[1457-074] Klärung der Rechtslage betreffend Mindestlohn
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[1457-074] Klärung der Rechtslage betreffend Mindestlohn
Klärung der Rechtslage betreffend Mindestlohn (1457-074)
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Das Reichskammergericht stellt fest:
1. Der gesetzlich festgelegte Mindestlohn verliert seine Gültigkeit nicht, wenn sich zwei Personen gegenseitig zum gleichen Lohn einstellen.
2. Obwohl beide Personen keinen Schaden erlitten haben und wirtschaftlich gesehen sozusagen ein Ausgleich stattfand, ist das geschehene Unrecht nicht gesühnt, beide sind des Verstoßes gegen das Mindestlohndekret gesondert zu bestrafen.
Begründung:
Ein Ausgleich gem. § 28 hat mit der gegenseitigen Einstellung wirtschaftlich gesehen zwar stattgefunden, jedoch wird durch zu tiefe Löhne nicht nur der Arbeitnehmer geschützt. Mit diesem gegenseitigen anstellen zu Niedrigstlöhnen wurde ausgeschlossen, dass ein fairer Wettbewerb bei der Jobvergabe spielt, Geschädigt sind also auch all' Jene, welche den Job nicht annehmen konnten, da sie nicht mit einem Hungerlohn leben können.
Das begangene Unrecht wurde mit der gegenseitigen Jobvergabe unter dem vorgeschriebenen Mindestlohn noch nicht gesühnt, es fand ein Gesetzesverstoß statt, aufgrund dessen Beide anzuklagen und zu bestrafen sind.
Für das Reichskammergericht:
PhenomTaker
Verfahrensleitender Reichsrichter
Herour von Hollenfels
Reichsrichter
Beara von Thanatos
Stv. Oberster Richter
Stuttgart, 10. Juni 1458
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Das Reichskammergericht stellt fest:
1. Der gesetzlich festgelegte Mindestlohn verliert seine Gültigkeit nicht, wenn sich zwei Personen gegenseitig zum gleichen Lohn einstellen.
2. Obwohl beide Personen keinen Schaden erlitten haben und wirtschaftlich gesehen sozusagen ein Ausgleich stattfand, ist das geschehene Unrecht nicht gesühnt, beide sind des Verstoßes gegen das Mindestlohndekret gesondert zu bestrafen.
Begründung:
Ein Ausgleich gem. § 28 hat mit der gegenseitigen Einstellung wirtschaftlich gesehen zwar stattgefunden, jedoch wird durch zu tiefe Löhne nicht nur der Arbeitnehmer geschützt. Mit diesem gegenseitigen anstellen zu Niedrigstlöhnen wurde ausgeschlossen, dass ein fairer Wettbewerb bei der Jobvergabe spielt, Geschädigt sind also auch all' Jene, welche den Job nicht annehmen konnten, da sie nicht mit einem Hungerlohn leben können.
Das begangene Unrecht wurde mit der gegenseitigen Jobvergabe unter dem vorgeschriebenen Mindestlohn noch nicht gesühnt, es fand ein Gesetzesverstoß statt, aufgrund dessen Beide anzuklagen und zu bestrafen sind.
Für das Reichskammergericht:
PhenomTaker
Verfahrensleitender Reichsrichter
Herour von Hollenfels
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Stuttgart, 10. Juni 1458
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