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[1464-034-R] Rechtsklärung betreffend § 5 (9) RJG

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Beitrag von Admin 04.10.20 11:29

Rechtsklärung betreffend § 5 (9) RJG - 1464-034-R


Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:

1. Ist die "Deutsche Krone" lediglich die amtierende Königin des Deutschen Königreiches in personam?
2. Handelt auch der Reichsjustizbeauftragte, wenn er in Ausübung seines Amtes gemäß Artikel 9(1) lit. f der Reichsbulle bzw. §18(1) RJG als königlicher Ankläger agiert, im Namen der "Deutschen Krone"?
3. Handelt jeder von der Königin beauftragte Rechtsvertreter im Namen der "Deutschen Krone"?
4. Müssen irgendwelche Kriterien erfüllt sein, damit eine andere Person als die Königin im Namen der "Deutschen Krone" handeln kann?
5. Wer repräsentiert "die Deutsche Krone", bei der nach diesem Absatz eine weitere Antragsprüfung durch die Reichsstaatsanwaltschaft entfällt?

Das Reichskammergericht stellt fest:

1. Ja. Eine Vertretung ist möglich.
2. Ja, der Reichsjustizbeauftragte handelt in Ausübung seines Amtes als königlicher Ankläger im Namen der deutschen Krone.
3. Ja, sofern eine Berechtigung vorgewiesen werden kann. Ausgenommen sind Klagen.
4. Ja, eine Berechtigung der deutschen Krone.
5. Der König oder der Reichsjustizbeauftragte in Ausübung seines Amtes als königlicher Ankläger.

Begründung:

1. Die deutsche Krone ist der jeweils amtierende König. Eine Vertretung dessen ist wiederum möglich. Beispielsweise gemäß Artikel 9 1) a Reichsbulle durch den Erzkanzler bei Abwesenheit oder Thronvakanz.

2. In Ausübung des Amtes als königlicher Ankläger handelt der Reichsjustizbeauftragte im Namen der deutschen Krone. Anderes ist nicht zu vermuten. Die Berechtigung hierzu ist im Zweifel anzunehmen.

3. Mit Nachweis einer Berechtigung kann ein jeder zum Rechtsvertreter der deutschen Krone werden. Ausgenommen hiervon sind Klagen, da die Reichsbulle speziell den Reichsjustizbeauftragten als königlicher Ankläger bezeichnet.

4. Verweis auf 3.

5. Die Antragsprüfung entfällt gemäß § 5 (9) RJG bei Klagen durch die deutsche Krone. Verweis auf 3.


Die Rechtsklärung wurde einstimmig von den Reichsrichtern PhenomTaker von Wanyan, Garniel, Kaylis von Wettin, Xbeta von Abenberg beschlossen.




PhenomTaker von Wanyan
Stuttgart, den 09.09.1464

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