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[1465-026-R] Rechtsklärung betreffend § 5 (1) des neuen Reichsjustizgesetz

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Beitrag von Admin 04.10.20 11:34

Rechtsklärung betreffend § 5 (1) des neuen Reichsjustizgesetz - 1465-026-R


Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:

Darf ein Staatsanwalt auch Personen, bei denen er nur den berechtigten Verdacht hat, dass sie sich strafbar gemacht haben, anklagen?

Das Reichskammergericht stellt fest:

Ja, Staatsanwälte können auch bei Verdacht einer Strafbarkeit eine Klage einreichen.


Begründung:

Das Vorliegen der Strafbarkeit wird erst im Zuge des Verfahrens und mit dem Urteil des Richters abschließend festgestellt.
Aufgrund der Systematik des Reichsjustizgesetzes und den Grundsätzen des Justizsystems wird vorliegend davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber hierbei lediglich eine missverständliche Formulierung wählte und dem Sinn nach mit "strafbar" vielmehr "bei Verdacht auf das Vorliegen einer Strafbarkeit" gemeint haben will.



Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter PhenomTaker von Wanyan, Garniel, LarsWallenstein von Karolingen-Staufen und Konsar von Neuweier beschlossen.



PhenomTaker von Wanyan
Stuttgart, den 19.05.1465

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