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[1465-054-R] Rechtsklärung betreffend Bürgervertreterwahl

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Beitrag von Admin 04.10.20 11:43

Rechtsklärung betreffend Bürgervertreterwahl - 1465-054-R


Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:

1. Wer ist verantwortlich für die Überwachung der Wahlmodalitäten einer Bürgervertreterwahl? Einzig der Bürgermeister, dessen Dekret umgesetzt werden soll? Oder die Leitung des 3. Standes, die die Zugänge für die Bürgervertreter erteilt? Oder der Kandidat als Bürgervertreter, damit dessen Ernennung rechtskonform ist?

2. Kann der Verstoß gegen ein Dorfdekret zum Hochverrat am Deutschen Königreich führen? Beispielsweise, wenn ein Bürgervertreter widerrechtlich Zutritt zum 3. Stand erhält.

3. Sind Wahlunterlagen zur Bürgervertreterwahl nicht auffindbar, reicht dann eine Bestätigung des örtlichen Bürgermeisters des Bürgervertreters im Amt?


Das Reichskammergericht stellt fest:

1. Der Standesleiter ist zur Überprüfung verantwortlich.

2. In schwerwiegenden Fällen kann ein Verstoß als Hochverrat am Deutschen Königreich gewertet werden.

3. Nein, es muss bei der Zugangsverteilung entsprechende Wahlunterlagen vorhanden sein.


Begründung:

1. Als Leiter des Standes verteilt er die Zugänge. Hierbei trägt er auch die Verantwortung diese bei Verteilung angemessen auf Richtigkeit zu überprüfen. Ein Bürgermeister hat hierbei keine Weisungsbefugnis und kann daher auch nicht verantwortlich sein. Dennoch kann auch eine gewisse Selbstständigkeit dazu gehören.

2. Unter besonderen Umständen kann solch ein Verstoß auch gleichzeitig ein Hochverrat darstellen, die Voraussetzungen hierfür sind in der Reichsbulle niedergeschrieben und sind im Einzelfall von dem zuständigen Gericht zu prüfen.

3. Zur ordnungsgemäßen Überprüfung müssen die korrekten Wahlunterlagen dem Standesleiter vorliegen, sodass dieser die Zugänge entsprechend verteilen kann. Das bloße Wort eines Bürgermeisters ersetzt diese nicht. Das Gesetz ordnet jedoch keine Wiederholung der Prüfung an, sodass die Wahlunterlagen nur für die erstmalige Überprüfung bei der Verteilung der Zugänge vorliegen müssen.



Das Ergebnis wurde einstimmig von den Reichsrichtern PhenomTaker von Wanyan, Garniel, Larswallenstein von Karolingen und Konsar von Neuweier beschlossen.



PhenomTaker von Wanyan
Oberster Richter


Stuttgart, der 18.12.1465

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