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[1463-038-R] Rechtsklärung Verhältnis Berufung und ADG Sanktion

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Beitrag von Admin 04.10.20 11:22

Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Frage zu klären:

1. Ist ein Urteil vor einem Provinzgericht, gegen das Berufung eingelegt wurde bereits rechtmäßig oder wird es gegebenenfalls erst durch die Bestätigung der Rechtmäßigkeit im Berufungsverfahren rechtmäßig?
2. Darf einem enteigneten Vasallen aufgrund eines Urteils das Widerspruchsrecht verwehrt werden, wenn bereits vor Enteignung ein Berufungsantrag am RKG gestellt wurde?
3. Darf ein Urteil, gegen das bereits ein Berufungsantrag gestellt wurde vor Abschluss des Berufungsverfahrens als Grund herangezogen werden, einen Vasallen zu enteignen?

Das Reichskammergericht stellt fest:

1. Ein Urteil eines Provinzgerichts, gegen das Berufung eingelegt wurde, ist bereits rechtmäßig.

2. Einem enteigneten Vasallen bleibt nach §28b das Widerspruchsrecht verwehrt.

3. Ein Urteil, gegen welches bereits ein Berufungsantrag gestellt wurde, darf als Grund einer Enteignung herangezogen werden.

Begründung:

1. Ein bereits ausgesprochenes Urteil eines Provinzgerichtes gilt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung durch den entsprechenden Richter als rechtmäßig. Dieses gesprochene Urteil ist erst mit Aufhebung bzw. Änderung durch das Reichskammergericht nicht mehr als rechtmäßig anzusehen.

2. Einem enteigneten Vasallen bleibt nach §28b das Widerspruchsrecht verwehrt, bis das Urteil, welches als Grund für die Enteignung herangezogen wurde, vom Reichskammergericht aufgehoben wurde. Erst wenn dieses Urteil aufgehoben wurde, hat der enteignete Vasall Anspruch auf das Widerrufsrecht. Folglich beginnt die Frist des Widerspruchrechts erst ab diesem Zeitpunkt.

3. Das Urteil, gegen welches bereits ein Berufungsverfahren gestellt wurde, darf als Grund herangezogen werden, da dieses Urteil seine Rechtmäßigkeit nicht durch das bloße Stellen eines Berufungsantrages verliert, sondern erst durch die Aufhebung bzw. Änderung durch das Reichskammergericht.

Die Rechtsklärung wurde einstimmig beschlossen durch die Reichsrichter Konsar, Georien, juni0rLuke und Oberster Richter Beara.
Als entschuldigt abwesend gelten Tom_builder und Belgvl.


Beara von Thanatos
Stuttgart, den 4. August 1463

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