[ohne] Rechtsklärung zur Definition der Rechtsklärung
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[ohne] Rechtsklärung zur Definition der Rechtsklärung
Rechtsklärung zur Definition der Rechtsklärung
Das Reichskammergericht legt für Rechtsklärungen nach dem RJG folgende Definition fest:
Eine Rechtsklärung ist die Klärung eines konkreten Sachverhaltes auf Basis der zum Zeitpunkt der Rechtsklärung geltenden Gesetze. Sie ist von bindender Natur und umfasst jedenfalls die Auslegung von Gesetzen, die Feststellung von Widersprüchen zu höheren Gesetzen sowie die Prüfung der korrekten Anwendung von Gesetzen.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Petra von Schenkenbach, Georien von Connacht und Amaranth von Salem beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 31.10.1461
Das Reichskammergericht legt für Rechtsklärungen nach dem RJG folgende Definition fest:
Eine Rechtsklärung ist die Klärung eines konkreten Sachverhaltes auf Basis der zum Zeitpunkt der Rechtsklärung geltenden Gesetze. Sie ist von bindender Natur und umfasst jedenfalls die Auslegung von Gesetzen, die Feststellung von Widersprüchen zu höheren Gesetzen sowie die Prüfung der korrekten Anwendung von Gesetzen.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Petra von Schenkenbach, Georien von Connacht und Amaranth von Salem beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 31.10.1461
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