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[1464-040-R] Rechtsklärung betreffend Amtsperiode des RTV

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Beitrag von Admin 04.10.20 11:31

Rechtsklärung betreffend Amtsperiode des RTV - 1464-040-R


Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:

1. Wenn ein RTV während der Amtszeit ausscheidet, wird dann ein RTV für die restliche Amtszeit in diesem Quartal gewählt?
2. Wird ein RTV nach Ausscheiden während der Amtszeit nach dem gültigen Statut für 3 Monate gewählt?
3. Kann der RTV auch zugleich nicht nur für die restliche Amtszeit, sondern auch für das nächste Quartal, also die folgenden 3 Monate gewählt werden?

Das Reichskammergericht stellt fest:

Gemäß 11. (1) Reichsbulle wird der Reichstagsvorsitzende für eine Amtsdauer von drei Monaten gewählt.


Begründung:

Der Wortlaut der Reichsbulle ist hier eindeutig. Eine Wahl hat umgehend nach Ausscheiden des Reichstagsvorsitzenden stattzufinden und dieser wird für eine Amtszeit von drei Monaten gewählt. Abweichende oder einschränkende Regelungen sind nicht zu erkennen.
Das Reichskammergericht hat im Hinblick auf einen möglichen Widerspruch mit dem Gesetzgeberwillen versucht diesen anhand von archivierten Diskussionen bei der Schaffung dieser Regelung festzustellen. Die dreimonatige Amtsperiode lässt sich jedoch schon in der ältesten vorliegenden Version der Reichsbulle (gültig bis 17.07.1460) vorfinden. Ein gegenteiliger Gesetzgeberwille ist somit nicht eindeutig feststellbar und lässt daher auch keine andere Auslegung zu.
Eine kürzere oder längere Amtsperiode ist somit nicht zulässig, der Reichstagsvorsitzende wird unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl für die kommenden drei Monate gewählt.



Die Rechtsklärung wurde einstimmig von den Richtern PhenomTaker von Wanyan, Garniel, Xbeta von Abenberg und Kaylis von Wettin beschlossen.



PhenomTaker von Wanyan
Stuttgart, den 04.10.1464

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