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[1463-049-R] Rechtsklärung zu Ernennungen im Reichskammergericht

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Beitrag von Admin 04.10.20 11:23

Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären

1.) Gilt das Vetorecht gegen Ernennungen von Mitgliedern des Reichskammergerichts von Regentenrat oder Reichstag gemäß RJG §11 (1) auch für interne Benennungen zum Oberstaatsanwalt, dessen Stellvertreter und für den Stellvertreter des obersten Richters?

2.) Verlängert eine interne Benennung zum Oberstaatsanwalt, zu dessen Stellvertreter und zum Stellvertreter des obersten Richters die Amtszeit von 3 Monaten gemäß RJG §11 (2)?


Das Reichskammergericht stellt fest

1.) Ein Vetorecht, seitens des Regentenrates und Reichstags, besteht alleine bei Ernennungen als Mitglied am Reichskammergericht. Eine Ernennung zum Oberstaatsanwalt bzw. den Stellvertretern unterliegen keinem Vetorecht.

2.) Die alleinige interne Ernennung zum Oberstaatsanwalt bzw. zu einem Stellvertreter verlängert nicht die laufende Amtszeit um weitere 3 Monate.

Begründung

ad 1.)

§11 RJG besagt, dass Ernennungen zum Mitglied am Reichskammergericht einem Vetorecht seitens des Regentenrates und des Reichstages unterliegen. Weitere Ernennungen innerhalb des Reichskammergerichtes, also zum Oberstaatsanwalt, Stv.-Oberstaatsanwalt oder Stv.-Obersten Richter, sind in diesem Passus zum Vetorecht nicht vorgesehen. Die Positionen des Obersten Staatsanwaltes sowie dessen Stellvertreter und der stellvertretende Oberse Richter sind Reichskammergerichts-interne Ämter. Eine Ernennung eines Gerichtsmitglieds zu einem solchen internen Amt unterliegt somit nicht einem Veto des Regentenrats und Reichtags.
Bisher wurde bei der Verlängerung der Ämter eines Reichskammergerichtsmitglieds auch ein allfälliges internes Amt genannt. Dies diente jedoch ausschließlich der Information. Obwohl die Ernennung zu einem internen Amt (Oberstaatsanwalt, dessen Stellvertreter und stellvertretender Oberster Richter) nicht dem Veto unterliegen, unterliegt die normale Verlängerung der Mitgliedschaft im Reichskammergericht dem Veto.
In Zukunft wäre es zur besseren Verständlichkeit sinnvoll, bei der Verlängerung der Amtszeit ein internes Amt nicht mehr aufzuführen.

ad 2.)
Laut §11 abs.(2)RJG ist eine Amtszeit von 3 Monate festgelegt. Es ist also die Frage zu klären ob die Amtszeit mit der Ernennung zum Reichsrichter oder Reichsstaatsanwalt verlängert wird, oder aber auch durch die Ernennung zum Oberstaatsanwalt, dessen Stellvertreter oder den Stellvertreter des obersten Richters.
Wie in Punkt 1 bereits beantwortet, stellt eine alleinige Ernennung zum Oberstaatsanwalt, Stv.-Oberstaatsanwalt und Stv.- Obersten Richter keine Ernennung zum Mitglied am Reichskammergericht dar. Somit führt auch eine Ernennung in eine der genannten Positionen zu keiner neu beginnenden bzw. verlängerten Amtszeit.
Wie bereits erwähnt, wurde bisher bei einer Verlängerung der Amtszeit auch ein allfälliges internes Amt als Information hinzugefügt. Die jeweiligen Überschriften zeigen jedoch klar, dass damit nicht die Ernennung eines internen Amtes vorgenommen wurde, sondern eine Verlängerung der Amtszeit als Reichsrichter oder Reichsstaatsanwalt.
Die vorgenommenen Ernennungen von Reichskammergerichtsmitgliedern verlängerten somit die Amtszeit um 3 Monate. Weitere Informationen zum internen Amt sind hierbei nicht entscheidend. Nur falls eine reine Ernennung zu einem internen Amt vorgenommen wurde, führt dies zu keiner Verlängerung der laufenden Amtszeit.


Die Rechtsklärung wurde einstimmig beschlossen durch die Reichsrichter Belgvl, Georien, Konsar und Beara.



Beara von Thanatos
Stuttgart, den 9. August 1463

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