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[1461-084-R] Klärung der Rechtslage zu Abstimmungen im Reichstag

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Beitrag von Admin 03.10.20 19:37

[1461-084-R] - Klärung der Rechtslage zu Abstimmungen im Reichstag
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Das Reichskammergericht ist damit beauftragt worden folgende Fragen zu klären:
1. Ob die benannte Abstimmung des Reichstages vom 02.11.1461 zum Thema "Statutänderung des Reichstags" gesetzeskonform ist.
2. Ob Enthaltungen bei Wahlen des Reichstages als Antwortmöglichkeit ausgeschlossen werden können.
3. Ob ein Reichstagsmitglied je Abstimmungsantrag mehr als eine Stimme besitzen kann.


Das Reichskammergericht stellt fest:
1. Die Abstimmung des Reichstages vom 02.11.1461 zum Thema "Statutänderung des Reichstags" ist gesetzeskonform.
2. Enthaltungen können in Abstimmungen des Reichstages nicht als Antwortmöglichkeit ausgeschlossen werden. Sie müssen jedoch auch nicht explizit als solche aufgelistet sein.
3. Eine mehrfache Stimmabgabe ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen.


Begründung:
Zu 1.:
Absalom war zum Zeitpunkt der Eröffnung der Abstimmung stellvertretender Reichstagsvorsitzende. Die Bulle schreibt keine Form einer Bestimmung des Stellvertreters vor.
Vorliegend gab es zwei Änderungsvorschläge mit jeweils der Möglichkeit darüber mit Ja oder Nein abzustimmen. Das Abstimmungsverfahren des Reichstages ist bezüglich der Art und Form nicht näher beschrieben. Folglich können mehrere Änderungsabstimmungen innerhalb eines Antrages zusammengefasst werden. Wären beide Abstimmungen seperat vorgenommen worden, so hätte es keinen Unterschied gegeben, da für beide Änderungsmöglichkeiten seperate Antwortmöglichkeiten vorhanden waren.

Zu 2.:
Die Bulle enhält keinerlei Regelungen zur Enthaltung im Reichstag.
Das Statut des Reichstages beschreibt in IV 2, 7 die Enthaltung. Vorliegend ist der Absatz 7 entscheidend. Die Regelung ist eindeutig und unmissverständlich.
"(7) [...] Eine Enthaltung zählt nicht als Option und ist in jeder Abstimmung zulässig."

Zu 3.:
Wie schon in 1. und 2. beschrieben gibt es hier keine endeutigen Regelungen. Somit ist die Möglichkeit mehrere Stimmen in einem Antrag abzugeben nicht ausgeschlossen, sofern es angemessen und dem Gesetz sowie dessen Sinn nicht zu wider ist. Vorliegend handelte es sich um zwei Änderungsabstimmungen in einem Antrag zusammengefasst. Somit ist es hier angemessen, für jede zur Auswahl gestellten Möglichkeit, jeweils eine Stimme abzugeben. Dies ist aus der Form der Änderungsabstimmung klar zu erkennen, somit auch gewollt und anhand der abstimmenden Reichstagsmitglieder auch als solche erkannt und anerkannt.


Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Petra von Schenkenbach, Georien von Connacht und Amaranth von Salem beschlossen.


Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter

Stuttgart den 02.12.1461

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