[1461-047-K] Rechtsklärung zur Antragsberechtigung bei einem Rücktritt eines Ratsmitgliedes ohne Genehmigung
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[1461-047-K] Rechtsklärung zur Antragsberechtigung bei einem Rücktritt eines Ratsmitgliedes ohne Genehmigung
Rechtsklärung zur Antragsberechtigung bei einem Rücktritt eines Ratsmitgliedes ohne Genehmigung
Das Reichskammergericht ist mit der Klärung folgender Fragen beauftragt worden:
Ist ein jeder Bürger Geschädigter im Sinne des RJG, wenn ein gewähltes Ratsmitglied ohne Genehmigung von seinem Amt zurücktritt und dies nicht durch die Gerichtsbarkeit der Provinz verfolgt wird.
Das Reichskammergericht stellt fest:
Ein Bürger ist nicht Geschädigter im Sinne des § 4 (1) a), wenn ein gewähltes Ratsmitglied ohne Genehmigung von seinem Amt zurücktritt und dies nicht durch die Gerichtsbarkeit der Provinz verfolgt wird, jedoch stellt dies unter Umständen eine Amtspflichtverletzung des Staatsanwaltes dar, die wiederum ein Schaden für das Ansehen und Vertrauen in die Gerichtsbarkeit darstellt, wobei dann ein jeder Bürger Geschädigter im Sinne des RJG und somit Antragsberechtigt ist.
Begründung:
Geschädigter im Sinne des § 4 (1) a) ist eine Person dann, wenn diese durch eine Tat unmittelbar einen Schaden erleidet.
Für den Bürger selbst ist es unerheblich ob ein gewähltes Ratsmitglied mit oder ohne Genehmigung von seinem Ratsamt zurücktritt, denn durch den Rücktritt rutscht das nächsten Mitglied der Wahlliste nach, wodurch auch eine Schädigung des Wählers nicht zutrifft.Ein unmittelbarer Schaden für den Bürger entsteht dadurch in der Regel nicht.
Eine Anklage liegt nach dem Opportunitätsprinzip im Ermessen des Staatsanwaltes, der ein Verfahren einstellen kann, wenn die Schuld des Täters gering erscheint. Hierbei ist jedoch ein enger Rahmen zu stecken, denn es gilt auch der Grundsatz des Legalitätsprinzip, nach dem ein Staatsanwalt Anklage erheben muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlich ist. Sofern es eine gesetzliche Möglichkeit für den Staatsanwalt gibt, Verfahren gegen eine Strafe einzustellen, bedarf es dafür die Zustimmung des zuständigen Gerichtshofes, da nach allgemeiner Rechtsauffassung die Rechtsprechung den Gerichten in den dafür vorgesehenen Verfahren vorbehalten ist.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, Petra von Schenkenbach, PhenomTaker von Wanyan und Georien von Connacht beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 30.08.1461
Das Reichskammergericht ist mit der Klärung folgender Fragen beauftragt worden:
Ist ein jeder Bürger Geschädigter im Sinne des RJG, wenn ein gewähltes Ratsmitglied ohne Genehmigung von seinem Amt zurücktritt und dies nicht durch die Gerichtsbarkeit der Provinz verfolgt wird.
Das Reichskammergericht stellt fest:
Ein Bürger ist nicht Geschädigter im Sinne des § 4 (1) a), wenn ein gewähltes Ratsmitglied ohne Genehmigung von seinem Amt zurücktritt und dies nicht durch die Gerichtsbarkeit der Provinz verfolgt wird, jedoch stellt dies unter Umständen eine Amtspflichtverletzung des Staatsanwaltes dar, die wiederum ein Schaden für das Ansehen und Vertrauen in die Gerichtsbarkeit darstellt, wobei dann ein jeder Bürger Geschädigter im Sinne des RJG und somit Antragsberechtigt ist.
Begründung:
Geschädigter im Sinne des § 4 (1) a) ist eine Person dann, wenn diese durch eine Tat unmittelbar einen Schaden erleidet.
Für den Bürger selbst ist es unerheblich ob ein gewähltes Ratsmitglied mit oder ohne Genehmigung von seinem Ratsamt zurücktritt, denn durch den Rücktritt rutscht das nächsten Mitglied der Wahlliste nach, wodurch auch eine Schädigung des Wählers nicht zutrifft.Ein unmittelbarer Schaden für den Bürger entsteht dadurch in der Regel nicht.
Eine Anklage liegt nach dem Opportunitätsprinzip im Ermessen des Staatsanwaltes, der ein Verfahren einstellen kann, wenn die Schuld des Täters gering erscheint. Hierbei ist jedoch ein enger Rahmen zu stecken, denn es gilt auch der Grundsatz des Legalitätsprinzip, nach dem ein Staatsanwalt Anklage erheben muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlich ist. Sofern es eine gesetzliche Möglichkeit für den Staatsanwalt gibt, Verfahren gegen eine Strafe einzustellen, bedarf es dafür die Zustimmung des zuständigen Gerichtshofes, da nach allgemeiner Rechtsauffassung die Rechtsprechung den Gerichten in den dafür vorgesehenen Verfahren vorbehalten ist.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, Petra von Schenkenbach, PhenomTaker von Wanyan und Georien von Connacht beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 30.08.1461
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