[1465-029-R] Rechtsklärung betreffend Verfahren der Rechtshilfe
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Rechtsklärung betreffend Verfahren der Rechtshilfe - 1465-029-R
Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:
1. Ist im Rechtshilfeverfahren dem Gesetz genüge getan, wenn der Rechtshilfe suchende STA eine Akte mit Klageschrift anlegt, in deren Titel er sich an alle Provinzen richtet?
2. Ist es nicht ausreichend, so stellt sich die Frage, ob es ausreicht, wenn die OSA den Titel später ändert und die Prozess eröffnende Provinz darin benennt?
3. Braucht es im Rechtshilfeverfahren eine konkrete Aufforderung, dass die betroffene Provinz im Namen einer anderen Klage erheben soll?
4. Verlangt das Gesetz die Erfüllung eines Rechtshilfegesuchs?
Das Reichskammergericht stellt fest:
1. und 2. Ja, das Anlegen einer Akte, in der sich im Betreff an alle Provinzen gerichtet wird, ist ausreichend.
3. Nein, das regelmäßige Erkundigen nach neuen Akten in dem jeweiligen Bereich, ist durch die Verpflichtung des gegenseitigen Informationsaustausches bereits ausreichend.*
4. Ja, durch das Justizbündnis haben sich alle Seiten zur Erfüllung bereit erklärt.
Begründung:
Gemäß § 5 (3) RJG ist die Provinz aufzufordern, in der die Rechtshilfe ausgeführt wird. Gemäß Artikel III des Justizbündnisses einigen sich die Provinzen des DKR sich gegenseitig zu informieren, dies geschieht derzeit über die Staatsanwaltskonferenz. Durch die Verpflichtung sich gegenseitig zu informieren und der daraus ableitenden Teilnahme an der Staatsanwaltskonferenz ist diesem Genüge getan, wenn sich dort regelmäßig nach neuen Akten erkundigt wird. Des Weiteren haben sich die Provinzen auch zur Erfüllung eines Amtshilfegesuches, durch das Justizbündnis sowie dem Reichsjustizgesetz, verpflichtet.
Eine zusätzliche Aufforderung erfüllt hier keinen Mehrwert. Bei unbekanntem Aufenthalt ist ohnehin jede Provinz versucht, die gesuchte Person anzuklagen. Bei fehlgeschlagener Anklage ist eine Aufforderung nutzlos und bei einer erfolgreichen, ist durch diese Maßnahme, bereits der Zweck einer solchen erreicht worden.*
*
Mindermeinung von LarsWallenstein von Karolingen-Staufen hat Folgendes geschrieben:
Im zu Grunde liegenden Gesetztestext steht eindeutig, dass der beantragende Staatsanwalt nicht nur die Akte weiterzuleiten hat, sondern auch, ganz konkret, die entsprechende Provinz aufzufordern hat Anklage zu erheben.
Somit reicht eine einfache "Erstellung" einer Akte nicht aus, um dem Gesetz Rechnung zu tragen. Auch ein "Ändern" des Aktendeckels (Name des Threads) kann als Aufforderung nicht anerkannt werden.
Es bedarf einer eindeutigen Aufforderung in der Akte das die beantragende Provinz eine andere Provinz bittet, in ihrem Namen, den Prozess zu eröffnen.
Das Ergebnis wurde durch die Reichsrichter PhenomTaker von Wanyan, Garniel und Konsar von Neuweier, gegen die Stimme von LarsWallenstein von Karolingen-Staufen beschlossen.
PhenomTaker von Wanyan
Stuttgart, den 08.08.1465
Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:
1. Ist im Rechtshilfeverfahren dem Gesetz genüge getan, wenn der Rechtshilfe suchende STA eine Akte mit Klageschrift anlegt, in deren Titel er sich an alle Provinzen richtet?
2. Ist es nicht ausreichend, so stellt sich die Frage, ob es ausreicht, wenn die OSA den Titel später ändert und die Prozess eröffnende Provinz darin benennt?
3. Braucht es im Rechtshilfeverfahren eine konkrete Aufforderung, dass die betroffene Provinz im Namen einer anderen Klage erheben soll?
4. Verlangt das Gesetz die Erfüllung eines Rechtshilfegesuchs?
Das Reichskammergericht stellt fest:
1. und 2. Ja, das Anlegen einer Akte, in der sich im Betreff an alle Provinzen gerichtet wird, ist ausreichend.
3. Nein, das regelmäßige Erkundigen nach neuen Akten in dem jeweiligen Bereich, ist durch die Verpflichtung des gegenseitigen Informationsaustausches bereits ausreichend.*
4. Ja, durch das Justizbündnis haben sich alle Seiten zur Erfüllung bereit erklärt.
Begründung:
Gemäß § 5 (3) RJG ist die Provinz aufzufordern, in der die Rechtshilfe ausgeführt wird. Gemäß Artikel III des Justizbündnisses einigen sich die Provinzen des DKR sich gegenseitig zu informieren, dies geschieht derzeit über die Staatsanwaltskonferenz. Durch die Verpflichtung sich gegenseitig zu informieren und der daraus ableitenden Teilnahme an der Staatsanwaltskonferenz ist diesem Genüge getan, wenn sich dort regelmäßig nach neuen Akten erkundigt wird. Des Weiteren haben sich die Provinzen auch zur Erfüllung eines Amtshilfegesuches, durch das Justizbündnis sowie dem Reichsjustizgesetz, verpflichtet.
Eine zusätzliche Aufforderung erfüllt hier keinen Mehrwert. Bei unbekanntem Aufenthalt ist ohnehin jede Provinz versucht, die gesuchte Person anzuklagen. Bei fehlgeschlagener Anklage ist eine Aufforderung nutzlos und bei einer erfolgreichen, ist durch diese Maßnahme, bereits der Zweck einer solchen erreicht worden.*
*
Mindermeinung von LarsWallenstein von Karolingen-Staufen hat Folgendes geschrieben:
Im zu Grunde liegenden Gesetztestext steht eindeutig, dass der beantragende Staatsanwalt nicht nur die Akte weiterzuleiten hat, sondern auch, ganz konkret, die entsprechende Provinz aufzufordern hat Anklage zu erheben.
Somit reicht eine einfache "Erstellung" einer Akte nicht aus, um dem Gesetz Rechnung zu tragen. Auch ein "Ändern" des Aktendeckels (Name des Threads) kann als Aufforderung nicht anerkannt werden.
Es bedarf einer eindeutigen Aufforderung in der Akte das die beantragende Provinz eine andere Provinz bittet, in ihrem Namen, den Prozess zu eröffnen.
Das Ergebnis wurde durch die Reichsrichter PhenomTaker von Wanyan, Garniel und Konsar von Neuweier, gegen die Stimme von LarsWallenstein von Karolingen-Staufen beschlossen.
PhenomTaker von Wanyan
Stuttgart, den 08.08.1465
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