[1465-035-R] Rechtsklärung betreffend Stellvertreter (OSA)
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Rechtsklärung betreffend Stellvertreter (OSA) - 1465-035-R
Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:
Bleibt ein ernannter Stellvertreter des Oberstaatsanwaltes, nach der Wahl eines Neuen, im Amt oder muss dieser erneut ernannt werden?
Das Reichskammergericht stellt fest:
Ein ernannter Stellvertreter des Oberstaatsanwaltes bleibt bis zur Wahl und dem Amtsantritt eines neuen Oberstaatsanwalt im Amt. Danach bedarf es einer erneuten Ernennung.
Begründung:
Die Notwendigkeit der Ausübung der Stellvertretung beinhaltet hauptsächlich die Abwesenheit des Vorgesetzten, daher kann dies auch grundsätzlich für den Zeitraum zwischen dem Ende der Amtszeit und dem Amtsantritt des Nachfolgers angesehen werden. Gemäß § 2 (2) RJG ernennt der Oberstaatsanwalt seinen Stellvertreter. Daher bedarf es nach dem Wechsel des Oberstaatsanwaltes auch einer erneuten Ernennung eines Stellvertreters, sofern erwünscht. Demnach ist davon auszugehen, dass spätestens mit dem Abschluss der Wahl und Amtsantritt des Oberstaatsanwaltes auch die Ernennung des Stellvertreters abläuft.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter PhenomTaker von Wanyan, Konsar von Neuweier, Garniel und LarsWallenstein von Karolingen-Staufen beschlossen.
PhenomTaker von Wanyan
Stuttgart, den 03.08.1465
Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:
Bleibt ein ernannter Stellvertreter des Oberstaatsanwaltes, nach der Wahl eines Neuen, im Amt oder muss dieser erneut ernannt werden?
Das Reichskammergericht stellt fest:
Ein ernannter Stellvertreter des Oberstaatsanwaltes bleibt bis zur Wahl und dem Amtsantritt eines neuen Oberstaatsanwalt im Amt. Danach bedarf es einer erneuten Ernennung.
Begründung:
Die Notwendigkeit der Ausübung der Stellvertretung beinhaltet hauptsächlich die Abwesenheit des Vorgesetzten, daher kann dies auch grundsätzlich für den Zeitraum zwischen dem Ende der Amtszeit und dem Amtsantritt des Nachfolgers angesehen werden. Gemäß § 2 (2) RJG ernennt der Oberstaatsanwalt seinen Stellvertreter. Daher bedarf es nach dem Wechsel des Oberstaatsanwaltes auch einer erneuten Ernennung eines Stellvertreters, sofern erwünscht. Demnach ist davon auszugehen, dass spätestens mit dem Abschluss der Wahl und Amtsantritt des Oberstaatsanwaltes auch die Ernennung des Stellvertreters abläuft.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter PhenomTaker von Wanyan, Konsar von Neuweier, Garniel und LarsWallenstein von Karolingen-Staufen beschlossen.
PhenomTaker von Wanyan
Stuttgart, den 03.08.1465
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