterstrafe in den Kellern der unterschiedlichen Burgen des Reiches, welche die Meisten nicht überleben. Man sagt aber, das ein mancher zäher Mensch diese Qualen überstanden hat. Fortan war er aber nie wieder derselbe. Wegen der vielen Toten, die jene Bestrafung mit sich gebracht hat, hat sich für dieses Strafmaß der Name „Todesstrafe“ eingebürgert.

Todesurteile gelten somit auch dann als vollstreckt wenn der Tod nicht eintritt und der zu Tode Verurteilte die Foltern überlebt. Auch sieht es das Reichskammergericht als unmenschlich an, einen Menschen unmittelbar nach einer Vollstreckung eines Todesurteils, erneut dazu zu verurteilen. Bei mehreren laufenden Gerichtsverfahren vor einem Provinzgericht ist ein Todesurteil der letzte Schritt in einer Reihe von Anklagen gegen eine Person.
Auch ist es mit dem Gedanken einer gerechten und menschlichen Justiz nicht vereinbar, einen Menschen gleichzeitig in einer Reihe von Verfahren vor demselben Gericht anzuklagen, sowie Urteile in einer Folge zu verkünden, wenn sich dadurch die Gesamtstrafe unverhältnismäßig summiert, dies gilt insbesondere für Taten die in Tateinheit begangen wurden.
Daher hat ein Gericht welches mehrere Verfahren gleichzeitig, oder in einem zeitlichen Zusammenhang einer Tat, gegen eine Person führt, die Taten möglichst in einem Gerichtsverfahren anzuklagen oder in einem Urteil zusammenzufassen. Bei einem Gerichtsverfahren dessen Urteile in einem anderen Gerichtsverfahren an demselben Gericht zusammengefasst wird, ist dieses mit dem Hinweis auf das eigentliche Urteil mit einer obligatorischen Strafe von einem Taler abzuurteilen.

Ein Urteil in einer Provinz hat zwar grundsätzlich keine Auswirkung für ein Verfahren in einer anderen Provinz, jedoch sind auch dabei Todesurteile oder hohe Haftstrafen in kurzer Folge zu vermeiden. Insbesondere in den Fällen in denen ein Urteil in Abwesenheit des Angeklagten gesprochen wird, muss der urteilende Richter die aktuellen Umstände des Angeklagten bei seinem Urteil zwingend beachten und sich notfalls Informationen darüber einholen.

Bei der Frage wann eine Person als verstorben anzusehen ist entscheidet das Reichskammergericht wie folgt:

Eine Person gilt dann als verstorben, wenn diese entweder in den Listen der kaiserlichen Administration gelöscht wurde oder für tot erklärt wird.
Da es derzeit keine Rechtsvorschrift gibt unter welchen Voraussetzungen und durch wen eine Person für tot erklärt werden kann, empfiehlt das Reichskammergericht eine solche auf Provinz oder Reichsebene zu schaffen.

Das Ergebnis wurde Einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, Herour von Wettin, Lilira von Aschenfeldt, Kaylis von Wettin, Constancia von Schenkenbach, DesMerlinsSohn von Salem beschlossen.


Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter

Stuttgart den 10.03.1461

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