[1464-039-R] Rechtsklärung betreffend Umfang der Antragsbearbeitung
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Rechtsklärung betreffend Umfang der Antragsbearbeitung - 1464-039-R
Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:
Wenn das Reichskammergericht Verfahren wegen pflichtwidriger Nichteröffnung bearbeitet, muss sich die Reichsstaatsanwaltschaft immer auch an das Provinzrecht halten. Hierbei ist sicherlich auch die Akte des Staatsanwaltes zu beachten, so es eine gibt. Wenn der Staatsanwalt in der Provinz auch den Angeklagten befragt hat oder das würde, sowie Zeugen, die der Angeklagte benennt, ist es die Pflicht der Reichsstaatsanwaltschaft so zu handeln, wie der Staatsanwalt der Provinz handeln würde (bei objektiver Realitätsbetrachtung)?
Das Reichskammergericht stellt fest:
Die Reichsstaatsanwaltschaft muss während der Antragsprüfung die angezeigten Straftaten anhand der Provinzgesetze prüfen. Dies umfasst jedoch nicht den Umfang und die Arbeitsweisen für Staatsanwälte.
Begründung:
Die Reichsstaatsanwaltschaft unterliegt, als Teil der Institution Reichskammergericht, den Regeln und Bestimmungen des Reichsjustizgesetzes. Gemäß Abs. 1 des Geltungsbereiches der Reichsbulle stehen Reichsgesetze über lokalen und regionalen Gesetzen und Bestimmungen.
Im Reichsjustizgesetz wird das Verfahren zur Bearbeitung von Anträgen, ebenso wie die Prozessführung abschließend bestimmt. Regeln für Verfahren in Provinzen gelten damit nicht für die Antragsbearbeitung oder Prozessführung am Reichskammergericht.
Strafgesetze und Strafzumessungsregeln im Rahmen des Richtervertrages gelten jedoch auch für das Reichskammergericht, da weder die Bulle noch das Reichsjustizgesetz abschließende Regelungen dazu trifft und Gerichte sich an geltendes Recht zu halten haben.
Die Rechtsklärung wurde einstimmig von den Richtern PhenomTaker von Wanyan, Garniel, Xbeta von Abenberg und Kaylis von Wettin beschlossen.
PhenomTaker von Wanyan
Stuttgart, den 15.10.1464
Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:
Wenn das Reichskammergericht Verfahren wegen pflichtwidriger Nichteröffnung bearbeitet, muss sich die Reichsstaatsanwaltschaft immer auch an das Provinzrecht halten. Hierbei ist sicherlich auch die Akte des Staatsanwaltes zu beachten, so es eine gibt. Wenn der Staatsanwalt in der Provinz auch den Angeklagten befragt hat oder das würde, sowie Zeugen, die der Angeklagte benennt, ist es die Pflicht der Reichsstaatsanwaltschaft so zu handeln, wie der Staatsanwalt der Provinz handeln würde (bei objektiver Realitätsbetrachtung)?
Das Reichskammergericht stellt fest:
Die Reichsstaatsanwaltschaft muss während der Antragsprüfung die angezeigten Straftaten anhand der Provinzgesetze prüfen. Dies umfasst jedoch nicht den Umfang und die Arbeitsweisen für Staatsanwälte.
Begründung:
Die Reichsstaatsanwaltschaft unterliegt, als Teil der Institution Reichskammergericht, den Regeln und Bestimmungen des Reichsjustizgesetzes. Gemäß Abs. 1 des Geltungsbereiches der Reichsbulle stehen Reichsgesetze über lokalen und regionalen Gesetzen und Bestimmungen.
Im Reichsjustizgesetz wird das Verfahren zur Bearbeitung von Anträgen, ebenso wie die Prozessführung abschließend bestimmt. Regeln für Verfahren in Provinzen gelten damit nicht für die Antragsbearbeitung oder Prozessführung am Reichskammergericht.
Strafgesetze und Strafzumessungsregeln im Rahmen des Richtervertrages gelten jedoch auch für das Reichskammergericht, da weder die Bulle noch das Reichsjustizgesetz abschließende Regelungen dazu trifft und Gerichte sich an geltendes Recht zu halten haben.
Die Rechtsklärung wurde einstimmig von den Richtern PhenomTaker von Wanyan, Garniel, Xbeta von Abenberg und Kaylis von Wettin beschlossen.
PhenomTaker von Wanyan
Stuttgart, den 15.10.1464
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