[1461-077-R] Rechtsklärung zur Definition von Mehrheitsarten bei Abstimmungen
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[1461-077-R] Rechtsklärung zur Definition von Mehrheitsarten bei Abstimmungen
Rechtsklärung zur Definition von Mehrheitsarten bei Abstimmungen
Das Reichskammergericht wurde mit der Klärung und Definition des Begriffes einfachen Mehrheit bei Abstimmungen beauftragt.
Zur Verdeutlichung wird die Frage auf die Definition folgender Arten von Mehrheiten erweitert.
- Relative Mehrheit
- Absolute Mehrheit
Aufgrund einer fehlenden Definition per Gesetz werden die Definitionen der verschiedenen Arten von Mehrheiten nach richterlichem Sachverstand durch das Reichskammergericht definiert.
Das Reichskammergericht legt bei fehlender gesetzlicher Festlegung folgende Definition fest:
Relative Mehrheit
Eine relative Mehrheit liegt vor, wenn eine Wahlmöglichkeit bei der Abstimmung mehr Stimmen erhält als jede andere Wahlmöglichkeit. Enthaltungen werden hierbei nicht berücksichtigt.
Einfache Mehrheit
Eine einfache Mehrheit liegt vor, wenn mit mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen für eine Möglichkeit gestimmt wurde. Enthaltungen werden hierbei nicht berücksichtigt.
Absolute Mehrheit
Eine absolute Mehrheit liegt vor, wenn mit mehr als die Hälfte der möglichen Stimmen für eine Wahlmöglichkeit gestimmt wurde.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Petra von Schenkenbach, BelgVl von Salem, Georien von Connacht und Amaranth von Salem beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 21.10.1461
Das Reichskammergericht wurde mit der Klärung und Definition des Begriffes einfachen Mehrheit bei Abstimmungen beauftragt.
Zur Verdeutlichung wird die Frage auf die Definition folgender Arten von Mehrheiten erweitert.
- Relative Mehrheit
- Absolute Mehrheit
Aufgrund einer fehlenden Definition per Gesetz werden die Definitionen der verschiedenen Arten von Mehrheiten nach richterlichem Sachverstand durch das Reichskammergericht definiert.
Das Reichskammergericht legt bei fehlender gesetzlicher Festlegung folgende Definition fest:
Relative Mehrheit
Eine relative Mehrheit liegt vor, wenn eine Wahlmöglichkeit bei der Abstimmung mehr Stimmen erhält als jede andere Wahlmöglichkeit. Enthaltungen werden hierbei nicht berücksichtigt.
Einfache Mehrheit
Eine einfache Mehrheit liegt vor, wenn mit mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen für eine Möglichkeit gestimmt wurde. Enthaltungen werden hierbei nicht berücksichtigt.
Absolute Mehrheit
Eine absolute Mehrheit liegt vor, wenn mit mehr als die Hälfte der möglichen Stimmen für eine Wahlmöglichkeit gestimmt wurde.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Petra von Schenkenbach, BelgVl von Salem, Georien von Connacht und Amaranth von Salem beschlossen.
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