[ohne] Rechtsklärung betreffend der Berechtigung zur Berufung vor RKG
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[ohne] Rechtsklärung betreffend der Berechtigung zur Berufung vor RKG
Rechtsklärung betreffend der Berechtigung zur Berufung vor RKG
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Das Reichskammergericht stellt fest, dass es rechtsmissbräuchlich ist, falls sich jemand vor Provinzgericht nicht ordentlich verteidigt, danach jedoch meint, er hätte Anspruch auf eine Berufung vor Reichskammergericht.
Daher wird das Reichskammergericht keine Berufungen mehr zulassen, bei welcher nicht mindestens eine der Verteidigungsmöglichkeiten genutzt wurde.
Ausgenommen von dieser Regelung sind folgende Sachverhalte:
- Dem Berunfungskläger wurde entgegen der Rechtsklärung des Reichskammergerichts vom 22. Dezember 1457 keine Möglichkeit zur Verteidigung geboten.
- Ein längerer Klosteraufenthalt direkt nach Anklageerhebung, jedoch nur, falls dem Richter unverzüglich per Taube mitgeteilt wird, dass ein Klosteraufenthalt angetreten wird, dass die Möglichkeit der Verteidigung genutzt werden will und die Dauer des Klosteraufenthaltes mitgeteilt wird.
- Jemand befindet sich ausserhalb der Provinzgrenzen und der Staatsanwalt oder Richter weigert sich, die schriftliche Aussage entgegenzunehmen und im Prozess bei der Urteilsfällung zu berücksichtigen.
In allen anderen, nicht genau so geschilderten Sachverhalten liegt keine unverschuldete Verhinderung vor und eine Berufung wird nicht zugelassen.
Sollte ein Reichsstaatsanwalt bemerken, dass eine Ausnahmefallkonstellation vergessen wurde, so meldet er dies den Reichsrichtern, welche über eine Ergänzung dieser Liste der Ausnahmen beraten und entscheiden.
Gez.
Beara von Rubinstein~Kronburg, Ritter von Thanatos
verfahrensleitender Reichsrichter
HansGeorg Fugger
beisitzender Reichsrichter
Kurfürst von der Pfalz bei Rhein Thrawn von Schenkenbach, Fürst von Dannenberg, Graf von Sulz
stellvertretender Oberster Richter
Stuttgart, 26. Dezember 1457
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Das Reichskammergericht stellt fest, dass es rechtsmissbräuchlich ist, falls sich jemand vor Provinzgericht nicht ordentlich verteidigt, danach jedoch meint, er hätte Anspruch auf eine Berufung vor Reichskammergericht.
Daher wird das Reichskammergericht keine Berufungen mehr zulassen, bei welcher nicht mindestens eine der Verteidigungsmöglichkeiten genutzt wurde.
Ausgenommen von dieser Regelung sind folgende Sachverhalte:
- Dem Berunfungskläger wurde entgegen der Rechtsklärung des Reichskammergerichts vom 22. Dezember 1457 keine Möglichkeit zur Verteidigung geboten.
- Ein längerer Klosteraufenthalt direkt nach Anklageerhebung, jedoch nur, falls dem Richter unverzüglich per Taube mitgeteilt wird, dass ein Klosteraufenthalt angetreten wird, dass die Möglichkeit der Verteidigung genutzt werden will und die Dauer des Klosteraufenthaltes mitgeteilt wird.
- Jemand befindet sich ausserhalb der Provinzgrenzen und der Staatsanwalt oder Richter weigert sich, die schriftliche Aussage entgegenzunehmen und im Prozess bei der Urteilsfällung zu berücksichtigen.
In allen anderen, nicht genau so geschilderten Sachverhalten liegt keine unverschuldete Verhinderung vor und eine Berufung wird nicht zugelassen.
Sollte ein Reichsstaatsanwalt bemerken, dass eine Ausnahmefallkonstellation vergessen wurde, so meldet er dies den Reichsrichtern, welche über eine Ergänzung dieser Liste der Ausnahmen beraten und entscheiden.
Gez.
Beara von Rubinstein~Kronburg, Ritter von Thanatos
verfahrensleitender Reichsrichter
HansGeorg Fugger
beisitzender Reichsrichter
Kurfürst von der Pfalz bei Rhein Thrawn von Schenkenbach, Fürst von Dannenberg, Graf von Sulz
stellvertretender Oberster Richter
Stuttgart, 26. Dezember 1457
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