[1462-005-R] Rechklärung zur Anwendbarkeit Artikel 14 der Reichsbulle auf Provinzebene (Dekretrecht) bei fehlender Rechtslage der Provinz
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[1462-005-R] Rechklärung zur Anwendbarkeit Artikel 14 der Reichsbulle auf Provinzebene (Dekretrecht) bei fehlender Rechtslage der Provinz
1462-005-R Rechklärung zur Anwendbarkeit Artikel 14 der Reichsbulle auf Provinzebene (Dekretrecht) bei fehlender Rechtslage der Provinz
Das Reichskammergericht ist damit beauftragt worden folgende Frage zu klären:
1. Ob bei fehlender Rechtslage Seitens der Provinz, der Artikel 14 der Bulle in seiner Ausführung zum außerkraftsetzen eines Dekretes analog anzuwenden ist.
Das Reichskammergericht stellt fest:
zu 1.: Bei fehlender Rechtslage in der Provinz, findet der Artikel 14 der Reichsbulle keine Anwendung.
Begründung:
Im Unterschied zu der Provinzebene gibt es auf Reichsebene eine klare Gewaltenteilung. In der Bulle ist expliziert dargelegt das nur vom Reichstag beschlossene Gesetze rechtskräftig sind. Um im Akutfall allerdings handeln zu können, hat der König das Recht Dekrete zu erlassen um Gefahren abzuwehren. Diese Außerkraftsetzung des Gesetzgebungsverfahrens kann allerdings nur von kurzer Zeit sein oder bedarf der Zustimmung der Legislative.
Artikel 14 bezieht sich jedoch auch nur explizit auf Dekrete des Königs. Dekrete von Provinzregenten sind davon unberührt, somit findet keine automatische Ausserkraftsetzung von Dekreten auf Provinzebene statt - es sei denn, die Provinz gibt sich selber ein solches Gesetz dazu.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Georien von Connacht, Amaranth von Salem, LarsWalenstein von Staufen und Hernur von Rosenfeldt beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 14.02.1462
Das Reichskammergericht ist damit beauftragt worden folgende Frage zu klären:
1. Ob bei fehlender Rechtslage Seitens der Provinz, der Artikel 14 der Bulle in seiner Ausführung zum außerkraftsetzen eines Dekretes analog anzuwenden ist.
Das Reichskammergericht stellt fest:
zu 1.: Bei fehlender Rechtslage in der Provinz, findet der Artikel 14 der Reichsbulle keine Anwendung.
Begründung:
Im Unterschied zu der Provinzebene gibt es auf Reichsebene eine klare Gewaltenteilung. In der Bulle ist expliziert dargelegt das nur vom Reichstag beschlossene Gesetze rechtskräftig sind. Um im Akutfall allerdings handeln zu können, hat der König das Recht Dekrete zu erlassen um Gefahren abzuwehren. Diese Außerkraftsetzung des Gesetzgebungsverfahrens kann allerdings nur von kurzer Zeit sein oder bedarf der Zustimmung der Legislative.
Artikel 14 bezieht sich jedoch auch nur explizit auf Dekrete des Königs. Dekrete von Provinzregenten sind davon unberührt, somit findet keine automatische Ausserkraftsetzung von Dekreten auf Provinzebene statt - es sei denn, die Provinz gibt sich selber ein solches Gesetz dazu.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Georien von Connacht, Amaranth von Salem, LarsWalenstein von Staufen und Hernur von Rosenfeldt beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 14.02.1462
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