[1465-027-R] Rechtsklärung betreffend zur Anwendbarkeit der Rechtshilfe
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Rechtsklärung betreffend zur Anwendbarkeit der Rechtshilfe - 1465-027-R
Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:
Darf ein Staatsanwalt eine Person, die sich in seiner Provinz aufhält, anklagen, wenn sie in dieser Provinz nicht straffällig wurde?
Das Reichskammergericht stellt fest:
Ja, der Staatsanwalt darf diese Person anklagen, sofern eine Klage zuvor per Rechtshilfe ordnungsgemäß beantragt wurde.
Begründung:
Das Reichsjustizgesetz spricht mit § 5 (3) speziell auf das Rechtshilfeverfahren an. Durch den Rechtsgrundsatz "lex specialis derogat legi generali" ("das spezielle Gesetz geht dem allgemeinen Gesetz vor") steht es nicht im Konflikt mit § 5 (1). Des Weiteren wird durch den Wortlaut "in seinem Namen Klage zu erheben" auf die Vertretung hingewiesen. Demnach ist davon auszugehen, dass dies kein Eingriff in den Zuständigkeitsbereich anderer Provinzen darstellt, sondern vielmehr eine Hilfeleistung, zur Wahrung einer geordneten und gerechten Strafverfolgung.
Das Justizbündnis regelt hauptsächlich die Zusammenarbeit und die Abläufe eines Rechtshilfeverfahrens an sich, auf die sich alle Parteien (die Provinzen des DKR und Mainz) verständigt haben, während das Reichsjustizgesetz hingegen hierbei die allgemeingültige Grundlage des DKR festlegt.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter PhenomTaker von Wanyan, Garniel, LarsWallenstein von Karolingen-Staufen und Konsar von Neuweier beschlossen.
PhenomTaker von Wanyan
Stuttgart, den 24.06.1465
Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:
Darf ein Staatsanwalt eine Person, die sich in seiner Provinz aufhält, anklagen, wenn sie in dieser Provinz nicht straffällig wurde?
Das Reichskammergericht stellt fest:
Ja, der Staatsanwalt darf diese Person anklagen, sofern eine Klage zuvor per Rechtshilfe ordnungsgemäß beantragt wurde.
Begründung:
Das Reichsjustizgesetz spricht mit § 5 (3) speziell auf das Rechtshilfeverfahren an. Durch den Rechtsgrundsatz "lex specialis derogat legi generali" ("das spezielle Gesetz geht dem allgemeinen Gesetz vor") steht es nicht im Konflikt mit § 5 (1). Des Weiteren wird durch den Wortlaut "in seinem Namen Klage zu erheben" auf die Vertretung hingewiesen. Demnach ist davon auszugehen, dass dies kein Eingriff in den Zuständigkeitsbereich anderer Provinzen darstellt, sondern vielmehr eine Hilfeleistung, zur Wahrung einer geordneten und gerechten Strafverfolgung.
Das Justizbündnis regelt hauptsächlich die Zusammenarbeit und die Abläufe eines Rechtshilfeverfahrens an sich, auf die sich alle Parteien (die Provinzen des DKR und Mainz) verständigt haben, während das Reichsjustizgesetz hingegen hierbei die allgemeingültige Grundlage des DKR festlegt.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter PhenomTaker von Wanyan, Garniel, LarsWallenstein von Karolingen-Staufen und Konsar von Neuweier beschlossen.
PhenomTaker von Wanyan
Stuttgart, den 24.06.1465
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