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[1465-046-R] Rechtsklärung betreffend Vererbungen

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Beitrag von Admin 04.10.20 11:42

Rechtsklärung betreffend Vererbungen - 1465-046-R


Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:
1.1) Sollte im Lehensvertrag eine Vererbung geregelt sein bevor der Lehensinhaber verschollen oder verstorben ist, ist dies dann rechtens oder stellt es einen Verstoß gegen § 7 (6) ADG dar, indem eindeutig die Vererbung nur erlaubt ist wenn der Vasall länger als 6 Monate nicht erreichbar, also verschollen oder verstorben ist?
1.2) Steht nicht das Adelsgesetz als das höhere Gesetz über den Vereinbarungen eines Lehensvertrages?

2) Wie ist eine solche Vererbung zu bewerten, wenn der Vasall die geforderte Zeit nicht abwesend war und das Lehen dennoch vererbt wird?

3) Wie gestaltet es sich insbesondere bei Lehen, die vom Vasall aktiv gepflegt werden?

4) Ist eine solche Vererbung auch gegen den Wunsch und/oder Willen des Vasallen möglich, so es denn im Lehensvertrag und/oder Hausgesetz anders geregelt ist?

5.1) Sollte im Falle einer Widerrechtlichkeit solch ein Passus im Lehensvertrag trotz Annahme durch den Reichshofrat vorhanden sein, wie ist dann der Lehensvertrag als Ganzes zu bewerten?
5.2) Ist der gesamte Lehensvertrag hinfällig oder ist nur der einzelne Passus ungültig?

6.1) Bisher war es üblich dass eine Vererbung durch eine offizielle Bekanntmachung des Reichshofrates eingeleitet wurde, inklusive der Grundlagen auf denen die Vererbung basiert. Wie ist es nun zu bewerten, wenn eine Vererbung ohne eine solche offizielle Bekanntmachung erfolgt?
6.2) Hat das Volk kein Recht darauf zu wissen, aus welchen Gründen eine Vererbung erfolgte?

7.1) Sollte eine Vererbung nach dem aktuellen ADG tatsächlich nur im Todesfalle oder nach sechs monatiger Abwesenheit möglich sein, wie ist dann mit Vererbungen zu verfahren, die vorzeitig durchgeführt wurden?
7.2) Sind diese hinfällig und müssen rückgängig gemacht werden?

8.1) Was ist wenn der neue Vasall bereits unrechtmäßig Rechte aus dem Lehensverhältnis in Anspruch genommen hat, wie beispielsweise Stimmabgaben im zweiten Stand oder die Verleihung von Lehen und Titeln an Aftervasallen?
8.2) Sind diese dann ebenfalls als ungültig und damit hinfällig zu betrachten?

9.1) Wie ist es um die Adelswürde betroffener Personen gestellt, wenn der Titel/das Lehen zu unrecht erworben wurde?
9.2) Sind diese Personen dann nach §3 (6) weiterhin als adelig anzusehen oder galten sie niemals als adelig, da die Adelswürde auf nicht rechtmäßige Art erhalten wurde?

Das Reichskammergericht stellt fest:
1.1) Diese Frage wurde bereits in der Rechtsklärung [1465-40-R] geklärt.
1.2) Ja, das Adelsgesetz steht über dem Lehensvertrag, verweist aber selbst auch auf diesen.
2) Diese Frage wurde bereits in der Rechtsklärung [1465-40-R] geklärt.
3) Diese Frage wurde bereits in der Rechtsklärung [1465-40-R] geklärt.
4) Nein, dies wäre ein Entzug.
5.1) Der Lehensvertrag als Ganzes ist grundsätzlich immer noch gültig, nur eben besagter Passus nicht.
5.2) Siehe 5.1
6.1) Nein, es gibt keine Pflicht seitens des Reichshofrates dies bekannt zu geben.
6.2) Nein, es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf solche Angaben.
7.1) Da es andere Möglichkeiten gibt, ist diese Frage hinfällig.
7.2) Da es andere Möglichkeiten gibt, ist diese Frage hinfällig.
8.1) Die Stimmabgaben sind in einem solchen Fall als ungültig zu betrachten.
8.2) Siehe 8.1
9.1) Betroffene Personen können nach aktueller Gesetzeslage nicht der Adelswürde beraubt werden.
9.2) Siehe 9.1

Begründung:
1.1) Die vom Antragsteller festgehaltene Folgerung ist falsch. §7 (6) ADG behandelt eine Möglichkeit, dass eine Vererbung nach 6 Monaten nicht Erreichbarkeit möglich ist, bezieht sich aber beispielsweise nicht, wie vom Antragssteller genannt, auf einen verstorbenen Vasallen. Zum eigentlichen Teil der Frage wurde bereits eine Rechtsklärung gemacht, weshalb an dieser Stelle auf die Rechtsklärung [1465-40-R] „Vererbungen zu Lebzeiten“ verwiesen wird.
1.2) Das Adelsgesetz steht als Gesetz über dem Lehensvertrag zwischen Lehnsherrn und Vasallen. Bezugnehmend auf den Kern der Folgefrage ist allerdings zu sagen, dass das ADG selbst in §13 (2) ADG bezüglich der Vererbbarkeit von Lehen auf den Lehensvertrag verweist. Dort wird dem Lehensvertrag vom ADG die Legitimität zugesprochen besagtes zu regeln.
2 & 3) Eine solche Frage wurde bereits vom Reichskammergericht in der Rechtsklärung [1465-40-R] „Vererbungen zu Lebzeiten“ geklärt. Dementsprechend wird an dieser Stelle nur auf besagte Rechtsklärung verwiesen.
4) Dass das Hausgesetz hier eingreifen bzw. die Vererbbarkeit eines Lehens ändern kann, ist ein Trugschluss. Dementsprechend wird dieser Aspekt hier nicht weiter aufgeführt.
Im Falle einer anderen Regelung im geschlossenen Lehensvertrag, kommt gemäß §13 (2) ADG immer noch das Testament zum Einsatz um einen Erben zu bestimmen – und nachrangig das Hausgesetz. Ein Erbe wird also vorrangig in einem Testament festgelegt, welches vorrangig, in Ausnahmen aber auch vorher, erst zum Tode herangezogen wird. Das Testament kommt daher einer Willenserklärung der Person gleich. Dementsprechend wird im Falle einer Vererbung vorrangig der Wille des ursprünglichen Leheninhabers. Folglich kann das Lehen auch nicht gegen den Willen des Leheninhabers vererbt werden, da dieser eine vorrangige Rolle bzw. Mitspracherecht im Falle einer Vererbung hat.
Daher kommt das Reichskammergericht zum Schluss, dass eine solche Handlung als Entzug und anschließende Belehnung anzusehen ist.
5.1) Der Lehensvertrag ist grundsätzlich immer noch gültig, nur eben besagter Widersprüchlicher Teil nicht. Andere Regelungen im Lehensvertrag behalten ihre Legitimität, sofern diese nicht auf dem widersprüchlichen Teil aufbauen.
6.1) Nach Durchsicht der Gesetzeslage konnte das Reichskammergericht keine Grundlage für eine solche Pflicht ausmachen. Dementsprechend gibt es auch keine Pflicht für den Reichshofrat dies bekannt zu geben und somit ist auch eine legitime Vererbung ohne eine offizielle Bekanntmachung als legitim anzusehen.
Es wird allerdings empfohlen dies weiterhin, wie bisher, zu tun um eine höhere Transparenz und daraus resultierende Rechtssicherheit zu gewährleisten.
6.2) Das Volk mag zwar vielleicht ein Interesse an solchen Angaben haben, jedoch gibt es gesetzlich keinen Anspruch darauf. Im extremsten Fall müssen nur der Reichshofrat, der Lehnsherr und entsprechende Erbe davon wissen.
8.1) Sollte festgestellt werden, dass jemand unrechtmäßig ein Lehen erlangt hat und er dadurch an ein Stimmrecht gekommen ist, sind diese Stimmabgaben natürlich ebenso als unrechtmäßig anzusehen. Das heißt im konkreten Fall ist gegebenenfalls eine Neuauszählung vonnöten – ohne Beachtung besagter Stimmen. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist hier ein Zeitraum von 3 Monaten als höchstmögliche Dauer anzusehen, sodass Abstimmungen nicht jahrelang Gefahr laufen widerrufen werden zu können.
9.1) Zu unterscheiden ist hier nach Gesetz zwischen Titel, Lehen und dem Adligen Blute. Während Titel und Lehen wie in §3 Absatz 6 ADG beschrieben, entzogen werden können, ist dies mit dem Adligen Blut nicht möglich. Einmal durch „eine Zeremonie und ein Treuegelöbnis in den Adelstand erhoben […], kann der Adelswürde nicht mehr beraubt werden.“ Zu beachten ist, dass in §3 Absatz 5 ADG bezüglich dem Führen der Adelstitel klar aufgeführt ist, dass dieser nur geführt werden darf wenn dieser rechtmäßig erworben wurde. Dies ist bei dem Adligen Blut in §3 Absatz 6 ADG jedoch nicht der Fall, wird hier lediglich von einer Zeremonie und einem Treuegelöbnis gesprochen.
Daher kommt das Reichskammergericht zu dem Schluss, dass nach derzeitiger Gesetzeslage die Adelswürde, sofern sie wie im Gesetz festgelegt erlangt wurde, man der Adelswürde nicht wieder beraubt werden kann.



Das Ergebnis wurde einstimmig von den Reichsrichtern PhenomTaker, Garniel, Larswallenstein von Karolingen und Konsar von Neuweier beschlossen.



PhenomTaker von Wanyan
Oberster Richter

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