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[1465-052-R] Rechtsklärung betreffend Gewohnheitsrecht

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Beitrag von Admin 04.10.20 11:41

Rechtsklärung betreffend Gewohnheitsrecht - 1465-052-R


Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:

1.1. Kann es ein Gewohnheitsrecht unter 2-monatig-wechselnden Räten geben?

1.2. Ist ein Aufgabenversäumnis durch diese Unstetigkeit in der Vergangenheit bindend für zukünftige Räte?

2. Führt ein mögliches Gewohnheitsrecht zum Freispruch oder ist es strafmildernd zu berücksichtigen?

3. Ab wann (welcher Zeitspanne) kann man sich auf Gewohnheitsrecht berufen?


Das Reichskammergericht stellt fest:

1.1. Ja, Gewohnheitsrecht bei wechselnden Räten ist möglich.

1.2. Nein, da nach dem Rechtsgrundsatz "Ex iniuria ius non oritur" aus Unrecht kein Recht entsteht.

2. Gewohnheitsrecht kann nicht per se einschränkend oder gar strafmildernd sein.

3. Eine genaue Zeitspanne kann nicht genannt werden.


Begründung:

1.1. Abhängig von dem Umständen ist es durchaus möglich über wechselnde Ratsbesetzungen ein Gewohnheitsrecht ableiten zu können.

1.2. Das Gewohnheitsrecht kann nicht niedergeschriebens Recht durch bloßes Ignorieren außer Kraft setzen.

2. Gewohnheitsrecht ist absolut. Das bedeutet es macht eine Handlung gegebenenfalls legal oder illegal. Jedoch keine Zwischenschritte, die dann strafmildernd oder verschärfend wirken könnten.

3. Da Gewohnheitsrecht vieles umfassen kann, ist es hier nicht mögliche eine Zeitspanne festzulegen, ab wann etwas als Gewohnheitsrecht betrachtet werden kann. Dies hängt immer vom jeweiligen Umstand ab und muss demnach im Einzelfall geklärt werden.


Das Ergebnis wurde einstimmig von den Reichsrichtern PhenomTaker, Garniel, Larswallenstein von Karolingen und Konsar von Neuweier beschlossen.



PhenomTaker von Wanyan
Oberster Richter

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