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[1465-048-R] Rechtsklärung betreffend Vetorecht

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Beitrag von Admin 04.10.20 11:42

Rechtsklärung betreffend Vetorecht- 1465-048-R


Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:

1. Muss die Reichsstaatsanwaltschaft unabhängig sein?

2. Bedeutet das, dass die Institutionen mit Vetorecht Regelung der Vorgaben an ein Veto ausarbeiten müssen/sollen/können?


Das Reichskammergericht stellt fest:

1. Ja, die Reichsstaatsanwaltschaft muss im Hinblick auf die Amtsausübung unabhängig sein.

2. Nein, eine Pflicht zur Ausarbeitung von Regelungen zum Vetorecht besteht nach aktueller Gesetzlage nicht.


Begründung:

1. Die Unabhängigkeit der Reichsstaatsanwaltschaft betrifft die Unabhängigkeit bei der Amtsausübung. Sie haben in dem Bereich lediglich dem Gesetz und den jeweiligen Vorschriften zu folgen. Demzufolge muss die Reichsstaatsanwaltschaft unabhängig sein. Abzugrenzen ist dies von der personellen Besetzung. Da eine Ernennung im weitesten Sinne eine indirekte Beeinflussung darstellen kann, ist in dem Aspekt nicht von einer Unabhängigkeit zu sprechen. Die umgangsprachliche Unabhängigkeit ist dennoch gegeben.

2. Die derzeitige Gesetzlage lässt keinen Schluss zu, im Bereich des Vetorechts weitere Regelungen schaffen zu müssen. Ob und inwieweit dies geschehen soll/kann/muss hat der Gesetzgeber zu entscheiden.



Das Ergebnis wurde einstimmig von den Reichsrichtern PhenomTaker, Garniel, Larswallenstein von Karolingen und Konsar von Neuweier beschlossen.



PhenomTaker von Wanyan
Oberster Richter

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