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Das Reichskammergericht ist beauftragt worden mit der Beantwortung folgender Fragen: 1) In wie weit ist das RJG auch eine amtliche Anweisung des Königs, da es durch ihn besiegelt ist? 2) Können Verstöße gegen das RJG somit gemäß RJG §17 nach entsprechen

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Das Reichskammergericht ist beauftragt worden mit der Beantwortung folgender Fragen:  1) In wie weit ist das RJG auch eine amtliche Anweisung des Königs, da es durch ihn besiegelt ist?  2) Können Verstöße gegen das RJG somit gemäß RJG §17 nach entsprechen Empty Das Reichskammergericht ist beauftragt worden mit der Beantwortung folgender Fragen: 1) In wie weit ist das RJG auch eine amtliche Anweisung des Königs, da es durch ihn besiegelt ist? 2) Können Verstöße gegen das RJG somit gemäß RJG §17 nach entsprechen

Beitrag von Admin 04.10.20 11:24

Das Reichskammergericht wurde beauftragt, folgende Fragen zu klären:

1. Ist es rechtens, dass der Provinzrichter das Verfahren am Provinzgericht so lange offen lässt, bis festgestellt wurde, welche Alternative des Urteils zu vollstrecken ist?
2. Wie ist die gesetzeskonforme Vorgehensweise am Provinzgericht, falls der Provinzrichter unterstellt, dass der Angeklagte sich der 1. Alternative des Urteils beugt und die Akte schließt, da einerseits das Urteil bereits gefällt ist, aber die Strafe nicht vollstreckt wurde, wozu das Provinzgericht aber verpflichtet ist, andererseits ein neues Verfahren am Provinzgericht zum gleichen Fall gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen könnte?
3. Ist der Tatbestand des Hochverrats am Deutschen Königreich erfüllt, wenn ein Urteil des Reichskammergerichts, das der Mitwirkung des Verurteilten bedarf von diesem nicht vollständig umgesetzt wird?
4. Ist das RKG berechtigt solche Verfahren an ein Provinzgericht zu übertragen oder aber direkt, ohne ein neues Verfahren die Vollstreckung durch ein Provinzgericht anzuordnen? Falls ja, in welcher Form hat das zu erfolgen?

Das Reichskammergericht stellt fest:
1. Solange weitere Abklärungen notwendig sind, darf ein Verfahren "offen gelassen" oder unterbrochen werden.
2. Eine zweite Verurteilung zur Vollstreckung einer Alternativstrafe ist nicht möglich, daher sollte nach Möglichkeit das Verfahren erst endgültig geschlossen werden wenn eine der verhängten Urteilsalternativen vollständig vollstreckt wurde.
3. Sofern es sich beim Verurteilten um eine Provinz handelt, deren Mitwirkung erforderlich ist, so machen sich die Personen, welche die Mitwirkung verweigern, des Hochverrats schuldig. Falls der Verurteilte die Mitwirkung verweigert, so kann darin kein Verstoss gegen das RJG und somit kein Hochverrat gesehen werden.
4. Verfahren wegen Hochverrat gegen das Deutsche Königreich sind zwingend am Reichskammergericht zu führen.

Begründung:

Der Fall: Das Reichskammergericht spricht in einem Verfahren ein Alternativurteil, nach dem sich der Angeklagte entweder freiwillig einer Strafe beugen kann, die sein Zutun erfordert oder er, sollte er das verweigern, alternativ dazu zu einer anderen Strafe zwangsweise verurteilt wird.

Zu 1.
Grundsätzlich ist ein Verfahren zügig zu führen. Solange weitere Abklärungen notwendig sind, darf ein Verfahren "offen gelassen" oder unterbrochen werden.

Zu 2.
Zum Verständnis der Frage fassen wir den Sachverhalt kurz zusammen:
Das Reichskammergericht hat in einem Verfahren ein Alternativurteil gesprochen. Gemäss diesem kann sich der Angeklagte entweder einer Strafe beugen, die sein Zutun erfordert und bei Weigerung wird alternativ dazu eine Geldstrafe auszusprechen, welche mittels Gerichtsdiener zwangsweise eingezogen wird.
Nun lautet die Frage, ob das Provinzgericht zuerst eine Verurteilung zur mitwirkungsbedürftigen Strafe aussprechen darf und bei Nichtbefolgen ein neues Verfahren eröffnen kann und die alternative Strafe zwangsweise durchsetzen kann.

Gemäß Richtervertrag darf eine Person nicht zwei mal durch die gleiche Institution verurteilt werden. Daher ist es nicht möglich ein zweites Verfahren zu eröffnen um eine Altternativstrafe zu vollstrecken. Nach Möglichkeit sollte das erste Vollstreckungsverfahren erst endgültig geschlossen werden wenn eine der verhängten Urteilsalternativen vollständig vollstreckt wurde.

Für jeden zukünftigen Prozess empfehlen wir unter Berücksichtigung einer vorsichtigen Auslegung des Richtervertrages folgendes Vorgehen (sofern eine mitwirkungsbedürftige Strafe ins Auge gefasst wird):

1. Der Angeklagte wird per Brief gefragt, ob er mit einer Strafzahlung von X Taler an die Provinz (oder den Geschädigten) einverstanden ist. Für die Bezahlung der Strafe wird auch sogleich eine Frist angesetzt.
2a. Der Angeklagte bezahlt an die Provinz -> Schuldspruch mit 1 Taler Strafe (da er nicht unschuldig ist, gibt es keinen Freispruch)
2b. Der Angeklagte bezahlt nicht weil er nicht einverstanden ist oder weil er trotz einverständnis nicht fristgerecht bezahlt -> Der Richter macht ein Urteil mit einer Geldstrafe von X Taler (welche ins Nirwana geht)

Zudem raten wir sämtlichen Richtern, "mitwirkungsbedüftige Strafen" bzw. Alternativurteile nur auszusprechen, falls sich der Angeklagte damit vorgängig einverstanden erklärt hat.

Zu 3.
§19 RJG besagt, dass Zuwiderhandlungen gegen das Reichsjustizgesetz als Hochverrat gelten. Gemäß §1 Abs. 2 sind die Provinzen verpflichtet die Urteile des Reichskammergerichtes umzusetzen. Ein Verstoß hiergegen stellt einen Hochverrat gegen das Deutsche Königreich gemäß §19 RJG dar.
Das Reichsjustizgesetz verpflichtet verurteilte, natürliche Personen, nicht zur Mitarbeit an ihrer Strafe, daher ist die Verweigerung der Mitwirkung durch den Verurteilten kein Verstoß gegen das Reichsjustizgesetz.
Handelt es sich um ein Urteil mit Alternativstrafen so obliegt es dem Provinzgericht bei fehlender Mitwirkung die Alternativstrafe um zu setzen. Hinzuweisen ist hier auch auf die Antwort zu 2., wonach ein zweiter Prozess wegen des Doppelbestrafungsverbots nicht zulässig ist und mitwirkungsbedürftige Strafen nur im Einverständnis des Angeklagten ausgesprochen werden sollten.

Zu 4.
Gemäß §3 Abs. 2a RJG sind Verfahren wegen Hochverrat am Deutschen Königreich zwingend am Reichskammergericht zu führen. Die Möglichkeit der Übetragung solcher an ein Provinzgericht ist nicht möglich.
Gemäß §1 Abs. 2 RJG sind die Provinzgerichte dazu verpflichtet die Urteile des Reichskammergerichtes umzusetzen. Gemäß §7 Abs. 12 wird hierzu am Provinzgericht ein Verfahren eröffnet, welches jedoch zur reinen Urteilsumsetzung dient. Es handelt sich nicht um ein Verfahren das der Urteilsfindung dient und fällt somit nicht unter einer Verfahrensübertragung.


Die Rechtsklärung wurde einstimmig beschlossen durch die Reichsrichter Beara, Georien, Belgvl und Konsar.



Beara von Thanatos
Stuttgart, den 10. August 1463

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