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[1461-097-R] Rechtsklärung des Adelsgesetz zu Fragen der Schlichtungsstelle

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Beitrag von Admin 03.10.20 19:39

1461-97-R Rechtsklärung des Adelsgesetz zu Fragen der Schlichtungsstelle.

Das Reichskammergericht ist mit der Klärung folgender Fragen beauftragt worden:

1: Wie muss damit umgegangen werden, wenn von einer der Parteien kein Reichsadeliger genannt wird?
2: Ist es dem Reichshofrat gestattet, eine Frist zu setzen bis wann die Nennung des Reichsadligen geschehen sein muss.

Das Reichskammergericht stellt fest:

Zu 1: Wenn eine Partei in einem Schlichtungsverfahren keinen Reichsadligen benennt, so gilt die Schlichtung als gescheitert und die Partei welche keinen Reichsadligen benannt hat, verliert die Schlichtung.
Im Fall das keine der Parteien einen Reichsadligen benennt verliert die Antragsstellende bzw. die Partei welche Einrede im Falle von Lehensentzug, Entzug der Ritterwürde oder der Entbindung der Treuepflicht gestellt hat.

Zu 2: Der Reichshofrat kann eine Frist zur Benennung eines Reichsadligen setzen. Das Reichskammergericht empfiehlt hier eine Frist von 7 bis maximal 14 Tagen.

Begründung:

Zu 1:
Gemäß §36 (2) setzt sich die Schlichtstelle unter anderem aus einem Reichsadligen je Partei zusammen, welche durch die jeweilige Partei benannt werden. Das Adelsgesetz sieht hierbei keine Ausnahmemöglichkeit.
Das Adelsgesetz legt dabei fest, dass die Parteien einen Reichsadligen benennen, sie schreibt keine Zustimmungspflicht des Reichsadligen vor.
Ein Reichsadliger ist dem Reich und seiner Gesetze im besonderen Maße verpflichtet, wodurch es zur Adelspflicht gehört, bei einer Benennung für eine Schlichtstelle zur Verfügung zu stehen, sofern keine berechtigten Gründe vorliegen, eine solche abzulehnen.
Wenn eine Partei keinen Reichsadligen nennt, ist hier das fortführungsinteresse in Frage zu stellen, wodurch die Schlichtung scheitert.

Zu 2:
Bevor der Vorsitzende die Schlichtung wegen als gescheitert erklärt, da eine oder beide Parteien keinen Reichsadligen benannt haben oder wenn der benannte nicht erscheint, ist im Sinne eines fairen Verfahrens eine Frist zu setzen. Das Reichskammmergericht empfiehlt hier Frist zwischen 7 Tagen.

Anmerkung: Das Reichskammergericht empfiehlt der Gesetzgebung hier eindeutige Reglungen festzulegen.


Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Georien von Connacht und Amaranth von Salem beschlossen.


Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter

Stuttgart den 12.01.1462

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