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[1461-102-R] Rechtsklärung betreffend der Unterscheidung von Vergehen und Verbrechen sowie der möglichen Sanktionierung nach einem Urteil durch den Reichshofrat.

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Beitrag von Admin 03.10.20 19:38

1461-102-R Rechtsklärung betreffend der Unterscheidung von Vergehen und Verbrechen sowie der möglichen Sanktionierung nach einem Urteil durch den Reichshofrat.

Das Reichskammergericht wurde beauftragt, folgende Fragen zu klären:

1. Gibt es einen Unterschied zwischen einem Vergehen und einem Verbrechen?
2. Ist es zulässig, jemanden, welcher vor einem Provinz- oder dem Reichskammergericht verurteilt wurde, durch die Instanz des Reichshofrates zu bestrafen?
3. Ist der Sachverhalt im Einklang mit den Richtervertrag, welcher eine Doppelbestrafung verbietet?

Das Reichskammergericht stellt fest:

1. Es gibt keinen wahrnehmbaren Unterschied der Begriffe von Seiten der Gesetzgeber.
2. Ja, dies ist legal.
3. "Eine Person kann nicht zweimal für die selben Taten vor der selben Instanz verurteilt werden."


Begründungen:

1. Es lässt sich kein historischer Text oder anderweitige Quelle bis zum heutigen Tag finden, an dem eine bewusste Unterscheidung zwischen einem Vergehen und einem Verbrechen gemacht wird. Im Strafgesetzbuch der Burggrafschaft Nürnberg, auf dem Anklage und Urteil gegen die Antragsstellerin basiert, steht in der Präambel respektive §9 Angemessenheitsprinzip wie folgt:

Zitat:
Vergehen von oder gegen Adlige und/oder Amtsträger sind mit größerer Härte zu bestrafen. Vergehen von Gruppen und Banden die sich zur Begehung einer Straftat zusammengeschlossen haben sind härter zu bestrafen, als die von Einzeltätern.


Zitat:
1. Bei Straftaten geringer Bedeutung ist die Anklageerhebung ins Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt. Der Staatsanwalt spricht im Falle der Ablehnung eine Verwarnung aus.
2. Bei Erstvergehen von geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel.
3. Bei Vergehen von geringer Bedeutung kann der Büttel in Absprache mit dem Staatsanwalt eine Rüge aussprechen und die direkte Zahlung eines Ordnungsgeldes festsetzen, das bei Bezahlung eine Strafverfolgung ausschließt.


Es ist dabei zu beobachten, dass das Wort "Vergehen" synonym zum Wort "Straftat" verwendet wird. Das Wort "Verbrechen" ist hierbei im Strafgesetzbuch nicht zu finden.
Eine weitere Evidenz wäre die Beobachtung der Sprache in anderen Provinzstrafgesetzbüchern. Das Reichskammergericht hat hierbei unter anderem folgendes gefunden:

§25 EGfÖ hat Folgendes geschrieben:
§25 Verbrechen gegen Leib und Leben

(1) Als Verbrechen gegen Leib und Leben gelten alle Taten, die zum Tode oder zu einem körperlichen Schaden eines Opfers führen. Hierunter fallen insbesondere Entführung, Körperverletzung, Totschlag und Mord.
(2)Ausgenommen hiervon sind insbesondere Körperverletzung und Tötung auf Befehl zum Schutze des Erzherzogtums handelnde Soldaten, Sicherheitskräfte und Bürger des Erzherzogtums Österreichs.
(3)Vergehen gegen Leib und Leben sind als Störung des öffentlichen Friedens oder Verrat und in schweren Fällen als Hochverrat strafbar.


Buch IV Gesetzbuch der Grafschaft Augsburg hat Folgendes geschrieben:

3. Abschnitt: Staatsverbrechen
Die Rehabilitationsfrist entfällt für diese Delikte
[...]
§ 17 – Steuerhinterziehung
[...]
(5) Wird die Steuerhinterziehung durch einen Bürgermeister begangen, sodass die Steuern im Rathaus verbleiben und nicht an die Provinz abgeführt werden, berechtigt dies den Rat zu einer Abstimmung über einen erlaubten Rathaussturm.
(6) Ein Vergehen nach Absatz (5), wird unter Plünderung angeklagt.


Strafgesetzbuch der Grafschaft Württemberg hat Folgendes geschrieben:

§ 8 Angemessenheitsprinzip

1. Bei Straftaten geringer Bedeutung ist die Anklageerhebung ins Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt. Der Staatsanwalt spricht im Falle der Ablehnung eine Verwarnung aus.

2. Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel.

3. Bei Vergehen geringer Bedeutung kann der Büttel in Absprache mit dem Staatsanwalt eine Rüge aussprechen und die direkte Zahlung eines Ordnungsgeldes festsetzen, das bei Bezahlung eine Strafverfolgung ausschließt.


StGB-Baden hat Folgendes geschrieben:

§2 Regeln der Strafbemessung
(a) Bei jungen Tätern, bis zu einem Alter von 30 Tagen, kann bei geringen Vergehen von einer Verurteilung abgesehen werden und eine Verwarnung ausgesprochen werden. Dies kann außerhalb eines Gerichtsprozesses erfolgen.
[...]
(a) Wurde der Täter innerhalb von 60 Tagen wegen eines gleichen Vergehens verurteilt oder außergerichtlich verwarnt, kann die zu verhängende Strafe erheblich erhöht werden.
[...]
(a) Das Gericht der GS Baden behält sich vor bei Unbelehrbaren, die immer wieder Verbrechen jeweiliger Art begehen die Acht aus zusprechen.
Hier wird besonders berücksichtigt der Zeitraum (40 Tage) in dem die Straftaten begannen wurden, sowie die schwere der Verbrechen und die Summe der Verbrechen.

§27 Verjährung

Alle, nach diesem Gesetz begangenen Taten, verjähren nach drei Monaten vom Zeitpunkt der Tatbegehung gerechnet. Ausgenommen sind Täter, deren Vergehen festgestellt wurde und sich der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch Flucht in andere Provinzen oder durch Rückzug ins Kloster entziehen [...]


Das Reichskammergericht geht auf Basis der derzeitigen Verwendung der Worte von keinen rechtlichen Unterschied zwischen einem Vergehen und einen Verbrechen aus, da diese regelmäßig synonym geführt werden und in keinem Gesetz eine Definition oder eine bewusste Trennung der beiden Begriffe zu finden war. Andernfalls ergäben manche Gesetze, wie z.B. §27 Verjährung im StGB-Baden, nicht dem vom Gesetzgeber intendierten Sinn.

2. Folgedessen kann ein "Vergehen" nicht zu einen "Verbrechen" werden, da diese Unterscheidung nicht vom Gesetzgeber durchgeführt worden ist. Weiters ist der Entzug eines Adelstitels auf Basis eines Urteils legal, da es sich um eine Sanktion aufgrund eines Urteils handelt und nicht wegen der Straftat selber, welche vor dem Reichskammergericht verhandelt wurde, es sich also um 2 verschiedene Sachverhalte handelt. Außerdem möchte das Reichskammergericht auf die Begründung von Antwort 3 verweisen.

3. "Eine Person kann nicht zweimal für die selben Taten vor der selben Instanz verurteilt werden."

So steht es im Richtervertrag.
Ein Bürgermeister, der gleichzeitig Soldat ist, welcher im Amt über die Grenzen flieht, macht sich strafbar des Hochverrats vor den Provinzgericht und der Fahnenflucht vor dem Militärgericht.

Ein und die selbe Tat kann mehrere verschiedene Tatbestände oder "zu sanktionierende Handlungen" bei verschiedenen Instanzen darstellen.
So kann man also für eine Tat mehrfach schuldig verurteilt, bestraft oder sanktioniert werden - doch nie zweimal in einer Instanz. Das Provinzgericht darf nicht zweimal für die selbe Straftat verurteilen - mit der Ausnahme der Urteilsvollstreckung des Reichskammergerichts - das Militärgericht darf dies nicht, das Reichskammergericht und der Reichshofrat auch nicht.
Im Falle der Antragsstellerin jedoch liegt dieser Fall nicht vor.


Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter PhenomTaker von Wanyan, Georien von Connacht und Amaranth von Salem beschlossen.


PhenomTaker von Wanyan
stellvertretender Oberster Richter

11.01.1462

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