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[1464-050-R] Rechtsklärung betreffend Präambel

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Beitrag von Admin 04.10.20 11:31

Rechtsklärung betreffend Präambel - 1464-050-R


Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:

1. Wie ist eine Präambel juristisch anzusiedeln?
2. Ist sie wie ein Paragraf einzuordnen, oder aber nur als Hilfe, wenn ein Paragraf nicht eindeutig ist?

Das Reichskammergericht stellt fest:

1. Eine Präambel hat keinen Rechtscharakter.
2. Die Präambel ist als Hilfestellung zu sehen, in einzelnen Fällen können allerdings Ausnahmen vorliegen.


Begründung:

1. Eine Präambel hat keinen Rechtscharakter. Sie ist als Einleitung zu sehen und sollte die Beweggründe zur Schreibung des Gesetzes und die Intentionen des Gesetzgeber widerspiegeln um bei einer späteren Rechtsklärung oder Überarbeitung die entsprechende Gesetze interpretieren und den Gesetzeswillen klar zu erkennen.*

*
"Mindermeinung des Richters PhenomTaker von Wanyan" hat Folgendes geschrieben:

Die Präambel hat durchaus Rechtscharakter. Sie wurde vom Gesetzgeber bewusst in das Gesetzbuch geschrieben und hat den gleichen Stellenwert wie ein Paragraph in der herkömmlichen Form. Es gibt keine Vorschriften für die Form und Art von Gesetzen. Es kann keinen Verlust der Wirksamkeit geben, nur weil sich der Text an einer bestimmten Stelle im Gesetzbuch befindet. Ein Dekret entfaltet beispielsweise auch den vollen Rechtscharakter, ohne die typische Gesetz-Form vorzuweisen. Aufgrund des Inhaltes der Präambel ist es oftmals nicht möglich Rechte oder Pflichten abzuleiten, sodass sie lediglich als Hilfestellung für die Interpretation des Gesetzbuches als Ganzes dient, dennoch schließt dies eine solche Möglichkeit nicht gänzlich aus.
Hier muss eine Präambel im Einzelfall geprüft werden, ob besagte Inhalte einen Rechtscharakter aufweisen.


2. Ableitend von der Feststellung, dass eine Präambel keinen Rechtscharakter hat und diese als Einleitung fungiert, ergibt sich, dass sie als Hilfe anzusehen ist um den Willen des Gesetzgebers klarer zu erkennen. Grundsätzlich sollte es vermieden werden, einer Präambel Rechtscharakter zu verleihen. Allerdings stellt das RKG in seiner Prüfung fest, dass dies möglich ist, wie bestehende Gesetze beweisen.
Indiz dafür können beispielsweise sein, dass der Gesetzgeber ein "§" vor das Wort Präambel gestellt hat, oder aus dem Kontext klar hervor geht dass dies keinen bloße Einleitung ist. In diesem Falle ist, nach juristischem Sachverstand, eine Abweichung der unter Abs. 1 getroffenen Feststellung möglich und dies im Einzelfall zu prüfen.



Die Rechtsklärung wurde einstimmig von den Richtern PhenomTaker von Wanyan, LarsWallenstein von Karolingen, Xbeta von Abenberg und Garniel beschlossen. Richter Kaylis von Wettin war entschuldigt abwesend.



PhenomTaker von Wanyan
Stuttgart, den 20.12.1464

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