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[1464-035-R] Rechtsklärung betreffend Kurie

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Beitrag von Admin 04.10.20 11:29

Rechtsklärung betreffend Kurie - 1464-035-R


Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:

1. Kann die Kurie das Prozedere zur Königswahl eigenständig ändern?
2. Ist eine beschlossene Änderung der Prozedur für künftige Kurien bindend?

Das Reichskammergericht stellt fest:

1. Ja, die Kurie kann das Prozedere zur jeweils aktuellen Königswahl eigenständig ändern.
2. Nein, eine beschlossene Änderung gilt nur für die aktuelle Wahl.

Begründung:

1. Die Reichsbulle schreibt nur Rahmenbedingungen der Kurie fest. Wie der inhaltliche Ablauf einer Wahl verläuft, wird nicht festgelegt. Die Aufgabe der Kurie ist es den König zu wählen. Daher ist es der Kurie auch selbst überlassen den Ablauf festzulegen, solange die Rahmenbedingungen der Gesetze eingehalten werden. Eine einfache Mehrheit ist für einen Beschluss ausreichend. Dem Leiter der Kurie obliegt es ein geeignetes Verfahren für die jeweils aktuelle Kurie vorzuschlagen und ggf. abstimmen zu lassen.

2. Da der Kurie kein gesetzesgebender Charakter zugeschrieben wird, ist ein Beschluss für künftige Kurien rechtlich nicht bindend.

Das Reichskammergericht legt dem Gesetzgeber nah diese rechtliche Lücke genauer zu regeln, sofern Bedarf besteht.


Die Rechtsklärung wurde einstimmig von den Reichsrichtern PhenomTaker von Wanyan, Garniel, Xbeta von Abenberg und Kaylis von Wettin beschlossen.




PhenomTaker von Wanyan
Stuttgart, den 04.09.1464

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