[1463-048-R] Rechtsklärung RJG ist keine Anweisung des Königs
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[1463-048-R] Rechtsklärung RJG ist keine Anweisung des Königs
Das Reichskammergericht ist beauftragt worden mit der Beantwortung folgender Fragen:
1) In wie weit ist das RJG auch eine amtliche Anweisung des Königs, da es durch ihn besiegelt ist?
2) Können Verstöße gegen das RJG somit gemäß RJG §17 nach entsprechendem Provinzrecht geurteilt werden, sofern dieses Provinzrecht ein Gesetz zur Missachtung von amtlichen Weisungen beinhaltet?
Das Reichskammergericht stellt fest:
1) Das Reichsjustizgesetz ist ein Gesetz und keine Anweisung des Königs.
2) Ein Provinzgericht kann nicht über einen Verstoß gegen das Reichsjustizgesetz urteilen. Es darf und muss einzig die Urteile des Reichskammergerichts hierzu vollstrecken.
Begründung:
1) In Artikel 13 legt die Reichsbulle explizit das Verfahren fest wie ein Gesetz geschaffen wird. Spezifisch in Absatz 7 nennt die Reichsbulle die Unterschrift, bzw. Siegelung des Gesetzesvorschlages durch den König als abschließenden Schritt in diesem Verfahren. Somit ist die Siegelung teil des Gesetzgebenden Verfahrens. Jedes Schriftstück, welches das durch die Reichsbulle vorgegebene Verfahren korrekt und vollständig durchlaufen hat, erhält damit den Status eines Gesetzes.
Das Reichsjustizgesetz hat dieses Verfahren korrekt und vollständig durchlaufen und ist somit ein Gesetz und keine königliche Anweisung.
2) Gemäß §19 RJG ist eine Zuwiederhandlung gegen das Reichsjustizgesetz als Hochverrat am Deutschen Königreich zu ahnden. Die Reichsbulle spricht in Artikel 17 Abs. 2 das Recht über Hochverrat am Deutschen Königreich zu Urteilen einzig dem Reichskammergericht zu. Ein Provinzgericht kann demnach nicht hierüber urteilen, sondern vollstreckt nur die Urteile des Reichskammergerichts.
Die Rechtsklärung wurde einstimmig beschlossen durch die Reichsrichter Belgvl, Georien, Konsar und Beara.
Beara von Thanatos
Stuttgart, den 9. August 1463
1) In wie weit ist das RJG auch eine amtliche Anweisung des Königs, da es durch ihn besiegelt ist?
2) Können Verstöße gegen das RJG somit gemäß RJG §17 nach entsprechendem Provinzrecht geurteilt werden, sofern dieses Provinzrecht ein Gesetz zur Missachtung von amtlichen Weisungen beinhaltet?
Das Reichskammergericht stellt fest:
1) Das Reichsjustizgesetz ist ein Gesetz und keine Anweisung des Königs.
2) Ein Provinzgericht kann nicht über einen Verstoß gegen das Reichsjustizgesetz urteilen. Es darf und muss einzig die Urteile des Reichskammergerichts hierzu vollstrecken.
Begründung:
1) In Artikel 13 legt die Reichsbulle explizit das Verfahren fest wie ein Gesetz geschaffen wird. Spezifisch in Absatz 7 nennt die Reichsbulle die Unterschrift, bzw. Siegelung des Gesetzesvorschlages durch den König als abschließenden Schritt in diesem Verfahren. Somit ist die Siegelung teil des Gesetzgebenden Verfahrens. Jedes Schriftstück, welches das durch die Reichsbulle vorgegebene Verfahren korrekt und vollständig durchlaufen hat, erhält damit den Status eines Gesetzes.
Das Reichsjustizgesetz hat dieses Verfahren korrekt und vollständig durchlaufen und ist somit ein Gesetz und keine königliche Anweisung.
2) Gemäß §19 RJG ist eine Zuwiederhandlung gegen das Reichsjustizgesetz als Hochverrat am Deutschen Königreich zu ahnden. Die Reichsbulle spricht in Artikel 17 Abs. 2 das Recht über Hochverrat am Deutschen Königreich zu Urteilen einzig dem Reichskammergericht zu. Ein Provinzgericht kann demnach nicht hierüber urteilen, sondern vollstreckt nur die Urteile des Reichskammergerichts.
Die Rechtsklärung wurde einstimmig beschlossen durch die Reichsrichter Belgvl, Georien, Konsar und Beara.
Beara von Thanatos
Stuttgart, den 9. August 1463
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