[1461-079-B] Rechtsklärung zu der Frage, ob eine fehlende Anklagerede des Staatsanwaltes bei einem Provinzgerichtsverfahren ein Verfahrensfehler und somit ein Berufungsgrund darstellt.
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[1461-079-B] Rechtsklärung zu der Frage, ob eine fehlende Anklagerede des Staatsanwaltes bei einem Provinzgerichtsverfahren ein Verfahrensfehler und somit ein Berufungsgrund darstellt.
[1461-079-B] Rechtsklärung zu der Frage, ob eine fehlende Anklagerede des Staatsanwaltes bei einem Provinzgerichtsverfahren ein Verfahrensfehler und somit ein Berufungsgrund darstellt.
Das Reichskammergericht hat im Rahmen der Antragsbearbeitung [1461-079-B] über folgende grundsätzliche Fragen entschieden:
1. Stellt eine fehlende Anklagerede des Staatsanwaltes bei einem Provinzgerichtsverfahren ein Verfahrensfehler und somit ein Berufungsgrund dar?
Das Reichskammergericht stellt fest:
1. Nein, eine fehlende Anklagerede stellt kein Verfahrensfehler dar und ist somit kein Berufungsgrund, sofern kein Gesetz diese vorschreibt.
Begründung:
Eine fehlende Anklagerede stellt keinen Nachteil für einen Angeklagten dar womit das Fehlen einer solchen nicht als Verfahrensfehler zu werten und somit kein Berufungsgrund für den Angeklagten vorliegt. Ein Nachteil für die Anklage ist unter Umständen gegeben, wodurch eine fehlende Anklagerede in der Regel durch Anklage selbst zu verantworten ist. Daher ist eine fehlende Anklagerede nur dann ein Berufungsgrund für die Anklage, wenn diese das Fehlen nicht zu verantworten hat und ihr keine andere Möglichkeit eingeräumt wurde, die Anklagerede zu halten. Ein Richter kann eine Anklagerede außerhalb des Rederechts des Staatsanwaltes zulassen, wenn der Angeklagte die Möglichkeit erhält auf die Anklagerede mit einem letzten Wort zu reagieren.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Petra von Schenkenbach, Georien von Connacht und Amaranth von Salem beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 08.12.1461
Das Reichskammergericht hat im Rahmen der Antragsbearbeitung [1461-079-B] über folgende grundsätzliche Fragen entschieden:
1. Stellt eine fehlende Anklagerede des Staatsanwaltes bei einem Provinzgerichtsverfahren ein Verfahrensfehler und somit ein Berufungsgrund dar?
Das Reichskammergericht stellt fest:
1. Nein, eine fehlende Anklagerede stellt kein Verfahrensfehler dar und ist somit kein Berufungsgrund, sofern kein Gesetz diese vorschreibt.
Begründung:
Eine fehlende Anklagerede stellt keinen Nachteil für einen Angeklagten dar womit das Fehlen einer solchen nicht als Verfahrensfehler zu werten und somit kein Berufungsgrund für den Angeklagten vorliegt. Ein Nachteil für die Anklage ist unter Umständen gegeben, wodurch eine fehlende Anklagerede in der Regel durch Anklage selbst zu verantworten ist. Daher ist eine fehlende Anklagerede nur dann ein Berufungsgrund für die Anklage, wenn diese das Fehlen nicht zu verantworten hat und ihr keine andere Möglichkeit eingeräumt wurde, die Anklagerede zu halten. Ein Richter kann eine Anklagerede außerhalb des Rederechts des Staatsanwaltes zulassen, wenn der Angeklagte die Möglichkeit erhält auf die Anklagerede mit einem letzten Wort zu reagieren.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Petra von Schenkenbach, Georien von Connacht und Amaranth von Salem beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 08.12.1461
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