[1457-089] Klärung der Rechtslage betreffend Beweise
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[1457-089] Klärung der Rechtslage betreffend Beweise
Klärung der Rechtslage betreffend Beweise (1457-089)
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Vorliegend stellt sich die Frage, ob Aussagen, die durch einen Beteiligten in einem Verfahren getätigt wurden und die den Aussagenden selbst einer Straftat belasten, gerichtlich gegen ihn verwendet werden können.
Festgestellt wird, das niemand zu einer Aussage gezwungen werden kann, mit der er sich selbst schädigt, oder einer Straftat beschuldigt. Das Reichskammergericht vertritt daher die einhellige Meinung, das solche getätigten Aussagen zum Nachteil des Aussagenden verwertbar sind und in einem nachfolgenden Prozess verhandelt werden können.
Das Geständnis muss in diesem neuen Prozess natürlich auf Glaubwürdigkeit geprüft und beurteilt werden. Wird auch im zweiten Prozess die bereits gestandene Tat nicht bestritten, sondern mit Reue zugegeben und erscheinen diese Aussagen glaubwürdig, so kann das Geständnis entsprechend strafmildernd berücksichtigt werden.
Abschließend können also die drei im Antrag gestellten Fragen -
1. Ist der Prozess rechtens und darf er geführt werden?
2. Darf ein Staatsanwalt aus einer Zeugenaussage eine weitere Anklage machen?
3. Ist es gestattet eine Querverbindung zwischen zwei Prozessen herzustellen?
allesamt mit "Ja" beantwortet werden.
Für das Reichskammergericht:
Beara von Rubinstein~Kronburg
Reichsrichter
HansGeorg Fugger
Reichsrichter
Kurfürst von der Pfalz bei Rhein, Thrawn von Schenkenbach, Fürst von Dannenberg, Graf von Sulz
Stellvertretender Oberster Richter
Stuttgart, 15. Januar 1458
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Vorliegend stellt sich die Frage, ob Aussagen, die durch einen Beteiligten in einem Verfahren getätigt wurden und die den Aussagenden selbst einer Straftat belasten, gerichtlich gegen ihn verwendet werden können.
Festgestellt wird, das niemand zu einer Aussage gezwungen werden kann, mit der er sich selbst schädigt, oder einer Straftat beschuldigt. Das Reichskammergericht vertritt daher die einhellige Meinung, das solche getätigten Aussagen zum Nachteil des Aussagenden verwertbar sind und in einem nachfolgenden Prozess verhandelt werden können.
Das Geständnis muss in diesem neuen Prozess natürlich auf Glaubwürdigkeit geprüft und beurteilt werden. Wird auch im zweiten Prozess die bereits gestandene Tat nicht bestritten, sondern mit Reue zugegeben und erscheinen diese Aussagen glaubwürdig, so kann das Geständnis entsprechend strafmildernd berücksichtigt werden.
Abschließend können also die drei im Antrag gestellten Fragen -
1. Ist der Prozess rechtens und darf er geführt werden?
2. Darf ein Staatsanwalt aus einer Zeugenaussage eine weitere Anklage machen?
3. Ist es gestattet eine Querverbindung zwischen zwei Prozessen herzustellen?
allesamt mit "Ja" beantwortet werden.
Für das Reichskammergericht:
Beara von Rubinstein~Kronburg
Reichsrichter
HansGeorg Fugger
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Kurfürst von der Pfalz bei Rhein, Thrawn von Schenkenbach, Fürst von Dannenberg, Graf von Sulz
Stellvertretender Oberster Richter
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