[1458-011] Klärung der Rechtslage betreffend Eid
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[1458-011] Klärung der Rechtslage betreffend Eid
Klärung der Rechtslage betreffend Eid (1458-011)
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Das Reichskammergericht stellt fest:
1. Ein geschworener Eid behält seine Gültigkeit solange die Eidleistende Person lebt. Eine Erneuerung des Eides kann aber jederzeit eingefordert werden.
2. An der in 1. festgestellten Gültigkeitsdauer des Eides ändert sich auch durch den Austritt aus dem Rat nichts. Jedoch sind dabei nur Taten oder Unterlassungen erfasst, welche unmittelbar oder mittelbar mit der Ratstätigkeit zu tun haben oder hatten.
3. Daher gilt der bereits geleistete Eid weiterhin, jedoch ist es zu bevorzugen, dass der Eid erneuert wird.
Begründung:
Ein einmal geleisteter Eid erlischt nicht einfach so wieder. Die Pflichten aus dem Eid gelten fortan weiter. So ist auch nach einem Rücktritt oder einer Nichtwiederwahl der Amtseid weiterhin bindend, die insbesondere die Geheimhaltungspflicht gilt weiterhin. Eine Erneuerung des Eides kann aber jederzeit eingefordert werden und ist auch ratsam, um das Ratsmitglied nochmals an die Rechte und Pflichten zu erinnern.
Dies bedeutet aber nicht, dass jede Tat immer auf den Amtseid bezogen werden kann, Verstösse gegen den Amtseid können nur Taten sein, welche mit dem Ratsamt in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem Ratsamt stehen oder standen.
Für das Reichskammergericht
HansGeorg Fugger
Reichsrichter
Freiherr Junkerbodo von Wolfenbüttel
Reichsrichter
Stuttgart, 25. April 1458
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Das Reichskammergericht stellt fest:
1. Ein geschworener Eid behält seine Gültigkeit solange die Eidleistende Person lebt. Eine Erneuerung des Eides kann aber jederzeit eingefordert werden.
2. An der in 1. festgestellten Gültigkeitsdauer des Eides ändert sich auch durch den Austritt aus dem Rat nichts. Jedoch sind dabei nur Taten oder Unterlassungen erfasst, welche unmittelbar oder mittelbar mit der Ratstätigkeit zu tun haben oder hatten.
3. Daher gilt der bereits geleistete Eid weiterhin, jedoch ist es zu bevorzugen, dass der Eid erneuert wird.
Begründung:
Ein einmal geleisteter Eid erlischt nicht einfach so wieder. Die Pflichten aus dem Eid gelten fortan weiter. So ist auch nach einem Rücktritt oder einer Nichtwiederwahl der Amtseid weiterhin bindend, die insbesondere die Geheimhaltungspflicht gilt weiterhin. Eine Erneuerung des Eides kann aber jederzeit eingefordert werden und ist auch ratsam, um das Ratsmitglied nochmals an die Rechte und Pflichten zu erinnern.
Dies bedeutet aber nicht, dass jede Tat immer auf den Amtseid bezogen werden kann, Verstösse gegen den Amtseid können nur Taten sein, welche mit dem Ratsamt in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem Ratsamt stehen oder standen.
Für das Reichskammergericht
HansGeorg Fugger
Reichsrichter
Freiherr Junkerbodo von Wolfenbüttel
Reichsrichter
Stuttgart, 25. April 1458
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